Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.3. Das Staatsrecht der Freien und Hansestädte Hamburg, Lübeck, Bremen. (7)

L Verwaltungsbehörden. 27 
Jede Behörde, einschließlich der Gerichte hat ihr Specialbudget für das fol— 
gende Jahr im Laufe des Monats Juli dem Senat einzureichen. Der Senat überweist 
die sämmtlichen Specialbudgets der Finanz-Deputation, welche dann vor Ende September 
dem Senat den Entwurf des Generalbudgets vorzulegen hat. Der Senat legt diesen Ent- 
wurf, nachdem er von ihm genehmigt ist, der Bürgerschaft zur Beschlußfassung vor ?. 
Da die Verhandlungen der Bürgerschaft über das Budget in der Regel nicht vor Beginn 
des Budgetjahres abgeschlossen werden, so findet fast regelmäßig für das erste Quartal 
des Jahres eine vorläufige Bewilligung auf Grundlage des Budgets für das verflossene 
Jahr statt. Die einzelnen Behörden und Gerichte haben die ihnen bewilligten Gelder bei 
der Finanz-Deputation durch Anweisungen ihrer Vorsitzenden und eines Mitgliedes der 
Deputation beziehungsweise des Gerichts, die Verwaltungsbehörden, welche nicht aus De- 
putationen bestehen, durch Anweisungen des Chefs, unter specieller Bezeichnung der Rubrik 
des Budgets oder der sonstigen verfassungsmäßigen Bewilligung zu erheben, und darf 
ihnen weder eine größere Summe, als die für die betreffende Rubrik bewilligte, ausge- 
zahlt, noch die erhobene Summe zu einem anderen Zwecke verwandt werden, so daß Ver- 
schiebungen nur innerhalb derselben Rubrik, nicht von einer Rubrik in die andere zulässig 
sind, und ein etwaiger Minderverbrauch an die Hauptstaatscasse zurückfällt. Eingehende 
Beträge sind in Terminen, welche der Senat bestimmt, und zwar im Allgemeinen minde- 
stens alle drei Monate, abseiten der Steuerbehörden wöchentlich zweimal an die Finanz- 
Deputation abzuliefern. Die Kassen sind mindestens alle drei Monate von zwei Mitglie- 
dern zu revidiren. Die Bewilligung einer Ausgabe erlischt, wenn mit der Verwendung 
nicht bis zum 30. Juni des auf das Budgetjahr folgenden Jahres begonnen ist. 
Auch ihre Jahresabrechnung über das abgelaufene Jahr hat jede Behörde 
dem Senat innerhalb einer von diesem bestimmten Zeit abzuliefern. Der Senat übergiebt 
diese Specialabrechnungen der Finanz-Deputation, welche ihm die Generalabrechnung vor 
Ende März des zweiten auf das Budgetjahr folgenden Jahres einliefert, und legt dann 
der Senat dieselbe der Bürgerschaft zur Prüfung vor. Die Bürgerschaft läßt die General-= 
abrechnung, wie das Budget, regelmäßig durch einen Ausschuß prüfen. Eine eigentliche 
Controlbehörde für die Abrechnung existirt nicht. 
§ 9. Verwaltungsbehörden. I. Zu der Verwaltungsabtheilung für die Finanzen 
gehören vier Deputationen: die Finanz-Deputation, die Steuer-Deputation, die Deputation 
für die indirekten Steuern und die Deputation für die Pensions-Casse der Wittwen und 
Waisen der Beamten. 
Die Finanz-Deputation verwaltet die Hauptstaatscasse und das Staatsschuldenwesen?, 
sie vertritt den Staat in allen seinen finanziellen Beziehungen und schließt alle, die Staats- 
kasse verbindlich machende Contrakte ohne Unterschied des Ressorts ab. Ihr sind alle den 
Behörden und Gerichten eingehenden Gelder abzuliefern. Sie entwirft das Budget und 
stellt die Generalabrechnung auf. Sie deputirt einzelne ihrer Mitglieder in eine Reihe 
anderer Deputationen. Die Finanz-Deputation verwaltet die Abgabe von Eigenthumsver- 
änderungen?) und von öffentlichen Vergnügungen ). 
  
1) Das Staatsbudget für 1883 balancirt in Einnahmen und Ausgaben mit M. 35 738 282,94. 
2) Die hamburgische Staatsschuld beträgt zur Zeit ca. 143 Millionen Mark, unter denen 
ca. 22 Millionen Mark nach einem, durch das Gesetz betreffend Amortisation der Staatsschuld vom 
29. Mai 1865 (Verordn. p. 139) bestimmten Plan regelmäßig amortisirt werden, für ca. 43 Mil- 
lionen Mark Specialtilgungsfonds bestehen und 78 Millionen als 3½% Rente ausgegeben sind, 
welche nur durch Ankalf amortisirt werden können. — Diese letztbezeichnete Anleiheform ist seit 
dem Jahre 1878 im Gebrauch und ist zum Theil auch zur Convertirung älterer Staatsschulden, 
namentlich auch der in Folge des großen Brandes emittirten Feuer-Cassen-Anleihe angewandt wor- 
ihen Unter den mit Specialreserven versehenen Schulden befinden sich auch zwei Prämien— 
anleihen. 
3) Gesetz über die Immobilienabgabe vom 1. März 1882. Ges. Samml. p. 9. Sie wird
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.