Full text: Staatshandbuch für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach

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Die Revifionstommiffion befteht aus dem Chef des Großberzoglihen Staats- 
minifteriums, Departement des Aeußern und Innern, als Borfigendem, feinem Stell- 
vertreter md feinen ordentlichen vortragenden NRätben mit Hinzugiehung dreier ebenfo 
wie deren Stellvertreter von Sr. Königlichen Hoheit dem Oroßheränge u ernennenden 
und zum Richteramte befäbigten Beamten. Die Enticheidungen der iionstommiffion 
werden in Situngen gefaßt, an naieken mindeftens fünf Mitglieder, darunter in 
Nechtsfachen jedenfalls die drei zuzuziehenden juriftiihen Mitglieder, bezüglich deren 
Stellvertreter, Theil zu nehmen haben. 
Sig: im Fürftenhaufe, Fürftenplag Ar. 2. 
Berfigenber. 
Sebeimer Rath Hans Luge von Wurmb (j. Staatsminifterium). 
Mitglieder. 
A) Aus der Berwaltung. 
Minifterialdiveltor, Staatsrath Dr. iur. Krane. Geheimer Re: 
gierungsrath Dr. Sievogt. — Gebeimer NRegierungsrath Dr. Freiherr 
von Voineburg-Leugsfeld. — Negierungsrath Otto Schmid. 
B) Aus der Juftiz. 
Geheimer AuftizrathH Hugo Trantvetter. — Lanbgerichts-Präfident 
Bahmanı. — Landgerichtsrathb Dr. Fürbringer. 
Stellvertreter der Tetgenannten drei Mitglieder in Behinderungs- 
Dben: Minifterialdireltor, Staatsrath Dr. Kuhn. — Landgerichtsrath 
arind, 
  
Gerteralkommilfion und HSpezialkommiffiorent. 
Die Generaltommilfion if eine Lollegialifh organifirte Adminiftrativ- und Yuftiz- 
mittelbehörbe, deren Geichäfsthätigkeit und Yuftändigleit nad) Aufhebung der bes- 
falfigen früheren @ejeßgebung durch die Bejeke iiber die Ablöfung grundberrfidher xC. 
Rede vom 28, Aprıl 1869 (fe BL ©. öl.) und fiber die Bufammenlegung der 
Grundftüde vom 5. Mai 1869 (Beg.- Bl. ©. 185ff.) neu geregelt if. Sie beiteht aus 
einem Borfipenden und der erforderlichen Anzahl von redhtöfundigen (zum Richteramte 
befähigten) und von ötonomijch gebildeten Pitgliedern, fowie einem tehniihen Mit- 
gliede für Bermeflungsangelegenbeiten, nachdem die früher als bejondere Behörde 
eftandene ermeflungsbireftion dur das Belek vom 7. März 1868 (Meg.- Bl. 
©. 117 ff.) 6i8 auf Weiteres aulgeboben und mit der Generallommilfion vereinigt 
worden if. Bom 1. Januar 1896 ab enticheibet die Generallommilfion in der BZu- 
fammenfegung von drei Mitgliedern (vgl. Beet vom 15. Mai 1895, Neg.- BL. S. 233). 
Zur PBritfung und Verpflichtung der Geometer ift eine Kommilfton beftellt, 
welche aus je einem Beauftragten der Minifterialdepartements des Innern und der 
Sinanzen, jowie aus dem tehntichen Mitgliede der Benerallommiffion für Bermeflungs- 
angelegenheiten befteht. Die Belfung und Berpflihtung der Geometer erfolgt nad) 
Maßgabe der Verordnung vom 15. September 1869 (Heg.- BL S. 827 ff.). 
Die Generallommilfton ernennt die in der Megel aus einem zum Wichteramte 
qualifizierten Redtsgelehrten und aus einem mit den nöthigen theoretiihen und praf- 
thicen Iandwirthichaftlien Kenntniffen verjehenen Sachverftändigen beftehenden Spe- 
tallommiffionen als die zur unmittelbaren Leitung ımd Regulirung der Beihäfte 
in Ablöfungs- und Ornbrtlidogufammenlegungsjachen in erfler Inftanz berufenen 
Behörden. Sie ift die dienftliche Auffichtsbebörde der Speziallommiffare und hat die 
obere Leitung des Berfahrens, unbeichadet der felbfländigen Enticheidung durch Die 
Speziallommifflonen, foweit diefen das Bejetz die Enticheidung zumweif. Die General- 
tommiffion entfcheidet iiber die bei ihr angebrachten Beichmwerden, fowie über die an 
fie gerichteten Berufungen, mögen biefelben gegen eine Entiheidung oder Berfüügung 
der Speziallommiffionen eingewendet fein. Sn den der Generaltommilfion über- 
wiejenen Berwaltungsangelegenheiten bat fie auch das ntereffe der Landeskultur und 
das Iandesherrliche und landespofizeiliche Intereffe wahrzunehmen. Für die Zuflän-
	        
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