Full text: Staatshandbuch für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach

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2. Benfionsanfalt für die eunngelifchen Geiftlichen. 
Diefe Anftalt, welche zugleich mit der allgemeinen Benftonsanftalt fiir die Wittwen 
und Waifen der evangelifchen Geiftlihen unter der unmittelbaren Aufficht und Leitung 
des Kultusdepartement3 verwaltet wird, ift dur das Negulativ vom 23. Dezember 
1874 zum Ymede der Erhöhung der Nubegehalte der Geiftlihen der evangeliichen 
Landeskirche errichtet worden. SShre regelmäßigen Einkünfte beftehen namentlih 1. in 
der von der gebalhten allgemeinen Benfiousanftalt für die Wittwen und Wailen ab- 
ugebenden Hälfte der nad dem Statut vom 17. Dezember 1892 zu entrichtenden 
ntritts- und VBeförberungsgelder der Mitglieder diefer Anftalt, forie der nach diejem 
Statut zu zahlenden jährlidien Beiträge derjelben, 2. in den jährlichen ‚Beiträgen der 
evangeliihen Kirchen von !/s Prozent ihres mwerbenden Vermögens, 3. in Kapital» 
zinjen und 4. in einem Zufchufle aus Staatsmitteln von d. Zt. 13500 Mark jährlich. 
Die den in Ruheftand tretenden Geiftfichen zu gemährende Erhöhung des ARuhegehaltes 
befteht in einem YZufchufle zu dem zur Benfion zu ziehenben häfftigen Stelleintommen. 
Diefer Zufhuß wird nad Maßgabe der vorhandenen Mittel bis zu foldhem Betrage 
gewährt, daß der Emeritirte im Ganzen jo viel erhält als die Benkon beträgt, melde 
einem Staatsdiener des Großberzogthums von gleichem Dienfteinfommen und gleichem 
Dienftalter gejeglih zu Theil werden wilrde. Bei Ermittelung des Zufchufles bleibt 
jedoch derjenige Theil des Stelleintlommens außer Betracht, welchen der betreffende 
Geiftlihe tiber die gejeßlihe Mindeftbefoldung feiner Dienftaltersftufe hinaus bezieht. 
Dagegen wird bie einem Superintendenten vermilligte Dienftzulage bei Berechnung des 
aulauffee mit in Betracht gegogen. Bergl. Sirdengefet vom 30. September 1898, 
9-Bl. ©. 258f. — Zur Unterftügung pehieitiger emeritirter Geiftlicher ftehen 
jährlih 600 Mark zur Verfügung. Bergl. Ziffer 3 der Erflärungsichrift der Synode 
vom 10. September 1898, ©. 109 der Schriftitiide. 
Die Einnahmen der Anftalt betrugen im Jahre 1898: 9862,93 Dart Beiträge 
der Geiftlihen, 320 Mark Antritts- und Beförberungsgelder derfelben, 13046,06 Dart 
Kirdgenbeiträge, 945 Mark Kapitalzinfen; die Ausgaben: 22933,94 Marl Benftons- 
ufhüffe, 394,69 Marl Berwaltungsaufwand, 600 Mark Insgemein; am Schlufie bes 
Sahres 1898 betrug die Zahl der Penfionszujchllffe 25 und die verzinslich angelegte 
Neierve 25000 Dtart. 
Sig: zu Weimar im rothen Schloß, Markt Nr. 15. 
Nehnungsführer: Minifterialfaffirer, Rath Böhmel. 
3. Allgemeine Yenfionsanfalt 
für die MWittwen und Mailen der eunngelifchken Geiklichen. 
Dur Statut vom 20. Dezember 1854 find die befonderen Pfarrmwittwenfisten, 
die zuvor für den Weimarifhhen, den Eifenadhifhen und den Neuftädter Kreis beftanden, 
in die „Allgemeine Benfionsanftalt fir die Wittwen und Waijen der 
evangelifgen Geiftlihen des Grofherzogthums“ vereinigt worden. Zur 
Theinahme an bdiefer Anftalt find nach den unterm 17. Dezember 1892 errichteten 
neuen Satungen alle definitiv angeftellten evangelifchen Geiftlihen des Randes ver- 
pflichtet. Sie entrichten ein Antrittsgeld von 2 Prozent ihres Dienfteinfommens und 
jährliche Beiträge von 2 Prozent beflelben Eintommens. Bon diefen Antrittsgeldern 
und Beiträgen bezieht der allgemeine Pfarrwittwenfistus die Hälfte für fih; die andere 
älfte if von ihm an bie Penfonsanflalt für die evangeliihen Geiftliden abzugeben. 
eine meiteren Einkünfte beftehen namentlih in den Binjen des Kapitaldermögens 
der Anftalt, den Erträgen von Balanzen geiftlider Stellen und in einem Aufduffe 
aus der Staatskaffe. Die Anftalt gewährt den Hinterbliebenen eines verftorbenen 
Mitgliedes (der Wittme, bezüglih den Blutsverwandten biß zu den Brubders- und 
Scwefterlindern einfhließlie) 100 Markt Begräbnißgeld (die Hinterbliebenen der vor 
dem 1. Januar 1855 im Weimarifhen oder Neuftädter Kreife fe angeftellten Geif- 
Iihen erhalten 150 Mart); ferner der Wittwe, fo lange fie fih nicht wieder ver- 
heirathet, und den ebeleiblihen Stindern bis zum erflillten 21. Lebensjahre eine jähr- 
liche, ın einem Fünftel der zuletst bezogenen penfionsfähigen Jahresbefoldung beftehende 
PVenfion von mindeftens 4U Mark und?höchftens 82V Mark. Bergl. Statut-Nadıtrag 
dom 80. September 1898. — In beftimmten Fällen geht während der beftimmten Genuß- 
zeit der Anfpruch auf Penftonsbezug verloren. Bejonders bülfsbebürftige penfions- 
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