Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.3. Das Staatsrecht der Freien und Hansestädte Hamburg, Lübeck, Bremen. (7)

20 Wolffson, Das Staatsrecht der freien und Hansestadt Hamburg. 86. 
Genehmigung nur aus besonderen Gründen, über welche erforderlichenfalls der Senat 
entscheidet, verweigert werden darf. 
Durch gemeinschaftlichen Beschluß von Senat und Bürgerschaft werden 
vielfach zur Entwerfung umfangreicher Gesetze, zur Vorberathung wichtiger Beschlüsse 
oder auch zur Ausführung bereits gefaßter Beschlüsse Commissionen gewählt, welche aus 
Mitgliedern des Senats und der Bürgerschaft bestehen, und die über die Resultate ihrer 
Berathungen beiden Körperschaften, der Bürgerschaft in der Regel durch Vermittlung des 
Senats Bericht erstatten. Die Anträge dieser Commissionen werden geschäftsordnungs- 
mäßig wie Senatsanträge behandelt. 
Die amtlichen Verhandlungen zwischen Senat und Bürgerschaft erfolgen schriftlich. 
Doch kann der Senat durch aus seiner Mitte oder anderweitig bestellte Commissarien an 
den Berathungen der Bürgerschaft und ihrer Ausschüsse Theil nehmen, ist auch auf Ver- 
langen der Bürgerschaft zur Absendung von Commissarien verpflichtet. Von diesen Rech- 
ten machen Senat und Bürgerschaft nur ausnahmsweise Gebrauch, ein Umstand, der sehr 
zur Verzögerung der Verhandlungen beiträgt. 
Nur durch übereinstimmenden Beschluß des Senates und der Bürgerschaft können 
Gesetze über Gegenstände des öffentlichen und des Privatrechtes erlassen, authentisch inter- 
pretirt, abgeändert oder aufgehoben werden. Als fernere Gegenstände der Gesetzgebung 
bezeichnet die Verfassung die Auflegung, Prolongirung, Veränderung oder Aufhebung von 
Steuern und Abgaben, die Abschließung (oder vielmehr die Bewilligung) von 
Staatsanleihen, die Veräußerung von Staatsgut, sofern solche Veräußerung 
nicht im regelmäßigen Gange der Verwaltung liegt und den Belauf von M. 5000 über- 
steigt, (der Abschluß von Miethverträgen über Staatsgrund, auch auf längere Dauer, ist 
Sache der Verwaltung), Grenzregulirungen, (wirkliche Gebietsveräußerungen gelten als 
Verfassungsveränderungen) Ertheilung ausschließlicher Privilegien 1), Enteignung von Pri- 
vateigenthum, (die Festsetzung der Entschädigungssumme liegt den ordentlichen Gerichten 
ob), Genehmigung des vom Senat vorzulegenden Budgets für das nächste Jahr nebst 
Nachbewilligungen, also Geldbewilligungen jeder Art, die Ratifikation von Staatsver- 
trägen und die Ertheilung einer Amnestie. 
II. Vermittlungs= und Entscheidungs-Deputation. Der Senat kann seine 
Zustimmung zu Anträgen der Bürgerschaft oder zu von derselben beschlossenen Modifikationen 
eines Senatsantrages durch Mittheilung an den Bürgerausschuß erklären. Wird ein Antrag der 
einen Körperschaft von der anderen verworfen oder finden die beantragten Modifikationen keine 
Zustimmung, so steht jedem Theile das Recht auf jederzeitige Wiederholung des Antrages 
oder auf Einsetzung einer Vermittlungs-Deputation zu, die vom andern Theile nicht ver- 
weigert werden darf. Dieselbe besteht, wenn nicht anders beschlossen wird, aus drei Mit- 
gliedern des Senats und sechs Mitgliedern der Bürgerschaft, welche über Vermittlungs- 
vorschläge zu berathen und zu berichten haben. Für den Fall, daß auch auf diesem Wege 
keine Verständigung zu erzielen ist, dieses negative Resultat aber im öffentlichen In- 
teresse nicht genügt, bedarf es um so mehr eines verfassungsmäßigen Ausweges, als die 
sonst in constitutionellen Staaten gegebenen Mittel einer Auflösung des Repräsentativ- 
körpers oder eines Rücktrittes der Regierung nach der hamburgischen Verfassung nicht 
zulässig sind. 
Es soll deshalb in denjenigen Fällen, in denen eine Rechtsfrage den Gegenstand der 
Meinungsverschiedenheit bildet, also die Auslegung der Verfassung oder von Gesetzen 
oder bestrittene Rechte des Senates oder der Bürgerschaft, oder die Verantwortlichkeit 
" 1) Ueber die Frage, ob auch die Ertheilung von Titeln hierher gehört, schwebt zur Zeit 
eine Differenz zwischen Senat und Bürgerausschuß. — Frühere Vorgänge sprechen für Bejahung 
dieser Frage. S. z. B. Verhandlungen zwischen Senat und Bürgerschaft 1872 p. 374.
	        
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