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Der dritte Schwurgerichtsbezirt wird gebilbet durch die Bezirke der Landgerichte
ARudolftabt und Weimar.
Der vierte Echwmrgerichtöbezirt wird gebilbet durd; die Bezirke der Randgerichte
Gotha und Eifenadh.
Regelmäßig werden die zeitweife wiederkehrenden Siuumgen der Schwurgerichte,
weiche zur Abnribeifung der nicht ge YZuftändigleit der landgerihtlichen Straflammern
oder bes Neichögerichts gehörigen Berbredden auflindig find, im erften Schwurgerichts-
bezirt bei dem Landgericht Wera, im zweiten bei dem Landgericht Meiningen ab-
ehalten, während biefelben im britten Bezirt von Zeit zu Zeit abmwechjelnd beim
andgericht Weimar oder beim Landgericht Rubolftadt abgehalten werben. Den Landes-
juftizverwaltungen über die Landgerichte Gotha und Eifenach wird die Beftimmung,
bei weldem diejer Landgerichte innerhalb des vierten WBeziris die Eiungen bes
eamurgerichte abgehalten werben jollen, überlafien. Zur det finden fie in Gotha
Ir von 1901 an foll der Sig des Schwurgerichtes zwichen Eifenach und Gotha
wechjie
B) Die Amtsgerichte find entweder mit einem oder mit mehreren Richtern
befeßt, deren jeder die ihm obliegenden Beichäfte ala Einzelrichter erievigt. Yhre
fachliche Yuftländigleit wird im @ebiete der ordentlichen fireitigen Gerichtsbarkeit durch
das Geruhtsperfaflungsgefeg und die Prozegorbrnungen (REBL v. 1877, ©. Alff.)
befimmt. Sn ber Sinitrehtspflege iR ihnen neben der erftinflanzlichen Ent-
Iheibung derjenigen biirgerlihen Nechtöftreitigleiten, melde mit Rüdficht auf ihren
eoenthbeizag oder ihre Art der ausfchlieglichen amtsgerichtlichen Kompeteng zugewiefen
find (8 23 des Berichtsverfafiungs eiebed), fowie außer dem zu Alcın Ihäftstreije
ehörigen Entmündigungs- und Konfursverfahren ($ 598 ff. der Zivilprogeßorbnnung;
; 64 ber Kontursordnung) noch eine reichhaltige Berufsthätigleit in bürgerlichen
Nechtöfachen übertragen, auch wenn für diefelben an fi) die Zuftänbigleit der Land-
erichte begrindet (Sühneverfuhe, Erlag von Bahlungsbefchlen im Mahnver-
abren. itwirtung bei den Bmwangspolfiredungen als BVolftredungsgerichte, Auf-
nahme von Beweilen zum ewigen @ebähtniß, Abnahme von Ofen arungßeiben,
Anlegung von Arreften, Erlaß einftweiliger Verfügungen zc.). Anlangend die Straf.
tehtäpftege, jo find die Amtsgerichte in dem Verfahren zur Borbereitung ber
öffentlichen Klage, wie in der Borunterfuhung zur Mitwirkung verbunden, au wenn
flir die den Begenftand des Berfabrens bildenden ftrafbaren Handlungen andere &e-
richte zuftändig find. Hl die Verhandlung und Enticheibung derjenigen Straffadhen,
weldde nicht zur Kompetenz der Straflammern der Landgerichte, der Schmwurgerichte
oder des Meichögerichts gehören, werden bei den Aimtagerichten Schöffengeridte
ebilbet, befiehend aus dem Amtsrichter als Borfigen und zwei Laienrichtern
(Saufen) Ueber deren Buftändigfeit vergl. $8 27-29 und 75 bes Gerichtöper-
affungsgefeges. Sn verfhhiedenen TFrällen (vergl. 3. 8. 85 211, 447, 463 der Straf-
Beraeßor nung; $ 10 des Nachtrags vom 26. März 1879 zum Helsiaungefete, Neg.-
BL ©. 181) enticheiden jedoch die Amtsrihter ohne Zuziehung von Schöffen. Auch
if ihnen in den zur Zufländigleit der Schöffengerichte gehörigen Sahen die Straf.
volifiredung übertragen (Din.- Bel. vom 15. September 1879, Heg.-Bl. ©. 480,81).
Erfuhen um Nechtshülfe in bürgerlichen Nechtsfahen und in Straffachen find
von den Amtögerichten zu erledigen ($ 157 ff. des Gerichtönerfaflungsgefeges, ROBL
v. 1877, ©. 7Off.).
Außerdem ift die Zuftänbigleit der früheren Yuftigämter auf die Amtsgerichte
übergegangen. Sie find daher zur Beforgung ber Gejchäfte der nichtfireitigen Gerichts-
barkeit vorzugsweife berufen. In letterer Beziehung liegt ihnen insbejondere das
Orundfiiidslibereignungs- und das Hypothelenweien, die Führung der Hanbels«,
Benofjenichafts-, Beichen- und Mufterregifter, die Oberauffiht in Bormundidafts-
jadhen (ald VBormundicaftägericht), jowie in Nachlaßregulirungen, bei welchen Bepor-
mundete oder Abmwefende betbeiligt find, die Dermaltung bocmundfhafticher Depo-
fiten, die Veflätigung der Annahmen an Kindesftatt, die Wieberinktursfegung der von
rivatperfonen außer Kurs geießten, auf den nhaber fantenden Schuldurfunden des
roßherzoglichen Staats- und Kammerfisfus zc., auch die Fllhrung des Bereins- und
Güterrechtöregifiers und das Grundbuchmweien ob.
Die nach dem Neichsgeieg fiber Die Beurkundung des Perjonenftandes und bie
EHefchließung vom 6. Tebruar 18:5 (REBL ©. 23ff.) der „unteren Berwaltungs-
bebörde” und dem „Bericht erfter Ynftanz” lbertragenen Befchäfte vereinigen fi) in
den Amtsgerichten. Diefe find baber bie nächften Auffichtsbehörben der Standes-
beamteu ihres Bezirks, ebenfo der Bemeindevorflände, infoweit diefe Organe