Full text : Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz.

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819.

Die  Feststellung  der  für  geliefertes  lebendes  Vieh  zu  gewährenden  Vergütung
  erfolgt  durch  sachverständige  Schätzung  unter  Anwendung  der  Bestimmungen
  des  §  33  nach  den  im  Frieden  ortsüblichen  Preisen.

Die  Höhe  der  Vergütung  für  alle  übrigen  Landlieferungen  wird  nach
den  Durchschnittspreisen  der  letzten  zehn  Friedensjahre  —  mit  Weglassung
des  teuersten  und  des  wohlfeilsten  Jahres  —  bestimmt.  Für  jeden  Lieferungsverband
  werden  dabei  die  Preise  des  Haupt-Marktortes  desselben  zugrunde
  gelegt.

In  denjenigen  Bundesstaaten,  in  denen  auf  Grund  der  Gesetze  Normal-Marktorte
  festgesetzt  sind,  bewendet  es  für  die  darnach  gebildeten  Bezirke  bei
den  Preisen  der  letzteren  mit  der  Maßgabe,  daß  für  jeden  Lieferungsverband
die  Preise  nur  eines,  und  zwar  desjenigen  Normal-Marktortes  zugrunde  gelegt
  werden,  zu  welchem  der  größere  Teil  des  Lieferungsverbandes  gehört.

20.

Diie  Vergütung  für  die  in  Gemäßheit  des  §  3,  Nr.  6,  erfolgten  außergewöhnlichen
  Leistungen  ist  aus  den  bereitesten  Beständen  der  Kriegskasse  bar
zu  zahlen.

Ueber  die  Vergütungsansprüche  bezüglich  aller  übrigen  Kriegsleistungen
werden  auf  Grund  der  festgestellten  Liquidation  Anerkenntnisse  ausgefertigt,
welche  auf  den  Namen  desjenigen  lauten,  der  die  Vergütung  zu  beanspruchen
hat.  Dieselben  werden  nach  Maßgabe  des  §  21  eingelöst  und  die  darauf  zu
zahlenden  Beträge  vom  ersten  Tage  des  auf  die  Leistung  folgenden  Monats
mit  vier  vom  Hundert  verzinst.

Der  Bundesrat  hat  diejenigen  Behörden  zu  bestimmen,  bei  welchen  die
nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  zu  erhebenden  Vergütungsansprüche  anzumelden,
sowie  diejenigen,  von  welchen  die  Anerkenntnisse  auszustellen  sind.  Auch  hat
er  das  hierbei  zu  beobachtende.  Verfahren  vorzuschreiben.

8  21.

Die  Einlösung  der  nach  §  20  erteilten  Anerkenntnisse  und  die  Zinszahlung
  findet  nach  Maßgabe  der  verfügbaren  Mittel  statt.
Diie  Zahlung  der  Beiträge  erfolgt  gültig  an  die  Inhaber  der  Anerkenntnisse
  gegen  Rückgabe  derselben.  Zu  einer  Prüfung  der  Legitimation
der  Inhaber  ist  die  zahlende  Kasse  berechtigt,  aber  nicht  verpflichtet.
Die  Inhaber  der  Anerkenntnisse  werden  von  den  oberen  Verwaltungsbehörden
  durch  öffentliche  Bekanntmachung  in  deren  amtlichen  Anzeigeblättern
gufgefordert,  dieselben  behufs  Empfangnahme  von  Kapital  und  Zinsen  bei
den  in  der  Bekanntmachung  zu  bezeichnenden  öffentlichen  Kassen  vorzulegen.
Der  Zinsenlauf  hört  mit  dem  letzten  Tage  desjenigen  Monats  auf,  in
welchem  die  öffentliche  Bekanntmachung  erfolgt  ist.

8  22.
Nach  Wiedereintritt  des  Friedenszustandes  (§  23)  haben  die  oberen  Verwaltungsbehörden
  durch  Bekanntmachung  in  den  amtlichen  Anzeigeblättern
zur  Anmeldung  aller  noch  nicht  angemeldeten  Ansprüche  auf  Vergütung  der

auf  Grund  der  Abschnitte  1  und  II  dieses  Gesetzes  erfolgten  Kriegsleistungen
aufzufordern.  Den  von  den  Gemeinden  und  Lieferungsverbänden  in  An-