Sammlungen der Quellen, Hilfsmittel u. Litteratur des preuß. Staatsrechtes. (8. 10.) 187
besondere kommt aber heute auch für Preußen das deutsche Reichsstaatsrecht in Betracht.
Jarke, Eichhorn) in vorzüglichen Biographien.
Für das Studium des D. Staats= und Bundesrechtes
sind, außer dem Werke von Zachariü,
besonders folgende systematische Bearbeilungen
desselben zu empfehlen: J. L. Klüber, Offentl.
R. des D. B. und der Bundesstaaten (Frankfurt
1817; 2. Aufl. 1823; 3. Aufl. 1831; 4. Aufl.
1840). — Sylv. Jordan, Lehrb. des allgem.
u. D. St. R. (Kassel 1831). — H. Zöpfl,
Grundsätze des allgem. u. D. St. R. mit besonderer
Rücksicht auf die neuesten Zeitverhältnisse
(2 Tle., 4. Ausg., Heidelberg u. Leipzig
1855 u. 1856; 5. Aufl., Leipzig u. Heidelberg
1863, unter dem Titel: Grundsätze des gemeinen
deutschen Staatsrechts, mit besonderer
Rücksicht auf das allgem. Staatsrecht und auf
die neuesten Zeitverhältnisse). — K. E. Weiß,
System des D. St. R. (Regensburg 1843). —
J. Held, System des Verf. R. der monarch.
Staaten Deutschlands, mit besond. Rücksicht auf
den Konstitutionalismus (2 Bde., Würzburg
1856 u. 1867). — G. A. Grotefend, System
des öfftl. Rechts der D. Staaten (2 Abtlgn.,
Kassel 1860 u. 1863). — Derselbe, Das D.
St. R. der Gegenwart (Berlin 1869). — C.
F. v. Gerber, Grundzüge eines Systems des
D. St. RK. (2. Aufl., Leipzig 1869). — H.
Schulze, Einleitung in das D. St. R. mit besonderer
Berücksichtigung der Krisis des J. 1866
und der Gründung des Nordd. Bundes (Leipzig
1867). — G. Meyer, Lehrb. des D. St. R.
(Leipzig 1878; 3. Aufl. 1891).— Eine histor. Entwickelung
des D. Bundesrechts enthält: v. Kaltenborn,
Gesch. der D. Bundesverhältnisse (2 Bde.,
Berlin 1857). Von den systematischen Bearbeitungen
des Staatsrechtes einzelner Bundesstaaten
zeichnen sich durch Klarheit der Anordnung
des Stoffes aus: J. Pözl, Lehrb. des
baverischen Verf. R. (5. Aufl., München 1857),
und dessen Lehrb. des bayerischen Verw. R.
(3. Aufl., München 1871), und das vorzügliche,
auch für Nichtwürttemberger sehr belehrende
Werk: R. v. Mohl, Das St. R. des Königreichs
Württemberg (2 Tle., Tübingen 1829
— 31; 2. Aufl. 1840, und neue Ausg. der 2. ganz
umgearbeiteten Aufl., 1846). Aus neuerer Zeit
sind als besonders bemerkenswerte Erscheinungen
aus dem Gebiet des deutschen Partikularstaatsrechtes
zu nennen: M. Seydel, Bayerisches
St. R. (7 Bde.), sowie das große von Marquardsen
u. Seydel herausgegebene Sammelwerk
des deutschen Staatsrechts, das Einzeldarstellungen
sowohl des Reichsstaatsrechtes wie
des Staatsrechtes aller deutschen Einzelstaaten
enthält. — Sammlungen der Verfassungsgesetze:
Pölitz, Die europäischen Verfassungen seit dem
J. 1789 bis auf die neueste Zeit. Mit geschichtl.
Erläut. u. Einleitungen (2. Aufl., 3 Bde., Leipzig
1832—33;: die deutschen Verfassungen im 1. Bde.).
— F. W. Schubert, Die Verfassungsurkunden
und Grundgesetze der Staaten Europas, der nordamerik.
Freistaaten und Brasiliens, welche gegenwärtig
die Grundlage des öfftl. Rechtes in diesen
Staaten bilden (Königsberg 1848).— A. Rauch,
Parlamentarisches Taschenbuch der Verfassungen
(OLfgn., Erlangen 1848—61). — H. A. Zachariä,
die deutschen Verfassungsgesetze der Gegenwart,
einschließl. der Grundgesetze des Deutschen
Bundes und der das Verfassungsrecht der Einzelstaaten
direkt betr. Bundesbeschlüsse, gesammelt
und mit Einleit. u. Anmerk. herausgegeb. (Göttingen
1855). Dazu l. Fortsetz. (Göttingen
1858) und II. Fortsetz. (Göttingen 1862). Eine
neue höchst verdienstvolle Sammlung der deutschen
Verfassungen giebt seit 1892 Binding
heraus; erschienen sind die Hefte 1—7 u. 10, enthaltend
die Verfassungen des Deutschen Reiches,
Norddeutschen Bundes, die Reichsverfassung von
1849, die Erfurter Entwürfe, die Rheinbundsakte,
Deutsche Bundesakte, Wiener Schlußakte,
die Verfassungen von Preußen, Bayern, Sachsen,
Württemberg und der Hansestädte.