Volltext : Das Preußische Stempel-Gesetz vom 7. März 1822.

Stempeltarif.  Kaufverträge.  171

schriftlich  dokumentirte  Willens-Uebereinstimmung  der  Kontrahenten
begrindet  Erk.  des  Ob.-Trib.  vom  11.  Juni  1874,  O.  R.  Bd.  15
387  ff.

Da  im  Falle  eines  durch  Uebergabe  —  jetzt,  seit  dem  Gesetze
über  den  Eigenthumserwerb,  vom  5.  Mai  1872,  durch  Auflassung  —
noch  nicht  erfüllten  Kaufvertrages  der  Käufer  noch  kein  Eigenthum
an  der  Sache  erlangt  hat,  so  ist  ein  Vertrag,  durch  welchen  Käufer
seine  Rechte  aus  dem  Kaufgeschäfte  an  einen  Dritten  überträgt,  kein
Kaufvertrag,  wodurch  der  eine  Kontrahent  zur  Abtretung  des  Eigenthums
  einer  Sache  sich  verpflichtet,  sondern  Cession  der  auf  das
Grundstück  erworbenen  Rechte,  insbesondere  jetzt  des  Rechts  auf  Aufr-*s
  (ekr.  Reichsger.-Erk.  vom  19.  Oktober  1883.  J.-M.-Bl.

"40).

Enthält  aber  der  Vertrag  die  alternative  Verpflichtung  des  einen
Theils  zum  Verkauf  des  von  ihm  zu  erwerbenden  Grundstücks  oder
zur  Cession  der  von  ihm  auf  dasselbe  zu  erwerbenden  Rechte,  so  ist
dies  zwar  ein  giltig  abgeschlossener  Vertrag,  aus  welchen  die  gegenseitige
  Einwilligung  beider  Theile  in  alle  wesentlichen  Bedingungen
derjenigen  beiden  Rechtsgeschäfte  —  Kauf  und  Cession  —  erhellt,
welche  alternativ  den  Gegenstand  der  dem  Verpflichteten  obliegenden
Vertragsleistung  bilden.  Allein  gerade  vermöge  dieser  dem  Verpflichteten
  offen  gelassenen  Wahl,  somit  dem  aus  der  Vertragsurkunde
selbst  hervortretenden  Inhalte  nach,  ist  dieser  Vertrag  weder  Kauf
noch  Cession,  er  gehört  vielmehr  zu  denjenigen  Verträgen,  für  welche
der  Stempeltarif  einen  besonderen  Stempel  nicht  bestimmt  hat.  Entsch.
d.  Reichsg.  IV.  Civ.-Sen.  v.  24.  Dezember  1885,  Nr.  25  1/85  IV.
Jur.  Wochenschr.  pro  1886,  Nr.  5/16.

Für  die  rechtliche  Qualifikation  eines  Geschäfts  ist  nicht  die  von
den  Kontrahenten  beliebte  Bezeichnung  maßgebend;  darüber  entscheidet
vielmehr  der  Richter  nach  Maßgabe  der  von  dem  Gesetze  gemachten
Voraussetzungen.

Das  Wesen  eines  Kaufvertrages  besteht  darin,  daß  sich  der  eine
Kontrahent  zur  Abtretung  des  Eigenthums  einer  Sache,  und  der
andere  zur  Erlegung  einer  bestimmten  Geldsumme  dafür  verpflichtet
1  Th.  I  Tit.  11  Landr.).  Die  Cession  aber  setzt  einen  Vertrag
voraus,  wodurch  Jemand  sich  verpflichtet,  einem  Anderen  das  Eigenthum
  seines  Rechts  gegen  eine  bestimmte  Vergeltung  zu  überlassen.
376  a.  a.  O.).  Wenn  hiernach  nicht  ein  gewisses  vertragliches
Recht  an  ein  Grundstück  im  Ganzen  oder  zu  einem  aliquoten  Theile
abgetreten,  sondern  ein,  vermöge  dieses  vertraglichen  Rechts  erworbenes
  Grundstück  gegen  Zahlung  einer,  von  dem  Kaufpreise  des
Erwerbers  verschiedenen  Geldsumme  anderweit  übertragen,  dieser  letztere
Vertrag  durch  Uebergabe  des  Grundstücks  auch  erfüllt  wird,  so  geht