Metadata: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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REGER 22 S. 72; Bad. VGH. 13. 12. 1898; REGER 19 S. 417.) 
Rechtskräftige Entseheidungen nach $ 258 sind insolange unab- 
änderlich, als keine Aenderungen der Verhältnisse eintreten (RE- 
GER 28 S. 267). 
Die Entscheidungen nach $ 258 sind nur für Gerichte, Ver- 
waltungsgerichte und Behörden bindend; sie stehen jedoch einer 
anderweitigen Regelung der Krankenversicherungspflicht im Ein- 
verständnis zwischen den betreffenden Krankenkassen nicht im 
Wege (REGER 27 8. 250). 
Auf nur versicherungshberechtigte Personen, die 
von mehreren Kassen zurückgewiesen werden, ist $ 405 RVO. 
ausschließlich anwendbar. Den Armenverbänden steht das Recht 
auf Herbeiführung einer Entscheidung nach $ 258 nicht zu (RE- 
GER 3. Erg.-Bd. 8. 467; 25 S. 46 8. 248-250). 
Ueber die Kassenzugehörigkeit an und für sich kann dem- 
nach unter Umständen auf zweifachem Wege entschieden werden. 
Ob nach $ 258 RVO. oder nach $ 405 RVO. zu entscheiden ist, 
hängt lediglich davon ab, welche Art von Parteien einander ge- 
genüberstehen, Kassen gegen Kassen oder Kassen gegen zu Ver- 
sichernde oder Arbeitgeber oder deren Beauftragte oder umgekehrt. 
In formeller Beziehung wird es allerdings keinen großen 
Unterschied machen; denn in beiden Fällen entscheidet das Ver- 
sicherungsamt als Beschlußausschu£. 
2. Ein Streit über das Versicherungsverhältnis wird nach 
8 405 Abs. 2 RVO. entschieden. Auch hier ist zur Entscheidung 
der Beschlußausschuß zuständig. In der Regel wird ein solcher 
Streit die Frage der Versicherungspflicht oder der Berechtigung 
zur freiwilligen Selbst- oder Weiterversicherung betreffen. In- 
sofern hätte die Vorschrift des $ 405 Abs. 2 RVO. ihren Platz 
schon am Schlusse des ersten Abschnitts des 2. Buches der RVO. 
finden- können. Versicherungspflicht oder -berechtigung und Bei- 
tragspflicht ‚stehen indessen in so enger Wechselbeziehung zuein- 
ander, daß ein Streit über die erstere wohl meist bei einem Streit
	        
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