24 Wolffson, Das Staatsrecht der freien und Hansestadt Hamburg. 8. 8.
diese auf erfolgte Berufung nicht in beschlußfähiger Anzahl zusammen kommt, so hat der
Senat die Zustimmung des Bürgerausschusses einzuholen.
Dem Bürgerausschuß steht ferner die Befugniß zu, den behufs der Wahlen von
bürgerlichen Mitgliedern der Deputationen von den Letzteren der Bürgerschaft mit drei
Namen für jede Vacanz vorzulegenden Wahlaufsätzen durch einen mit zwei Dritteln der
anwesenden Mitglieder zu fassenden Beschluß einen vierten hinzuzufügen, in welchem Falle
die Bürgerschaft aus diesen vier Vorgeschlagenen zu wählen hat. Auch sind dem Bürger—
ausschuß durch Specialgesetze einzelne Wahlen und die Befugniß zur Vereinbarung er-
gänzender Bestimmungen mit dem Senat (namentlich die Feststellung und Revision von
Tarifen) übertragen.
§ 8. Die Staatsverwaltung. Die Verwaltung zerfällt in neun Abtheilungen:
Finanzen-, Handel und Gewerbe-, Bau-, Militär-'), Unterrichts-, Jn-
stizwesen, Polizei und sonstige innere Angelegenheiten, öffentliche Wohl-
thätigkeit, und auswärtige Angelegenheiten.
Für jede dieser Abtheilungen ernennt der Senat eines oder mehrere seiner Mit-
glieder zu Vorständen. Für die meisten bestehen Deputationen, d. h. Ver-
waltungskörper, welche aus Mitgliedern des Senats und einer Anzahl von Bürgern ge-
bildet sind. In jeder Deputation führt ein Mitglied des Senates den Vorsitz. Die der
Deputation angehörenden Mitglieder werden auf eine gesetzlich bestimmte Reihe von Jahren
von der Bürgerschaft aus einem Wahlaufsatz von drei Personen gewählt, den die Depu-
tation selbst bei eintretenden Vacanzen vorlegt, und dem der Bürgerausschuß in oberwähn-
ter Weise einen vierten hinzufügen kann. Sie verwalten ihr Amt unentgeltlich.
Außer den Richtern kann jeder zur Bürgerschaft wählbare Bürger auch zum Mit-
gliede einer Deputation gewählt werden. Der Gewählte ist zur Annahme der Wahl ver-
pflichtet, wenn er nicht das sechzigste Lebensjahr voll endet hat oder Mitglied einer ande-
ren Deputation ist. Die Wahl in die Finanz-Deputation verpflichtet jedoch den Gewählten
zum Austritt aus jeder anderen Deputation. Den Instituten der Abtheilung für öffent-
liche Wohlthätigkeit stehen Collegien vor, die im Allgemeinen nach denselben Grundsätzen
gebildet werden und fungiren, nur mit der Ausnahme, daß diese Collegien sich selbst er-
gänzen. Für das Justizwesen und die eigentliche Polizei, sowie für die Abtheilung der
auswärtigen Angelegenheiten besteht überhaupt keine collegiale Verwaltung.
Die Deputationen können für einzelne Zweige ihrer Verwaltungsthätigkeit aus ihrer
Mitte Sectionen bilden, welche die ihnen zugewiesenen Geschäfte selbstständig führen.
Im Allgemeinen ist es den Deputationen überlassen, ob sie ihre höheren Beamten an
ihren Berathungen Theil nehmen lassen wollen. Nur ausnahmsweise sind auch Be-
amte Mitglieder der Deputationen. Letztere sind bei Anwesenheit der Hälfte ihrer Mit-
glieder beschlußfähig und beschließen mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit ent-
scheidet der Vorsitzende. Die Minorität kann ihre abweichende Ansicht zu Protokoll geben
und bei Berichten an den Senat dieselbe besonders motiviren.
Die Thätigkeit der Deputationen ist theils eine verwaltende, theils eine die Ge-
schäftsführung der ihnen beigegebenen ständigen Beamten beaufsichtigende, theils üben sie
die Verwaltungsgerichtsbarkeit innerhalb ihres Geschäftskreises.
Der Senat hat, soweit thunlich, die zuständige Deputation bei Vorbereitung seiner
Anträge an die Bürgerschaft zu Rathe zu ziehen und sind die Deputationen verpfl ichtet,
ihm die verlangten Berichte und Gutachten zu geben, auch berechtigt, ihm Vorschläge zu
1) Verfassung, sechster Abschnitt. — Gesetz über die Organisation der Verwaltung vom
15. Juni 1863, Samml. Hamb. Verordn. p. 223. Gesetz über das Verhältniß der Verwaltung zur
Rechtspflege vom 23. April 1879, Ges. S. p. 110.
2) Ueber die Militair-Verwaltung s. oben § 2 unter II gegen das Ende. —