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2. Benfionsanfalt für die eunngelifchen Geiftlichen.
Diefe Anftalt, welche zugleich mit der allgemeinen Benftonsanftalt fiir die Wittwen
und Waifen der evangelifchen Geiftlihen unter der unmittelbaren Aufficht und Leitung
des Kultusdepartement3 verwaltet wird, ift dur das Negulativ vom 23. Dezember
1874 zum Ymede der Erhöhung der Nubegehalte der Geiftlihen der evangeliichen
Landeskirche errichtet worden. SShre regelmäßigen Einkünfte beftehen namentlih 1. in
der von der gebalhten allgemeinen Benfiousanftalt für die Wittwen und Wailen ab-
ugebenden Hälfte der nad dem Statut vom 17. Dezember 1892 zu entrichtenden
ntritts- und VBeförberungsgelder der Mitglieder diefer Anftalt, forie der nach diejem
Statut zu zahlenden jährlidien Beiträge derjelben, 2. in den jährlichen ‚Beiträgen der
evangeliihen Kirchen von !/s Prozent ihres mwerbenden Vermögens, 3. in Kapital»
zinjen und 4. in einem Zufchufle aus Staatsmitteln von d. Zt. 13500 Mark jährlich.
Die den in Ruheftand tretenden Geiftfichen zu gemährende Erhöhung des ARuhegehaltes
befteht in einem YZufchufle zu dem zur Benfion zu ziehenben häfftigen Stelleintommen.
Diefer Zufhuß wird nad Maßgabe der vorhandenen Mittel bis zu foldhem Betrage
gewährt, daß der Emeritirte im Ganzen jo viel erhält als die Benkon beträgt, melde
einem Staatsdiener des Großberzogthums von gleichem Dienfteinfommen und gleichem
Dienftalter gejeglih zu Theil werden wilrde. Bei Ermittelung des Zufchufles bleibt
jedoch derjenige Theil des Stelleintlommens außer Betracht, welchen der betreffende
Geiftlihe tiber die gejeßlihe Mindeftbefoldung feiner Dienftaltersftufe hinaus bezieht.
Dagegen wird bie einem Superintendenten vermilligte Dienftzulage bei Berechnung des
aulauffee mit in Betracht gegogen. Bergl. Sirdengefet vom 30. September 1898,
9-Bl. ©. 258f. — Zur Unterftügung pehieitiger emeritirter Geiftlicher ftehen
jährlih 600 Mark zur Verfügung. Bergl. Ziffer 3 der Erflärungsichrift der Synode
vom 10. September 1898, ©. 109 der Schriftitiide.
Die Einnahmen der Anftalt betrugen im Jahre 1898: 9862,93 Dart Beiträge
der Geiftlihen, 320 Mark Antritts- und Beförberungsgelder derfelben, 13046,06 Dart
Kirdgenbeiträge, 945 Mark Kapitalzinfen; die Ausgaben: 22933,94 Marl Benftons-
ufhüffe, 394,69 Marl Berwaltungsaufwand, 600 Mark Insgemein; am Schlufie bes
Sahres 1898 betrug die Zahl der Penfionszujchllffe 25 und die verzinslich angelegte
Neierve 25000 Dtart.
Sig: zu Weimar im rothen Schloß, Markt Nr. 15.
Nehnungsführer: Minifterialfaffirer, Rath Böhmel.
3. Allgemeine Yenfionsanfalt
für die MWittwen und Mailen der eunngelifchken Geiklichen.
Dur Statut vom 20. Dezember 1854 find die befonderen Pfarrmwittwenfisten,
die zuvor für den Weimarifhhen, den Eifenadhifhen und den Neuftädter Kreis beftanden,
in die „Allgemeine Benfionsanftalt fir die Wittwen und Waijen der
evangelifgen Geiftlihen des Grofherzogthums“ vereinigt worden. Zur
Theinahme an bdiefer Anftalt find nach den unterm 17. Dezember 1892 errichteten
neuen Satungen alle definitiv angeftellten evangelifchen Geiftlihen des Randes ver-
pflichtet. Sie entrichten ein Antrittsgeld von 2 Prozent ihres Dienfteinfommens und
jährliche Beiträge von 2 Prozent beflelben Eintommens. Bon diefen Antrittsgeldern
und Beiträgen bezieht der allgemeine Pfarrwittwenfistus die Hälfte für fih; die andere
älfte if von ihm an bie Penfonsanflalt für die evangeliihen Geiftliden abzugeben.
eine meiteren Einkünfte beftehen namentlih in den Binjen des Kapitaldermögens
der Anftalt, den Erträgen von Balanzen geiftlider Stellen und in einem Aufduffe
aus der Staatskaffe. Die Anftalt gewährt den Hinterbliebenen eines verftorbenen
Mitgliedes (der Wittme, bezüglih den Blutsverwandten biß zu den Brubders- und
Scwefterlindern einfhließlie) 100 Markt Begräbnißgeld (die Hinterbliebenen der vor
dem 1. Januar 1855 im Weimarifhen oder Neuftädter Kreife fe angeftellten Geif-
Iihen erhalten 150 Mart); ferner der Wittwe, fo lange fie fih nicht wieder ver-
heirathet, und den ebeleiblihen Stindern bis zum erflillten 21. Lebensjahre eine jähr-
liche, ın einem Fünftel der zuletst bezogenen penfionsfähigen Jahresbefoldung beftehende
PVenfion von mindeftens 4U Mark und?höchftens 82V Mark. Bergl. Statut-Nadıtrag
dom 80. September 1898. — In beftimmten Fällen geht während der beftimmten Genuß-
zeit der Anfpruch auf Penftonsbezug verloren. Bejonders bülfsbebürftige penfions-
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