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819.
Die Feststellung der für geliefertes lebendes Vieh zu gewährenden Vergütung
erfolgt durch sachverständige Schätzung unter Anwendung der Bestimmungen
des § 33 nach den im Frieden ortsüblichen Preisen.
Die Höhe der Vergütung für alle übrigen Landlieferungen wird nach
den Durchschnittspreisen der letzten zehn Friedensjahre — mit Weglassung
des teuersten und des wohlfeilsten Jahres — bestimmt. Für jeden Lieferungsverband
werden dabei die Preise des Haupt-Marktortes desselben zugrunde
gelegt.
In denjenigen Bundesstaaten, in denen auf Grund der Gesetze Normal-Marktorte
festgesetzt sind, bewendet es für die darnach gebildeten Bezirke bei
den Preisen der letzteren mit der Maßgabe, daß für jeden Lieferungsverband
die Preise nur eines, und zwar desjenigen Normal-Marktortes zugrunde gelegt
werden, zu welchem der größere Teil des Lieferungsverbandes gehört.
20.
Diie Vergütung für die in Gemäßheit des § 3, Nr. 6, erfolgten außergewöhnlichen
Leistungen ist aus den bereitesten Beständen der Kriegskasse bar
zu zahlen.
Ueber die Vergütungsansprüche bezüglich aller übrigen Kriegsleistungen
werden auf Grund der festgestellten Liquidation Anerkenntnisse ausgefertigt,
welche auf den Namen desjenigen lauten, der die Vergütung zu beanspruchen
hat. Dieselben werden nach Maßgabe des § 21 eingelöst und die darauf zu
zahlenden Beträge vom ersten Tage des auf die Leistung folgenden Monats
mit vier vom Hundert verzinst.
Der Bundesrat hat diejenigen Behörden zu bestimmen, bei welchen die
nach Maßgabe dieses Gesetzes zu erhebenden Vergütungsansprüche anzumelden,
sowie diejenigen, von welchen die Anerkenntnisse auszustellen sind. Auch hat
er das hierbei zu beobachtende. Verfahren vorzuschreiben.
8 21.
Die Einlösung der nach § 20 erteilten Anerkenntnisse und die Zinszahlung
findet nach Maßgabe der verfügbaren Mittel statt.
Diie Zahlung der Beiträge erfolgt gültig an die Inhaber der Anerkenntnisse
gegen Rückgabe derselben. Zu einer Prüfung der Legitimation
der Inhaber ist die zahlende Kasse berechtigt, aber nicht verpflichtet.
Die Inhaber der Anerkenntnisse werden von den oberen Verwaltungsbehörden
durch öffentliche Bekanntmachung in deren amtlichen Anzeigeblättern
gufgefordert, dieselben behufs Empfangnahme von Kapital und Zinsen bei
den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden öffentlichen Kassen vorzulegen.
Der Zinsenlauf hört mit dem letzten Tage desjenigen Monats auf, in
welchem die öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist.
8 22.
Nach Wiedereintritt des Friedenszustandes (§ 23) haben die oberen Verwaltungsbehörden
durch Bekanntmachung in den amtlichen Anzeigeblättern
zur Anmeldung aller noch nicht angemeldeten Ansprüche auf Vergütung der
auf Grund der Abschnitte 1 und II dieses Gesetzes erfolgten Kriegsleistungen
aufzufordern. Den von den Gemeinden und Lieferungsverbänden in An-