Metadata : Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$  57.  Die  öffentliche  Genossenschaft,  623

In  gelinderer  Form  erscheint  diese  Einrichtung,  wo  die  Fertigstellung
  des  Vereins  bedingt  ist  durch  die  freiwillige  Mitwirkung
eines  gewissen  Teiles  der  zu  der  Genossenschaft  Berufenen.  Sobald
  diese  ihre  Zustimmung  erklärt  und  die  erforderliche  Satzung
beschlossen  haben,  wird  die  Behörde  durch  das  Gesetz  ermächtigt
sein,  die  Übrigen,  die  dazu  gehören,  zwangsweise  zu  Mitgliedern
zu  erklären.  Ob  sie  davon  Gebrauch  machen  will,  steht  in  ihrem
Ermessen.  Bejahendenfalls  legt  sie  den  Widerstrebenden  diese
Mitgliedschaft  auf,  genehmigt  die  Satzung,  über  welche  sie  sich
mit  dem  zustimmenden  Teile  geeinigt  bat,  und  erklärt  die  Genossenschaft
  für  begründet.  Wir  nennen  das  die  Öffentliche  Genossenschaft
  mit  Beitrittszwang  und  die  Form  des  halben
Zwanges'*.

genossenschaft  durch  den  Bundesrat  nur,  wenn  die  in  erster  Linie  vorgesehene
freiwillige  Bildung  nicht  gelungen  ist.  —  Ortskrankenkassen  werden  nach  R.Vers.-Ord.
  $  231  durch  Beschluß  des  Gemeindeverbandes  errichtet,  bei  seiner  Säumnis
durch  Anordnung  des  Oberversicherungsamtes  ($  232).  Auch  die  Errichtung  durch
den  Gemeindeverband  (unter  Umständen  durch  die  Gemeinde:  $  111  Ziff,  2)  bedeutet
  schon  eine  Zwangsgenossenschaft;  der  Selbstverwaltungskörper  handelt
dabei  im  übertragenen  Wirkungskreis;  vgl.  unten  $  58,  HI  n.  1.  —

Das  Preuß,  Wasserges.  v.  7.  April  1913  $  245  gestattet  die  Zwangsgenossenschaft
  nur  für  mehrere  Aufgaben  wasserpolizeilicher  Art,  wo  also  früher  mit
Lastenverbänden  gearbeitet  wurde.  Vgl.  auch  Bayr.  Wasserges.  v.  23.  März  1907
Art.  111,  112  u.  185.

16  So  die  Zwangsinnungen  nach  Gew.Ord.  $  100;  die  Genossenschaften  mit
Zulässigkeit  des  Beitrittszzwangs  nach  Preuß.  Wasserges.  v.  7.  April  1913  $  288,
Diese  Form  ist  in  den  meisten  Wassergesetzen  verwendet:  Bayr.  Wassergen.
Art.  111  u.112;  Sächs.  Wasserges.  $  129;  Württ.  Wasserges.  Art.84;  Bad.  Wasserges.
$  76.  —  Eine  eigentümliche  Art  des  Beitrittszwanges  stellt  sich  dar  in  der  Gestalt,
daß  nicht  die  Zahl  der  Zustimmenden  entscheidet,  sondern  das  Gewicht  ihrer  Stellung
in  dem  geplanten  Genossenschaftsunternehmen.  So  die  Errichtung  einer  Betriebskrankenkasse
  durch  den  Betriebsunternehmer  nach  R.Vers.Ord.  $  245;  sie  bedarf
nach  $  253  der  Genehmigung  des  Oberversicherungsamtes,  und  in  dieser  liegt  der
Schwerpunkt.  Der  Unternehmer  ist  nur  ein  bevorrechtetes  Mitglied,  das  die  anderen
nach  sich  zieht,  wie  ein  Mehrheitsbeschluß  beim  halben  Zwang.  Er  ist  aber  nicht  mit
Rosin,  Öff.  Genossensch.  S.  140  u.  141  Note  50,  der  Genossenschaft  gegenüber  „eine
dritte  Persönlichkeit“  zu  nennen.  Vgl.  oben  $  57  Note  4.  —  Ein  anderer  Fall  dieser
Art  in  Bad.  Wasserges.  v.  12.  April  1913  $  89  Abs.  4:  Gemeinsame  Anlagen  von  mindestens
  dreien  der  beteiligten  Eigentümer  ausgeführt  und  in  Betrieb  genommen,  eine
Genossenschaft  für  den  Weiterbetrieb  kann  auf  ihren  Antrag  auch  ohne  Mehrheit
der  Beteiligten  angeordnet  werden.  —  Hierher  wird  auch  zu  rechnen  sein  der  Fall
der  Preußischen  Handelskammern  nach  Ges.  v.  24.  Febr.  1870  (Fassung  des  Ges.
v.  19.  Aug.  1897).  Das  Verständnis  wird  nur  erschwert  durch  die  unzutreffende
Ausdrucksweise.  Die  dem  Französischen  entnommene  Bezeichnung  weist  ursprünglich
  auf  eine  beratende  Versammlung  aus  dem  Handelsstande,  die  den  Verwaltungsbehörden
  mit  ihren  Berichten  und  Gutachten  zur  Seite  steht,  eine  „Interessen-