534 Rechtsprechung.
eine große Zahl gleichartiger Delikte begangen hat, für die Abmessung der
Gesamtstrafe es häufig gleichgültig sein, ob jeder einzelne Straffall zum Gegenstand
der Anklage gemacht oder die letztere auf eine gewisse Zahl derselben
oder auf die erheblichsten beschränkt werde. Erweise sich diese Annahme als
irrig, so müsse es der Staatsanwaltschaft vorbehalten bleiben, die Wiederaufnahme
des eingestellten Verfahrens bei dem Gericht zu beantragen. Die einschlägige
Bestimmung des Entwurfes wurde mit zwei hierher belanglosen Abänderungen
Gesetz. Ein in der Reichstags-Justizkommission gestellter Antrag,
in Abs. 1 das Wort „vorläufig“ zu streichen, wurde abgelehnt, nachdem der
Regierungskommissär geltend gemacht hatte, daß der Antrag mit dem Grundgedanken
des § 172 (des Entw.) in Widerspruch stehe. (Hahn, Materialien
z. St PO. Bd. 1 S. 816). Es kann hienach unter den angegebenen Umständen
nur eine vorläufige Einstellung beschlossen werden, und diese kann erst
3 Monate nach Rechtskraft des Urteils, bei dessen Erlassung die Feststellung
des betr. Straffalles für die Abmessung der Strafe sich als unwesentlich
erwiesen hat, zu einer definitiven werden. Dies setzt aber naturgemäß voraus,
daß die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen des einen oder anderen
weiteren Deliktes bereits zur Zeit der Erlassung des Urteils angeordnet war,
weil mit diesem Zeitpunkte ein Zweifel nicht mehr darüber besteht, ob der
einzelne Straffall von Erheblichkeit sei oder nicht. Demzufolge würde auch
eine sich als vorläufige bezeichnende Einstellung, die nach Erlassung des die
übrigen Straftaten betreffenden Urteils beschlossen würde, in Wirklichkeit schon
zur Zeit ihrer Anordnung eine endgiltige sein, was dem Wortlaut und dem
Geiste des Gesetzes zuwiderliefe. Beschluß vom 27. Dezember 1905. Beschw.=Reg.
Nr. 977/05.
Pol.-St GB. Art. 75, 15. Umfang der Befugnis des Strafrichters,
polizeiliche Vorschriften auf ihre gesetzliche Gültigkeit zu prüfen. Auf Grund
des Art. 75 Abs. 1 Pol.-St GB. können Vorschriften verkehrspolizeilicher
Natur nicht erlassen werden.
Auf Grund des Art. 75 Abs. 1 Pol.-St G. erließ der Stadtmagistrat
B. ortspolizeiliche Vorschriften vom 2. September 1904, deren § 11 bestimmt:
Alle Brot= und Backwaren, welche unter Verwendung von Margarine,
Kunstbutter, Oelen oder sonstigen, nicht lediglich aus reiner Kuhbutter stammenden
Fetten zubereitet sind, müssen als solche durch einen leicht sichtbaren Auschlag
oder auf sonst geeignete Weise ausdrücklich bezeichnet werden.
Nach Art. 15 d. Pol.-St G. hat der Strafrichter die gesetzliche Gültigkeit
der aufgeführten Vorschrift zu prüfen, dagegen ist seiner Zuständigkeit die
Würdigung der Frage entzogen, ob die in Rede stehende Vorschrift zur Erreichung
des beabsichtigten Zweckes notwendig oder dienlich ist.
Die fragliche Vorschrift ist von der zuständigen Behörde, dem Stadtmagistrat
B. erlassen (Art. 3 Abs. 1. Ziff. 1 des Pol.-St G.), dem Kollegium
der Gemeindebevollmächtigten mitgeteilt (Art. 6 II) und von der vorgesetzten
Kreisregierung für vollziehbar erklärt (Art. 6 1), sowie nach Maßgabe des § 1
Ziff. 1 der Ministerialbekanntmachung vom 28. Mai 1862, die Form der Verkündigung
orts= und distriktspolizeilicher Vorschriften betreffend, öffentlich bekannt
gemacht (Art. 11). **5 ·
Als weitere Erfordernisse der Rechtsgültigkeit kommen noch in Betracht,
daß für die Erlassung der betreffenden Vorschrift eine gesetzliche Ermächtigung
vorliegen muß, und daß die Vorschrift nicht mit Gesetzen oder über denselben