12 Wolffson, Das Staatsrecht der freien und Hansestadt Hamburg. * 4.
Kaufleuten besetzt werden. Da jedes andere öffentliche Amt, sowie die Rechtsanwaltschaft
und das Notariat mit dem Amte eines Senatsmitgliedes unvereinbar ist, so folgt daraus,
daß sich die juristischen Mitglieder ausschließlich ihren öffentlichen Funktionen widmen,
während die anderen ihre Berufsgeschäfte fortsetzen können, soweit sie der Erfüllung ihrer
Amtspflichten keinen Abbruch thun. Dementsprechend ist denn auch das Honorar für die
juristischen Mitglieder höher bemessen, als für die anderen. Es steigt bei ihnen, wie bei
den anderen Senatoren mit der Anciennität. Eine Stellung als Mitglied der Verwaltung
von Aktien= oder ähnlichen Gesellschaften, welche den Gelderwerb bezwecken, darf ein Mit-
glied des Senats nur mit besonderer Genehmigung des Senates annehmen oder beibe-
halten. Jedes Mitglied des Senats muß in der Stadt oder auf hamburgischem Gebiet
in nächster Nähe der Stadt wohnen.
Wählbar zum Senatsmitgliede ist jeder in die Bürgerschaft wählbare Bürger ein-
schließlich der Verwaltungsbeamten. Gewisse Grade der Verwandtschaft oder Verschwäge-
rung mit einem Senatsmitgliede schließen die Wählbarkeit aus.
Die Wahl der Senatsmitglieder geschieht in ununterbrochener Sitzung des Senats
und der Bürgerschaft in folgender Weise. Der Senat wählt vier seiner Mitglieder und
die gleichzeitig mit ihm versammelte Bürgerschaft vier der ihrigen mit relativer Stimmen-
mehrheit zu Vertrauensmännern. Diese acht treten zusammen und entwerfen einen Aufsatz
von vier Personen, deren jede mindestens 5 Stimmen für sich haben muß. Die bürger-
schaftlichen Vertrauensmänner dürfen nicht auf den Aufsatz gebracht werden. Gelingt
dieser Commission die Bildung des Aufsatzes garnicht oder nicht vollständig, so wählen
beide Körperschaften in gleicher Weise eine zweite Commission von gleicher Anzahl, der die
erste das Resultat ihrer Abstimmungen in einer versiegelten Aufgabe mittheilt und die in
gleicher Weise den Wahlaufsatz zu Stande zu bringen, beziehungsweise den unvollständigen
Wahlaufsatz der ersten Commission zu ergänzen hat. Gelingt es auch der zweiten Com-
mission nicht, einen vollständigen Wahlaufsatz zu Stande zu bringen, so treten alle Mit-
glieder beider Wahlcommissionen zusammen und bilden dann den Wahlaufsatz. Hier ge-
nügt relative Mehrheit, um auf den Wahlaufsatz gebracht zu werden. Ist derselbe in der
einen oder anderen Weise zu Stande gekommen, so wird er dem Senat übergeben, der
aus demselben einen engeren Wahlaufsatz von zwei Personen bildet und ihn der Bürger-
schaft zur definitiven mittels Stimmzettel vorzunehmenden Wahl aus diesen zweien über-
giebt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Wahlzettel in der Bür-
gerschaft für sich hat. Der Senat, dem sofort das Resultat der Wahl mitgetheilt wird,
macht dem Erwählten die Anzeige von der auf ihn gefallenen Wahl.
Ueber alle Vorgänge in den Wahlcommissionen ist von allen Betheiligten absolutes
Stillschweigen zu beobachten und werden sowohl die vom Senat, als von der Bürger-
schaft gewählten Vertrauensmänner vor Eintritt in ihre Thätigkeit von dem Senat auf
Verschwiegenheit beeidigt. Auch die Namen derjenigen Personen, welche von dem Senat
gestrichen sind, werden nicht weiter bekannt. Wenn die eine oder andere Commission mit
dem Wahlaufsatz nicht zu Stande kommt, so hat sie dem Senat sowohl, als auch der
Bürgerschaft nur dieses negative Resultat mitzutheilen; darüber, ob sie sich über einzelne
Personen oder über gar keine geeinigt hat, macht sie keiner der beiden Körperschaften Mit-
theilung. Nur wenn die erste Wahlcommission sich über einen Candidaten verständigt hat,
der in die zweite gewählt wird, ist von diesem Umstand, der den auf den Aufsatz Ge-
brachten nicht hindert, an der weiteren Handlung Theil zu nehmen !), dem Senat bei
1) Da die Verfassung neben der allgemeinen Vorschrift, daß die bürgerschaftlichen Vertrauens-
männer nicht auf den Wahlaufsatz gebracht werden dürfen, nur wegen des unvermeidlichen Falles,
daß der zweiten Commission ein von der ersten Gewählter angehört, Anweisung giebt, so ist da-
raus zu schließen, daß die zweite Commission bürgerschaftliche Mitglieder der ersten nicht auf den