Contents : Blätter für Rechtsanwendung. XLIX. Band. (49)

262  Dlebstahl  mittelst  Einschleichung.

zur  Nachtzeit  zu  stehlen,  in  eine  Wohnung
eingedrungen  ist.“
und  erklärt  dann:
§.  217.  „Unter  dem  Eindringen  in  Wohnungen
  ist  nicht  nur  gewaltsames  Einbrechen
oder  Einsteichen  zu  verstehen,  sondern  auch  das
Eingehen  in  dieselben  durch  von  dem  Berechtigten
  nicht  gestattete  Eröffnung  der  Fenster
oder  Thüren,  oder  durch  Einschleichen  oder
verheimlichtes  Zurückbleiben  in  demselben  um
zu  stehlen.“

IV

Hält  man  mit  diesen  Bestimmungen  der  früheren
deutschen  Strafgesetze  die  Fassung  de5  8.  243  Ziff.  7
des  RStGB.  zusammen,  so  wird  man  zu  der  oben
1  Ziff.  4  angeführten  Auffassung  gedrängt,  daß  auch
das  deutsche  StGB.,  wie  die  große  Mehrzahl  der
Partikulargesetze,  insbesondere  derjenigen,  welche  den
Diebstahl  der  fragl.  Art  als  ausgezeichneten  straften,
voraussetzt,  daß  zwischen  dem  Einschleichen  in  das
Gebäude  und  der  Ausführung  des  Diebstahls  ein
Zeitraum  liegt,  welcher  das  Einschleichen  als  eine
den  Diebstahl  vorbereitende,  besondere  Handlung  erscheinen
  läßt.

Die  ratio  legis  ist  allerdings  dieser  Anschauung
entgegen;  denn  es  ist  nicht  einzusehen  weßhalb  derjenige
  Dieb,  der  sofort  nach  dem  Einschleichen  den
Diebstahl  verübt,  geringer  strafbar  sein  soll,  als  derjenige,
  der  einige  Zeit  wartet.  Das  Zuwarten  im
Hause  kann,  wenn  das  Einschleichen  das  qualifizirende
Moment  bildet,  keinen  weiteren  Unterschied  in  der
Gefährlichkeit  der  That  bilden.

Nachdem  weder  eines  der  Partikulargesetze  noch
das  RSt  GB.  eine  Definition  des  Einschleichens  gegeben
  hat,  so  ist  es  Aufgobe  der  Rechtsprechung,  den
Begriff  desselben  nach  dem  Ausdruck  des  Gesetzes