262 Dlebstahl mittelst Einschleichung.
zur Nachtzeit zu stehlen, in eine Wohnung
eingedrungen ist.“
und erklärt dann:
§. 217. „Unter dem Eindringen in Wohnungen
ist nicht nur gewaltsames Einbrechen
oder Einsteichen zu verstehen, sondern auch das
Eingehen in dieselben durch von dem Berechtigten
nicht gestattete Eröffnung der Fenster
oder Thüren, oder durch Einschleichen oder
verheimlichtes Zurückbleiben in demselben um
zu stehlen.“
IV
Hält man mit diesen Bestimmungen der früheren
deutschen Strafgesetze die Fassung de5 8. 243 Ziff. 7
des RStGB. zusammen, so wird man zu der oben
1 Ziff. 4 angeführten Auffassung gedrängt, daß auch
das deutsche StGB., wie die große Mehrzahl der
Partikulargesetze, insbesondere derjenigen, welche den
Diebstahl der fragl. Art als ausgezeichneten straften,
voraussetzt, daß zwischen dem Einschleichen in das
Gebäude und der Ausführung des Diebstahls ein
Zeitraum liegt, welcher das Einschleichen als eine
den Diebstahl vorbereitende, besondere Handlung erscheinen
läßt.
Die ratio legis ist allerdings dieser Anschauung
entgegen; denn es ist nicht einzusehen weßhalb derjenige
Dieb, der sofort nach dem Einschleichen den
Diebstahl verübt, geringer strafbar sein soll, als derjenige,
der einige Zeit wartet. Das Zuwarten im
Hause kann, wenn das Einschleichen das qualifizirende
Moment bildet, keinen weiteren Unterschied in der
Gefährlichkeit der That bilden.
Nachdem weder eines der Partikulargesetze noch
das RSt GB. eine Definition des Einschleichens gegeben
hat, so ist es Aufgobe der Rechtsprechung, den
Begriff desselben nach dem Ausdruck des Gesetzes