Contents : Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

346  Unterstützungswohnsitz

lediglich  zur  Erfüllung  einer  gesetzlichen  Unterhaltspflicht  geleistet  werden,
fallen  nicht  unter  §  19  3,  sondern  unter  §  15  4b,  der  R-einen  Unterschied
  zwischen  Geld=  und  anderen  U.  macht  und  sich  nicht  auf  solche
Angehörige  beschränkt,  die  mit  dem  Beitragspflichtigen  in  Wirtschaftsgemeinschaft
  stehen  (OV0.  16.  April  1903  II  8  44).  Bei  juristischen
Personen  sind  rechtsverbindliche  U.  auch  in  der  Hand  des  Gebers  nicht
abzugsfähig  (Mitt.  I  416,  IV  28).7

Ucber  die  Rechtsgültigkeit  des  Versprechens  von  Offiziers=  und  Ehezulagen
  s.  PV.  XXIII  385.

Unterstützungswohnsitz.  Die  Grundsätze  über  Art  und  Maß
der  Armenunterstützung  beruhen  auf  Landesrecht  (s.  Armenwesen).  Dagegen
  ist  die  Frage,  welchen  Organen  (Armenverbänden)  die  Armenunterstützung
  obliegt,  wie  sie  sich  zueinander  verhalten  und  wie  das
Recht  auf  Unterstützung  gegenüber  diesen  Verbänden  erworben  und
verloren  wird  (Erwerb  und  Verlust  des  U.),  geregelt  durch  das  Bes.
vom  6.  Juni  1870  S.  360  in  der  Fassung  der  BBek.  vom  12.  März
1894  S.  262.  Die  wesentlichsten  Bestimmungen  dieses  für  Bayern
nicht  geltenden  Ges.  sind  folgende:

I.  Die  öffentliche  Unterstützung  Hilfsbedürftiger  wird  durch  Ortsarmenverbände
  (s.  d.)  und  Landarmenverbände  (s.  d.)  ausgeübt  (Ges.
§5  2—89).

II.  Erwerb  des  U.  (Ges.  §§  9—21,  64,  65).  Der  U.,  auf  dem
die  Verpflichtung  zur  endgültigen  Ubertragung  des  Unterstützungsaufwands
  in  der  Regel  (s.  u.  VI)  beruht,  wird  erworben  durch  Aufenthalt,
  Berehelichung  oder  Abstammung  (§  9).  Der  Aufenthalt  begründet
den  U.,  wenn  er  nach  zurüchgelegtem  18.  Lebensjahre  ununterbrochen
2  Jahre  gedauert  hat  (§  10).  Der  Lauf  der  2  jährigen  Frist  wird
nicht  begonnen  und  ruht,  wenn  der  Hilfsbedürftige  in  eine  Kranken-,
Bewahr=  oder  Heilanstalt  eintritt  (§  11),  wenn  die  Annahme  der  freien
Selbstbestimmung  bei  der  Wahl  des  Aufenthalts  ausgeschlossen  ist
(§  12)  und  wenn  öffentliche  Unterstützung  gewährt  wird  (§  14).  Er
wird  unterbrochen  durch  den  Antrag  auf  Anerkennung  der  Ubernahmepflicht
  (S  14).  Freiwillige  Entfernung  unterbricht  den  Aufenthalt
nicht,  wenn  die  Absicht,  den  Aufenthalt  beizubehalten,  aus  den  Umständen
  hervorgeht  (§  13).  Die  Ehefrau  teilt  den  U.  des  Ehemanns
(§  15),  ist  aber  in  bezug  auf  Erwerb  und  Verlust  des  U.  selbständig,
wenn  der  Ehemann  sie  böslich  verlassen  hat  oder  wenn  sie  während
der  Dauer  der  Haft  des  Ehemanns  oder  infolge  seiner  Einwilligung
oder  kraft  landesgesetzlicher  Befugnis  von  ihm  getrennt  lebt  und  ohne
seine  Beihilfe  ihre  Ernährung  findet  (8  17).  Eheliche  Kinder  teilen
den  U.  des  Vaters,  uneheliche  den  der  Mutter,  bis  sie  ihn  nach  den
Bestimmungen  von  §88§  22—27  (unten  III)  verloren  oder  einen  neuen
U.  erworben  haben  (88  18—21).  Entschei  dungen:  Zu  8§  10“  13:
Gewöhnlicher  Aufenthalt  ist  der  Aufenthalt  der  Familie  dann  nicht,
wenn  das  Familienhaupt  zum  Zweck  des  Erwerbs  sich  dauernd  an