$ 57. Die öffentliche Genossenschaft, 623
In gelinderer Form erscheint diese Einrichtung, wo die Fertigstellung
des Vereins bedingt ist durch die freiwillige Mitwirkung
eines gewissen Teiles der zu der Genossenschaft Berufenen. Sobald
diese ihre Zustimmung erklärt und die erforderliche Satzung
beschlossen haben, wird die Behörde durch das Gesetz ermächtigt
sein, die Übrigen, die dazu gehören, zwangsweise zu Mitgliedern
zu erklären. Ob sie davon Gebrauch machen will, steht in ihrem
Ermessen. Bejahendenfalls legt sie den Widerstrebenden diese
Mitgliedschaft auf, genehmigt die Satzung, über welche sie sich
mit dem zustimmenden Teile geeinigt bat, und erklärt die Genossenschaft
für begründet. Wir nennen das die Öffentliche Genossenschaft
mit Beitrittszwang und die Form des halben
Zwanges'*.
genossenschaft durch den Bundesrat nur, wenn die in erster Linie vorgesehene
freiwillige Bildung nicht gelungen ist. — Ortskrankenkassen werden nach R.Vers.-Ord.
$ 231 durch Beschluß des Gemeindeverbandes errichtet, bei seiner Säumnis
durch Anordnung des Oberversicherungsamtes ($ 232). Auch die Errichtung durch
den Gemeindeverband (unter Umständen durch die Gemeinde: $ 111 Ziff, 2) bedeutet
schon eine Zwangsgenossenschaft; der Selbstverwaltungskörper handelt
dabei im übertragenen Wirkungskreis; vgl. unten $ 58, HI n. 1. —
Das Preuß, Wasserges. v. 7. April 1913 $ 245 gestattet die Zwangsgenossenschaft
nur für mehrere Aufgaben wasserpolizeilicher Art, wo also früher mit
Lastenverbänden gearbeitet wurde. Vgl. auch Bayr. Wasserges. v. 23. März 1907
Art. 111, 112 u. 185.
16 So die Zwangsinnungen nach Gew.Ord. $ 100; die Genossenschaften mit
Zulässigkeit des Beitrittszzwangs nach Preuß. Wasserges. v. 7. April 1913 $ 288,
Diese Form ist in den meisten Wassergesetzen verwendet: Bayr. Wassergen.
Art. 111 u.112; Sächs. Wasserges. $ 129; Württ. Wasserges. Art.84; Bad. Wasserges.
$ 76. — Eine eigentümliche Art des Beitrittszwanges stellt sich dar in der Gestalt,
daß nicht die Zahl der Zustimmenden entscheidet, sondern das Gewicht ihrer Stellung
in dem geplanten Genossenschaftsunternehmen. So die Errichtung einer Betriebskrankenkasse
durch den Betriebsunternehmer nach R.Vers.Ord. $ 245; sie bedarf
nach $ 253 der Genehmigung des Oberversicherungsamtes, und in dieser liegt der
Schwerpunkt. Der Unternehmer ist nur ein bevorrechtetes Mitglied, das die anderen
nach sich zieht, wie ein Mehrheitsbeschluß beim halben Zwang. Er ist aber nicht mit
Rosin, Öff. Genossensch. S. 140 u. 141 Note 50, der Genossenschaft gegenüber „eine
dritte Persönlichkeit“ zu nennen. Vgl. oben $ 57 Note 4. — Ein anderer Fall dieser
Art in Bad. Wasserges. v. 12. April 1913 $ 89 Abs. 4: Gemeinsame Anlagen von mindestens
dreien der beteiligten Eigentümer ausgeführt und in Betrieb genommen, eine
Genossenschaft für den Weiterbetrieb kann auf ihren Antrag auch ohne Mehrheit
der Beteiligten angeordnet werden. — Hierher wird auch zu rechnen sein der Fall
der Preußischen Handelskammern nach Ges. v. 24. Febr. 1870 (Fassung des Ges.
v. 19. Aug. 1897). Das Verständnis wird nur erschwert durch die unzutreffende
Ausdrucksweise. Die dem Französischen entnommene Bezeichnung weist ursprünglich
auf eine beratende Versammlung aus dem Handelsstande, die den Verwaltungsbehörden
mit ihren Berichten und Gutachten zur Seite steht, eine „Interessen-