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Bollmannsdorf: Laner. ı 5. Gottbehät, Bädert, !yrentag,
Waltersdorf: Stüber und Nöberidh. Schlag, Helfer und Zffartb.
Weida: eine, Rektor; Köhler, | Weira: Gr.
DOnenfel, Roh, Klöpfel, Kehl, Weltwik: König.
Spangenberg, U. Gottbehät, | Wernsborf: Käppel.
Nodigaft, Zapf, Harttmaun, | Wöhlsdorf: Höguer.
Wolfersporf: Bed.
Badelsdorf: Diezold.
Anfalten m Gunften der Bolksichullehrer.
1. Yolksfchnlkaffe zn Weimar.
Sie ift an die Stelle des früheren Landihulfonds zu Weimar und der Land-
Ihullaffe zu Eifenach feit dem 1. Januar 1851 getreten. — Die Beftimmung der Kafle
ift, für alle biejenigen Trälle die erforderlichen Mittel zu gewähren, in denen auf Brund
von 8 62 des Vol sin igeirhes vom 24. Juni 1874 in Berbindung mit Ziff. III des
Badtragsgefeten vom 27. März 1889 und Ziff. II des Nacdhtragsgejeges vom 25. Dai
1898, oder nady befonderer Verabfhiebung mit dem Landtage der Staat feine finanzielle
Beihülfe der VBoltsichule zumenbet.
Verwaltung: im rothen Schloß, Markt Nr. 15.
Nechnungsführer: Deinifterialfaffirer, Rath Böhmel.
2. Benfionsanfalt für die Wittwen nnd Waifen der Schul-
lehrer im Großhersogthum Haken.
Die Anftalt, weldye am 1. Zanuar 1842 an Stelle der beiden Schullehrermittiwen-
fisten zu Beimar und zu Eifenach getreten ift, wird in Gemäßheit des Statuts vom
19. Dezember 1884 (Meg. BI. ©. 22U ff.) verwaltet. Zur Theilnahme an der mit den
Nechten einer milden Stiftung verfehenen Anftalt find berechtigt und verpflichtet die
fämmtlichen definitiv angeftellten Schullehrer an den öffentlihen Schulen des Landes,
einfchließlich folcdher ontefflonsfeuler, denen die Theilnahme an der Anftalt für ihre
Lehrer von der oberfien Schuibehörde bejonders verliehen wird. Ausgeichloffen bleiben
jedoch Lehrer, deren Hinterbliebene die Penfionen der Wittwen und Wailen verftorbener
Staatsdiener gefeglich zu beanipruchen haben. Die Einnahmen der Anftalt beftehen
in einem Antrittsgeid von 3U Mark und den jährlichen Beiträgen der Mitglieder,
weldhe auf 1 Prozent des jeweiligen Attivgebaltes iengefeet find, in den Sn en des
Kapitalvermögend und endlih in Zufhüflen aus der Etaatstaffe nah Maßgabe des
jeweiligen Bedarfs, An die Hinterlaffenen eines verftorbenen Mitglieds wird ein
Begräbnißgeld von 75 Mark gewährt und an die unverbeirathet bleibende Wittwe auf
Lebenszeit, in Ermangelung einer foldden an die ehelichen Kinder bis zum erfüllten
18. Lebensjahr eine jährliche Penfion, die nach dem letten Altivgehalte der Lehrer
bemefien wird, mindeftens aber 220 Marl beträgt.
Sig: zu Weimar im rotben Schloß, Marft Nr. 16.
Nedhnungsführer: Miniftertallaffirer, Rath Böhmel.
3. Mobiliar-Arandverfiherungsverein für die Geifklichen
und Sıchullehrer.
Siehe Seite 162.