Volltext : Das Völkerrecht.

330  IV.Buch.  Die  Staatenstreitigkeiten  und  deren  Austragung.

seine  Sendung  zur  Einziehung  von  Nachrichten  zu  benutzen.  Er
ist  berechtigt,  bei  Mißbrauch  den  Parlamentär  zeitweilig  zurückzuhalten.
  Der  Parlamentär  verliert  sein  Recht  der  Unverletzlichkeit,
  wenn  „der  bestimmte,  unwiderlegliche  Beweis“  vorliegt,  daß
er  seine  bevorrechtigte  Stellung  dazu  benutzt  hat,  um  Verrat  zu
üben  oder  dazu  anzustiften.  Vergl.  Art.  32  bis  34  des  Abkommens
von  1899.

4.  Spione  werden  nach  Standrecht  geriehtet,  feindliche  Kundsehafter
  wie  die  übrigen  Angehörigen  der  Kriegsmacht  nach  Völkerreeht
  behandelt.?

Zum  Begriff  des  Spions  im  Gegensatz  zum  Kundschafter
gehört,  daß  er  heimlich  oder  unter  falschem  Vorwande  in  dem
Öperationsgebiete  eines  Kriegführenden  Nachrichten  einzieht  oder
einzuziehen  versucht,  um  sie  der  Gegenpartei  mitzuteilen.

Daher  sind  nicht  als  Spione  zu  betrachten:  Militärpersonen,
die  in  Uniform  in  das  Operationsgebiet  des  Gegners  eingedrungen
sind,  um  sich  Nachrichten  zu  verschaffen;  Militärpersonen  und
Nichtmilitärpersonen,  die  offen  den  ihnen  erteilten  Auftrag  ausführen,
  Mitteilungen  an  ihr  eigenes  oder  an  das  feindliche  Heer
zu  überbringen;  Personen,  die  in  Luftschiffen  befördert  werden,
um  Nachrichten  zu  überbringen,  oder  um  die  Verbindung  zwischen
den  verschiedenen  Teilen  eines  Heeres  oder  eines  Gebietes  aufrechtzuerhalten.


Der  auf  frischer  Tat  ergriffene  Spion  kann  nach  vorangegangenem
  gerichtlichen  Verfahren  bestraft  werden.  Der  Spion,
der  zu  seinem  Heere  zurückgekehrt  ist  und  später  vom  Feinde
gefangengenommen  wird,  ist  als  kriegsgefangen  zu  behandeln  und
kann  für  die  früher  begangene  Spionage  nicht  verantwortlich  gemacht
  werden.

Vergl.  Art.  29  bis  31  des  Abkommens  von  1899.

III.  Im  allgemeinen  darf  der  Kriegführende  alle  Mittel  anwenden,
deren  Anwendung  notwendig  ist,  um  den  Widerstand  des  Gegners

 

3)  Vergl.  G.  Friedemann,  Die  Lage  der  Kriegskundschafter  und
Kriegsspione.  1892,