Bräfidinlrefervate des vorfigenden Stantsminifters.
Nah Maßgabe der durch die Höchfte Verordnung über die Organifation des
Staatsminifleriumg vom 8. April 1871 (Heg.-BL. S. 27) beftimmten andermeiten
Beiggäftsnertheilumg in dem Großherzoglihen Staatsminifterium find die Tyllhrung
der tannötotreiponbeng, namentlich auch mit der Reichsgemwalt und in Reichsangelegen-
heiten, die allgemeine Leitung der Landtagsangelegenheiten und das Ordenslanzleramt
dem vorfikenden Staatsminifter als Präftdialrefervate Übertragen worden. YJnhaltlich
des. zweiten Radıtrags u den Statuten des Broßherzoglidhen Carl Yriedridh-Damen-
fifts ift weiter der de des GStaatsminiftenums als Kanzler bes Eroßherzog-
lihen Hausordens auch Kanzler des gedachten Damenftifte.
Redaktion de Regierungsblattes.
Das Regierungsblatt ift mit dem daffelbe anorbnenden Höchften Patent vom
18. März 1817 am 8. April defielben Jahres eröffnet worden. eriheint zu unbe-
fiimmteu Zeiten, zugleih mit der Wermarifchen Zeitung (welche zur Anfnohme von
Belanntmadhungen, Erinnerungen und Aufforberungen der oberen Landes» und der
Gerichtöbehörden, von polizeilichen Nachrichten, Anzeigen der Berwaltungsbehörben,
offiziellen Rachrichten von allen das Broßherzoglidhe Haus, das Land, ben Fandtag
und das Gemeinmohl angehenden Ereigniffen, jomwie von Beförderungen, Ehrenaus-
gelungen, Steliverleihungen und Belohnungen zc. 2c. beftimmt ift) und foll nad) der
orbnung vom 2. März 1832 als Gefegblatt nur enthalten: a) die Beröffentlihungen
der Landesgejege und höchften Batente, b) folhe Verordnungen der Landeskollegien
und Oberbehörden, welche mit fortbauernder Bedeutung fih an die Landesgejege an-
Ihließen oder allgemeine Angelegenheiten betreffen. Der Inhalt des NReichsgejekblattes
und des Gentralblattes für das Deutiche Reich wird regelmäßig darin angezeigt.
Yedes Gericht und jede Gemeinde des Großherzogthums ift verbunden, ein
Eremplar des Regierungsblattes — mie andy des Reihönelegblattes — auf Koften der
Gerichts: umd bezüglich Bemeindelaffe anzufchaffen. Der Gemeinbevorftand hat baflir
zu forgen, daß die ericheintenden Stüde befielben pinktlih an die Gemeinde gelangen,
zu deren Kenntniß in geböriger Weife gebradgt und am Ende bes Yahres mit dem
von der Redaktion zu jedem Jahrgang gefertigten umd belannt gemachten Repertorium,
geberig eingebunden, zum Todldla en aufbewahrt werben (vergl. Heg.-BL. von 1817,
.1u. 97; v.1819, ©. 34; v. 1829, ©. 37; v. 1832, ©. 11—13; v. 1834, ©. 63;
v, 1887, ©. 16; v. 1867, ©. 10).
Redaltenr.
Otto Möslein, Minifterialfefretär.
Berleger.
Gerhard Demmering und Albert Hartung, Hermanı Böhlaus
Rachfolger, Hofbuchdrudereibejiger und Verlagsbuchhänbdter.