Full text : Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

5  246.  Kündigung  und  Einziehung  einer  verpfändeten  Forderung.  331

die  Uterforderung  bis  zur  Höhe  der  fälligen  Pfandsumme  gegen  eine  dem
Muerschuldner  gegen  ihn  zustehende  Gegenforderung  aufrechnet“  oder  umgekehrt.

3#)  Die  Einziehung  der  Unterforderung  hat,  wenn  der  Unterschuldner  an
Ober=  und  Untergläubiger  gemeinsam  erfüllt,  die  Wirkung,  daß  der  vom  Unterschuldner
  geleistete  Gegenstand  von  dem  Untergläubiger  erworben,  zugleich  aber
krast  Gesetzes  mit  einem  Pfandrecht  zugunsten  des  Obergläubigers  belastet  wird
(1287;  s.  oben  S.  243  V;  304,  6).  Das  nänmliche  gilt  grundsätzlich  auch  dann,
vem  der  Unterschuldner  nach  Fälligkeit  der  Pfandsumme  an  den  Obergläubiger
Wein  erfüllt;  eine  Ausnahme  gilt  nur  dann,  wenn  sowohl  die  Ober=  wie  die
Uuterforderung  auf  Geld  gerichtet  ist:  hier  erlangt,  sobald  der  Unterschuldner
de  Geld  an  den  Obergläubiger  allein  bezahlt,  dieser  bis  zur  Höhe  der
slligen  Pfandsumme  das  freie  Eigentum  des  Geldes,  und  seine  Oberforderung
elsscht  insoweit,  gleich  als  ob  die  Summe  vom  Untergläubiger  bezahlt  worden

ean  (1288  10.

Beispiel  s.  oben  S.  304,  6.

Leistet  der  Unterschuldner  Geld,  ohne  daß,  wie  in  dem  zuletzt  genannten  Fall,  der
L#egläubiger  Eigentum  daran  gewinnt,  so  ist  es  —  wie  in  dem  analogen  Fall  beim
Forderungsnießbrauch  (oben  S.  210  e)  —  mündelsicher  anzulegen  und  dem  Obergläubiger
ein  Pfandrecht  an  der  Anlage  zu  bestellen;  die  Art  der  Anlage  bestimmt  der  Unter-Milbiger

  (1288  1).
ce)  Die  Einziehung  der  Unterforderung  kann  durch  Rechtsgeschäfte,  die
der  Untergläubiger  nach  Begründung  des  Pfandrechts  in  Ansehung  der
Forderung  vornimmt,  nicht  beeinträchtigt  werden.  Vielmehr  ist  jedes  derartige
Rchtgeschäft,  das  die  Rechte  des  Obergläubigers  benachteiligt,  nichtig,  es  sei
denn,  daß  der  Obergläubiger  ihm  zugestimmt  hätte  (s.  1270).
Beispiel.  A.  hat  eine  ihm  gegen  B.  zustehende  Forderung,  die  er  dem  C.  verpfändet
l##te,  dem  B.  ohne  Wissen  des  C.  erlassen.  Hier  ist  der  Erlaß  ungültig.  Dadurch,  daß  C.S
Pfanducht  später  durch  Verzicht,  Zahlung  der  Pfandsumme  usw.  erlischt,  wird  die  Ungültigbeit
  des  Erlasses  nicht  geheilt,  wohl  aber  dadurch,  daß  C.  den  Erlaß  nachträglich  genehmigt.
66)  Die  Einziehung  der  Unterforderung  durch  den  Obergläubiger  kann
vom  Unterschuldner  mit  allen  Einwendungen  bekämpft  werden,  die  ihm  im
Fall  einer  Abtretung  der  Forderung  gegenüber  dem  neuen  Gläubiger  zustehn
würden  (1275).  Insbesondre  kann  der  Unterschuldner  gegen  die  Unterforderung
nicht  bloß  eine  Gegenforderung  gegen  den  Ober-,  sondern  unter  Umständen  auch
eine  Gegenforderung  gegen  den  Untergläubiger  aufrechnen  (s.  oben  Bd.  1
§  114  IV  3  65.
bon  7)  Die  Einziehung  der  Unterforderung  erstreckt  sich  auch  auf  deren  Zinsen.  Doch
men  auf  die  Pfandhaftung  dieser  Zinsen  dieselben  Regeln  zur  Anwendung  wie  auf  die
Anhaftung  der  Mietzinsen  eines  hypothekarisch  belasteten  Grundstücks  mit  der  Maßgabe,
*  die  Wirkungen,  die  in  letzterem  Fall  der  Beschlagnahme  der  Mietzinsen  zukommen,  hier
on  dadurch  erzielt  werden,  daß  der  Obergläubiger  dem  Unterschuldner  privatim  anzeigt,

*  von  seinem  Einziehungsrecht  Gebrauch  machen  (1289).  —  Beispiel.  A.  hat  seinem
ner  B.  mitgeteilt,  daß  er  seine  Forderung  gegen  ihn  dem  C.  verpfändet  habe  und

6)  RG.  58  S.  109,  Gierke,  D.  PrR.  S.  1015  ".  Abw.  Biermann,  Anm.  14  zu  §  1282.