Stempeltarif. Kaufverträge. 171
schriftlich dokumentirte Willens-Uebereinstimmung der Kontrahenten
begrindet Erk. des Ob.-Trib. vom 11. Juni 1874, O. R. Bd. 15
387 ff.
Da im Falle eines durch Uebergabe — jetzt, seit dem Gesetze
über den Eigenthumserwerb, vom 5. Mai 1872, durch Auflassung —
noch nicht erfüllten Kaufvertrages der Käufer noch kein Eigenthum
an der Sache erlangt hat, so ist ein Vertrag, durch welchen Käufer
seine Rechte aus dem Kaufgeschäfte an einen Dritten überträgt, kein
Kaufvertrag, wodurch der eine Kontrahent zur Abtretung des Eigenthums
einer Sache sich verpflichtet, sondern Cession der auf das
Grundstück erworbenen Rechte, insbesondere jetzt des Rechts auf Aufr-*s
(ekr. Reichsger.-Erk. vom 19. Oktober 1883. J.-M.-Bl.
"40).
Enthält aber der Vertrag die alternative Verpflichtung des einen
Theils zum Verkauf des von ihm zu erwerbenden Grundstücks oder
zur Cession der von ihm auf dasselbe zu erwerbenden Rechte, so ist
dies zwar ein giltig abgeschlossener Vertrag, aus welchen die gegenseitige
Einwilligung beider Theile in alle wesentlichen Bedingungen
derjenigen beiden Rechtsgeschäfte — Kauf und Cession — erhellt,
welche alternativ den Gegenstand der dem Verpflichteten obliegenden
Vertragsleistung bilden. Allein gerade vermöge dieser dem Verpflichteten
offen gelassenen Wahl, somit dem aus der Vertragsurkunde
selbst hervortretenden Inhalte nach, ist dieser Vertrag weder Kauf
noch Cession, er gehört vielmehr zu denjenigen Verträgen, für welche
der Stempeltarif einen besonderen Stempel nicht bestimmt hat. Entsch.
d. Reichsg. IV. Civ.-Sen. v. 24. Dezember 1885, Nr. 25 1/85 IV.
Jur. Wochenschr. pro 1886, Nr. 5/16.
Für die rechtliche Qualifikation eines Geschäfts ist nicht die von
den Kontrahenten beliebte Bezeichnung maßgebend; darüber entscheidet
vielmehr der Richter nach Maßgabe der von dem Gesetze gemachten
Voraussetzungen.
Das Wesen eines Kaufvertrages besteht darin, daß sich der eine
Kontrahent zur Abtretung des Eigenthums einer Sache, und der
andere zur Erlegung einer bestimmten Geldsumme dafür verpflichtet
1 Th. I Tit. 11 Landr.). Die Cession aber setzt einen Vertrag
voraus, wodurch Jemand sich verpflichtet, einem Anderen das Eigenthum
seines Rechts gegen eine bestimmte Vergeltung zu überlassen.
376 a. a. O.). Wenn hiernach nicht ein gewisses vertragliches
Recht an ein Grundstück im Ganzen oder zu einem aliquoten Theile
abgetreten, sondern ein, vermöge dieses vertraglichen Rechts erworbenes
Grundstück gegen Zahlung einer, von dem Kaufpreise des
Erwerbers verschiedenen Geldsumme anderweit übertragen, dieser letztere
Vertrag durch Uebergabe des Grundstücks auch erfüllt wird, so geht