664 Die hypothekarische Klage. 1.0.
der Kläger dies weiß (§ 1148 S. 1 B. G.B). Der beklagte Bucheigenthümer
kann daher nicht den Einwand der mangelnden passtlegitimation
wegen materiellen Nichteigenthums erheben und deshalb
Klageabweisung beantragen. Die Vorschrift ist formeller Natur und
dient dazu, dem wahren Gläubiger, z. B. dem nicht eingetragenen
Erben, die Berufung auf § 766 C.P.O. und die Hemmung der Zwangsvollstreckung
in Folge der Erinnerung gegen die Art und Weise der
Zwangsvollstreckung abzuschneiden (vgl. § 750 Abs. 1 C.P.O.). Der
wahre Eigenthümer soll den Gläubiger nicht auf diese Weise zwingen
können, gegen ihn eine besondere Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung
zu erheben. 10) Alles dies ist aber nur formeller Natur, das
materielle Recht des wahren aber nicht eingetragenen Eigenthümers
bleibt dennoch unangetastet. Er kann seine Einwendungen gegen die
Hypothek geltend machen, insbesondere durch Erhebung der Interventionsbezw.
Widerspruchsklage des § 771 C. P.O. oder dadurch, daß er dem
Prozesse beitritt (Nebenintervention § 66 C.P.O.).
Beim Eigenthumsübergang ohne Auflassung und noch
nicht erfolgter Eintragung des Eigenthümers hat Kläger das Eigenthum
des Beklagten nachzuweisen. Die hierher gehörigen Fälle sind insbesondere
der Eigenthumserwerb durch Erbgang und Eintritt in ein
Gütergemeinschaftsverhältniß (vgl. oben S. 313).
Auch der Nachlaßpfleger bezw. der Nachlaßverwalter und
der Testamentsvollstrecker sind passiv legitimirt, selbst wenn die
Erben vorher als Eigenthümer im Grundbuch noch nicht eingetragen
sind. 20) Dies ist von praktischer Bedeutung namentlich dann, wenn,
wie häufig in Folge Erbgangs, der Eigenthümer bezw. die Miteigenthümer
nicht feststehen oder schwer zu ermitteln sind. Wenn der Eigenthümer
in Konkurs gerathen ist, richtet sich die Klage gegen den Konkursverwalter
(§ 6 Abs. 2 K.O.).
In Folge der Einführung des Grundbuchssystems. in Theile des
deutschen Reiches, in denen dasselbe bisher nicht herrschte, wird es auch
in Zukunft versehentlich vorkommen können, daß über dasselbe Grundstück
zwei Grundbuchblätter geführt werden, die Hypothek aber nur auf einem
derselben eingetragen ist und der neue Grundstückserwerber seine Ein—
tragung als Eigenthümer auf demjenigen Grundbuchblatte erhält, auf
1) Vgl. Prot. III S. 575/576. ·
W)Vgl.Oberneck’mGruchotBd.43S·.708,§41·RG.V-«O.,§§·1960,
1961,1975,2205—2209,2213B.G.V.,§§327,728Abs.2,748,779Abs.2,
C. P.O. «