— 237 —
im XXII. ®abhlbezirte.
7. Zeverfabritant Ernft yrante zu | 7. eoerfabrifant Albrecht Dir zu
eida
Welbda.
8. Bürgermeifter FriedriihSchiud-: | 8. Bürgermeifter Zranz Dreßler
zu Großebersporf.
ler zu Münchenbernsporf.
im XXIII. Wabhlbezirt.
9. Bürgermeifter Heinrihyrigfche | 9. Bürgermeifter Richard Donner
zu Berga a./E. zu Zeichwolframspdorf.
10. Mühlenbefiger Eduard Reihl zu | 10. Bürgermeifter Eduard Taubert
Wolfsgefärth. zu DVeitsberg.
Gemeindevorfände.
Die auf die Wahlperiode vom 1. Januar 1898 bis 31. Dezember 1903 legal
ewählten, beflätigten und verpflichteten @emeindevorftände find in der am Schlufie
Folgenpen „Zufammenftellung der Orte und Ortsbehörden“ aufgeführt.
Gendarmerie.
Das duch Höchfte Verordnung vom 1. Dezember 1847 (Meg.-Bl. ©. 229 ff.)
errichtete Gendarmerielorps hat zum Hauptzwed die Unterftügung der Behörden bei
Aufrechterhaltung der Öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit, vornehmlich_aud)
die Verhütung und leichtere Entdedung von Verbrechen und anderen ftrafbaren Hand-
Iungen, fiebt unter der Oberleitung des Broßhergoglichen Staatsminifteriums, Depar-
tement des Junern, und ift zufammengejegt aus dem Chef der Bendarmerie, 5 be-
rittenen Wachtmeiftern, 1 berittenen Wizemachtmeifter, 15 berittenen Gendarmen und
57 en Bon den berittenen Mannihaften werben fändig 1 Vizewadt-
meifter und 7 Bendarmen als reitende DOrdonnanzen zum Dienft flir den Großhergog-
fihen Hof verwendet. Die näcdfte Kontrole Über die Tienftthätigleit und das
Betragen der GBendaruten, die Auffiht über das Belleidungs-, Bewaffnung» und
Nemontemwefen, fowie die innere Bucht und Orbnung überhaupt wird durch den Chef
der Gendarmerie, welcher dem Großherzoglihen Staatsminifterium, Departement des
June ‚ als Weferent zugewiefen if, und dur die Wachtmeifter ausgellbt. Den
achtmeiftern und den Gendarmen liegt neben der Erreihung des Hauptzmwedes des
Korps vorzüglich och die Aufficht über die Befolgung polizeilicher Verordnungen und
Gefege, ingleihen die Anzeige von Gejekwibrigteiten ob. Das ganze Gebiet des
Großberzogthums ift in @endarmerichezirte eingetheilt, innerhalb deren je ein Gen-
darın diefe Obliegenheit, ebenfo wie die Organe der Ortspolizeibehörden, zu erfüllen
bat. Mit Vorbehalt nachheriger Beihwerbeführung hat Jedermann den Aufforberungen
und Anordnungen, felbfit den Arreftanfündigungen der in Ausübung ihres Dientteß
begriffenen Gendarmen Folge zu leiften. Die Legteren find aud berechtigt, fich
nötigenfalls ihrer Waffen zu bedienen, um ihren Anorbnungen und in diefen dem
Gelee FFolge zu verichaffen. Dagegen haben die Benbarmen nicht nur die Befehle
ihrer Dienftvorgefegten,, fondern and die Anmeilungen und Aufträge der Landes-
polizeibebörden, der Staatsanwaltfhaft und der Juftizbehörden zu befolgen, bie
Gemeindevorftände auf deren Erjudhen bei Handhabumg der Ortspolizei thunlichtt zu
unterftligen, auch Privatperfonen in dringenden Fällen die nachgefuchte Hülfe zu leiften.
Die Ortsvorflände find verbunden, den Bendarmen alle Ragmeifungen und Mit-
theilungen zu geben, durch welche bie Erfilllung ihrer Obliegenheiten erleichtert werben
fann, wie denn au alle Großbergoglichen Behörben ihnen die aut Aufredterhaltung
ihres verkinn und Grreiäung ihrer Beftimmung nötbhige Hülfe auf Anfuchen zu
leiften verpflichtet find. — Nach einem getroffenen Uebereinfommen mit den betreffen-
ben Staatöregierungen wird in den Erflaven Zillbad und Thränig der Bendarmerie-
Fon ba den Herzoglid Meiningifchen und bezüglich Yürftlich Reußifchen Gendarmen
gehandhabt,