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Die Revifionstommiffion befteht aus dem Chef des Großberzoglihen Staats-
minifteriums, Departement des Aeußern und Innern, als Borfigendem, feinem Stell-
vertreter md feinen ordentlichen vortragenden NRätben mit Hinzugiehung dreier ebenfo
wie deren Stellvertreter von Sr. Königlichen Hoheit dem Oroßheränge u ernennenden
und zum Richteramte befäbigten Beamten. Die Enticheidungen der iionstommiffion
werden in Situngen gefaßt, an naieken mindeftens fünf Mitglieder, darunter in
Nechtsfachen jedenfalls die drei zuzuziehenden juriftiihen Mitglieder, bezüglich deren
Stellvertreter, Theil zu nehmen haben.
Sig: im Fürftenhaufe, Fürftenplag Ar. 2.
Berfigenber.
Sebeimer Rath Hans Luge von Wurmb (j. Staatsminifterium).
Mitglieder.
A) Aus der Berwaltung.
Minifterialdiveltor, Staatsrath Dr. iur. Krane. Geheimer Re:
gierungsrath Dr. Sievogt. — Gebeimer NRegierungsrath Dr. Freiherr
von Voineburg-Leugsfeld. — Negierungsrath Otto Schmid.
B) Aus der Juftiz.
Geheimer AuftizrathH Hugo Trantvetter. — Lanbgerichts-Präfident
Bahmanı. — Landgerichtsrathb Dr. Fürbringer.
Stellvertreter der Tetgenannten drei Mitglieder in Behinderungs-
Dben: Minifterialdireltor, Staatsrath Dr. Kuhn. — Landgerichtsrath
arind,
Gerteralkommilfion und HSpezialkommiffiorent.
Die Generaltommilfion if eine Lollegialifh organifirte Adminiftrativ- und Yuftiz-
mittelbehörbe, deren Geichäfsthätigkeit und Yuftändigleit nad) Aufhebung der bes-
falfigen früheren @ejeßgebung durch die Bejeke iiber die Ablöfung grundberrfidher xC.
Rede vom 28, Aprıl 1869 (fe BL ©. öl.) und fiber die Bufammenlegung der
Grundftüde vom 5. Mai 1869 (Beg.- Bl. ©. 185ff.) neu geregelt if. Sie beiteht aus
einem Borfipenden und der erforderlichen Anzahl von redhtöfundigen (zum Richteramte
befähigten) und von ötonomijch gebildeten Pitgliedern, fowie einem tehniihen Mit-
gliede für Bermeflungsangelegenbeiten, nachdem die früher als bejondere Behörde
eftandene ermeflungsbireftion dur das Belek vom 7. März 1868 (Meg.- Bl.
©. 117 ff.) 6i8 auf Weiteres aulgeboben und mit der Generallommilfion vereinigt
worden if. Bom 1. Januar 1896 ab enticheibet die Generallommilfion in der BZu-
fammenfegung von drei Mitgliedern (vgl. Beet vom 15. Mai 1895, Neg.- BL. S. 233).
Zur PBritfung und Verpflichtung der Geometer ift eine Kommilfton beftellt,
welche aus je einem Beauftragten der Minifterialdepartements des Innern und der
Sinanzen, jowie aus dem tehntichen Mitgliede der Benerallommiffion für Bermeflungs-
angelegenheiten befteht. Die Belfung und Berpflihtung der Geometer erfolgt nad)
Maßgabe der Verordnung vom 15. September 1869 (Heg.- BL S. 827 ff.).
Die Generallommilfton ernennt die in der Megel aus einem zum Wichteramte
qualifizierten Redtsgelehrten und aus einem mit den nöthigen theoretiihen und praf-
thicen Iandwirthichaftlien Kenntniffen verjehenen Sachverftändigen beftehenden Spe-
tallommiffionen als die zur unmittelbaren Leitung ımd Regulirung der Beihäfte
in Ablöfungs- und Ornbrtlidogufammenlegungsjachen in erfler Inftanz berufenen
Behörden. Sie ift die dienftliche Auffichtsbebörde der Speziallommiffare und hat die
obere Leitung des Berfahrens, unbeichadet der felbfländigen Enticheidung durch Die
Speziallommifflonen, foweit diefen das Bejetz die Enticheidung zumweif. Die General-
tommiffion entfcheidet iiber die bei ihr angebrachten Beichmwerden, fowie über die an
fie gerichteten Berufungen, mögen biefelben gegen eine Entiheidung oder Berfüügung
der Speziallommiffionen eingewendet fein. Sn den der Generaltommilfion über-
wiejenen Berwaltungsangelegenheiten bat fie auch das ntereffe der Landeskultur und
das Iandesherrliche und landespofizeiliche Intereffe wahrzunehmen. Für die Zuflän-