fullscreen: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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Auch soll der Eisenbahn-Gesellschaft gestattet sein, Privat-Depeschen zwischen solchen 
au der Bahn gelegenen Statienen, auf denen beiden oder einer von beiden sich keine 
Staatstelegraphen-Bürcaus befinden, gegen Zahlung zu befördern. 
Sie hat aber hierbel das Reglement für die telegraphische Korrespondenz im deursch- 
österreichischen Telegraphen-Verein, sowie die ihr sonst zu ertheilenden Vorschristen zu be- 
achten. 
Die Eisenbabn-Gssellschaft ist ferner verbunden, die Leitung eines Slaatstelegraphen 
an den für den Eisenbabubemiebskelegraphen beüimmten Slangen gegen eine zu verein- 
barende Vergütung mit aufzunehmen und dieselbe mit überwachen zu lasseu. 
« Beide betheiligte Staats · Regierungen bebalten sich vor, das ihnen hiernach zusie- 
hende Recht auf jeden Dritten, namentlich für die Dauer des obengedachten Staals, Ver- 
trags auf die Königl. Sächs. Staatstelegraphen. Verwaltung zu übertragen. 
8. 16. 
Was den Gebrauch der Eisenbahn für Militair-Zwecke anlangt, so ist die Eisen- 
bahn-Gesellschaft verpflichtet: 
a) für alle Transporte von Militair-Pars- und Militair- Effekten, welche für Rech- 
nung einer der beiden betheiligten Staats-Regierungen auf der gedachten Eisenbahn be- 
wüfl werden, den beiderseiligen Militair= Verwaltungen hinsichtlich der Beförderungs,Preise 
völlige Gleichstellung dergesialt zu gewähren, daß die Bezahlung an die Eisenbahn-Ver- 
waliung nach ganz gleichen Säßen zu erkolgen hat; 
b) die Höhe dieser Säte bleibt besonderer näherer Bestimmung vorbehalten, wobei 
im Wesentlichen diejenigen Vorschristen zu Grunde zu legen ünd, welche in diesem Be- 
treffe für den Transport von Königl. Preuß. Truppen und Mililair-Effekten auf der 
Weißenfels-Geraer Eisenbahn bestehen. · 
qunngroUcre Bewezungen deutscher Bundestruppen, auf der mehrgedachten Ei- 
senbahn Statt finden sollten, so liegt der Verwaliung der letzteren ob, für diese Trup- 
pentrausporte, für Sendung von Wassen, Kriegs= und Vezpflegunga-Bedürbnissen, sowie 
von Militatr- Effekten jeglicher Art, insoweit solche Sendungen zur Vefarderung auf Ei- 
senbahnen überhaupt geeignet nd, nöthigen Falls auch außerordemliche Fahrten einzu- 
richten und für dergleichen Transporke alle Transportmittel, die der möglichst ungestört 
sortzusetzende regelmähige Dieust nicht in Anspruch nimmt, zu verwenden und, soweit 
thunlich, hierzu in den Stand zu seßen, nicht minder die mit Militair-Personen besehten, 
mit Militair-- Effekten beladenen, von anstoßenden Bahnen kommenden Transport-Fahr= 
zeuge, vorausgeseht, daß diese dazu geeignet sind, auf die eigene Bahn zu übernehmen 
und mit den versügbaren Lokomotiven weiter zu führen. 
Im Uebrigen bleibt für den in Aussicht stehenden Fall, daß von der deutschen Bun- 
 
	        
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