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Großstaaten mit Ausnahme von England nicht mehr angenommen worden.
Demgemäß werden im gegenwärtigen Kriege von allen Staaten Luftschiffe
zum Werfen von Bomben verwendet (Seppelin über Tüttich). Die Be-
schießung unverteidigter Städte ist auch vom Ballon aus unzulässig (Land-
kriegsordnung vom 18. Oktober 1007 — unten b — Art. 25); als verteidigt
gelten aber nicht nur Festungen, sondern alle Orte, von denen aus die Ab-
wehr eines Angriffs in Aussicht steht.
4. Die Entschädigung für Kriegsverluste. Wer durch die Krieg-
führung, sei es des eignen Staates, sei es des Feindes, in seinem Dermögen
geschädigt wird, muß diese Schädigung als ein Opfer betrachten, das er
dem Daterlande zu bringen verpflichtet ist. Ein im BRechtswege durchzu-
setzender Anspruch auf Entschädigung besteht auch nicht betreffs der durch
den eignen Staat verursachten Beschädigung (Gusammenschießen eines
Hauses, in dem sich Feinde festgesetzt haben). Jedoch sieht das Reichsgesetz
betreffend Kriegsleistungen vom 18. Juni 1875 vor, daß für TLeistungen,
durch welche einzelne Hersonen ungewöäöhnlich belastet werden, sowie für die
durch den Krieg verursachten Schäden an beweglichem und unbeweglichem
Dermögen von Reichs wegen Entschädigung gewährt wird. Ein solches
Reichsgesetz wird für den gegenwärtigen Krieg vorbereitet; schon jetzt hat
der Hreußische Landtag zur vorläufigen Entschädigung der durch den rus-
sischen Einfall schwer betroffenen ostpreußischen Bevölkerung mehrere hundert
Millionen bewilligt.
Die Höhe der von dem unterlegenen Feinde zu zahlenden Kriegs-
entschädigung wird naturgemäß durch den Umfang der den deutschen Staats-
angehörigen im In= und Auslande zugefügten Kriegsschäden mitbestimmt.
Die rechtzeitige Anmeldung dieser Schäden (bei den Regierungspräsidenten
oder den TLandräten) ist von großer Wichtigkeit.
b. Landkriegsrecht.
Die Grundsätze für den Landkrieg sind im 4. Abkommen der II. Baager
Friedenskonferenz vom 18. Oktober 10027, betreffend die Gesetze und Ge-
bräuche des Landkriegs, und der diesem Abkommen beigefügten Land-
kriegsordnung niedergelegt. Das Abkommen ist von allen am gegen-
wärtigen Kriege beteiligten Mächten in Wirksamkeit gesetzt, außer von
Montenegro, Serbien und der Türkei. Es kommt deshalb rechtlich nicht
zur Anwendung, da es — gleich vielen andern Abkommen — nur bindend
ist, „wenn die Kriegführenden sämtlich Dertragsparteien sind“. Tatsächlich
wird es aber zwischen den Mächten, die es „ratifiziert“ haben, beobachtet.
Im übrigen bleibt das von allen Kriegsmächten anerkannte, aber mehr-
fach abweichende 2. Abkommen der l. Haager Friedenskonferenz vom
20. Juli 1800 anwendbar.
1. Begriff der Kriegführenden.
a) Milizen und Freiwilligenkorps (Franktireurs) werden
nur zum Heere gerechnet, wenn sie organisiert sind, d. h. einem für sie ver-
antwortlichen Befehlshaber unterstehen, ein bestimmtes aus der Ferne
sichtbares Abzeichen tragen, die Waffen offen führen und bei ihren Unter-