fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852.

Deichschulzen. 
Deichamt. 
— 510 — 
eine einfache Verhandlung aufnehmen, auch eine gewöhnliche Lohnrechnung 
führen können. 
K. 49. 
Der Deichhauptmann theilt nach Anhörung des Deichamtes die Deiche 
in zwei Aufsichtsbezirke. Für jeden Bezirk wird Ein Deichschulze und ein 
Stellvertreter desselben aus der Jahl der Deichgenossen auf sechs Jahre vom 
Deichamte erwählt und vom Deichhauptmann bestätigt. Mitglieder des Oeich- 
amtes — mit Ausnahme des Deichhauptmanns und Deichinspektors — können 
auch zu Deichschulzen ernannt werden. *-2 
Die Deichschulzen sind Organe des Deichhauptmanns und Deichinspektors 
und verpflichtet, ihren Anordnungen Folge zu leisten, namentlich in den ört- 
lichen Geschaften des Bezirks dieselben zu unterstützen. 
g. 50. 
Die Deichschulzen haben in ihren Bezirken im gewoͤhnlichen Laufe 
der Verwaltung eine Mitaufsicht über den Zustand der Deiche und sonstigen 
Sozietaͤtsanlagen zu fuͤhren; sie haben von deren Zustand fortwaͤhrend Kennt- 
niß zu nehmen, den Deich- und Grabenschauen in beiden Bezirken beizuwohnen 
und die bemerkten Mängel, sowie auch Anträge und Beschwerden von Deich- 
Perossen ihres Bezirks, dem Deichhauptmann oder Inspektor anzuzeigen. Sie 
önnen von dem Deichhauptmann und resp. Deichinspektor mit Führung und 
Aufnahme einfacher Untersuchungen und Verhandlungen, und bei vorkommenden 
Bauten mit der Kontrolle der Uncerbeamten und Arbeiter, mit der Abnahme 
der zu liefernden Baumaterialien, sowie mit der Ablöhnung der Arbeiter auf 
der Baustelle beauftragt werden. Bei den Lohnzahlungen erhalten sie als Re- 
muneration sechs Pfennige pro Thaler der ausgezahlten Summe. 
g. 51. 
Sobald die Groͤße der Gefahr bei Eisgang oder Hochwasser die Be— 
wachung der Daͤmme oder das Aufbieten der Naturallekstungen nothwendig 
macht, sind die Deichschulzen unter Leitung des Deichinspeklors dazu beru- 
feen, innerhalb ihres Bezirks die Hülfsleistungen der Wachmannschaften und 
Deichgenossen zu ordnen und zu leiten, für die Beschaffung der erforderlichen 
Schutzmaterialien zu sorgen und die Bewachung der Deiche zu kontrolliren. 
G. 52. 
Das Deichamt hat über alle Angelegenheiten des Deichverbandes zu 
beschließen, soweit dieselben nicht ausschließlich dem Deichhauptmann oder dem 
Deichinspektor überwiesen sind. Die von dem Deichamt gefaßten Beschlüsse 
sind für den Deichverband verpflichtend; die Ausführung der gefaßten Beschlüsse 
erfolgt durch den Deichhauptmann. 
Die
	        
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