L Verwaltungsbehörden. 27
Jede Behörde, einschließlich der Gerichte hat ihr Specialbudget für das fol—
gende Jahr im Laufe des Monats Juli dem Senat einzureichen. Der Senat überweist
die sämmtlichen Specialbudgets der Finanz-Deputation, welche dann vor Ende September
dem Senat den Entwurf des Generalbudgets vorzulegen hat. Der Senat legt diesen Ent-
wurf, nachdem er von ihm genehmigt ist, der Bürgerschaft zur Beschlußfassung vor ?.
Da die Verhandlungen der Bürgerschaft über das Budget in der Regel nicht vor Beginn
des Budgetjahres abgeschlossen werden, so findet fast regelmäßig für das erste Quartal
des Jahres eine vorläufige Bewilligung auf Grundlage des Budgets für das verflossene
Jahr statt. Die einzelnen Behörden und Gerichte haben die ihnen bewilligten Gelder bei
der Finanz-Deputation durch Anweisungen ihrer Vorsitzenden und eines Mitgliedes der
Deputation beziehungsweise des Gerichts, die Verwaltungsbehörden, welche nicht aus De-
putationen bestehen, durch Anweisungen des Chefs, unter specieller Bezeichnung der Rubrik
des Budgets oder der sonstigen verfassungsmäßigen Bewilligung zu erheben, und darf
ihnen weder eine größere Summe, als die für die betreffende Rubrik bewilligte, ausge-
zahlt, noch die erhobene Summe zu einem anderen Zwecke verwandt werden, so daß Ver-
schiebungen nur innerhalb derselben Rubrik, nicht von einer Rubrik in die andere zulässig
sind, und ein etwaiger Minderverbrauch an die Hauptstaatscasse zurückfällt. Eingehende
Beträge sind in Terminen, welche der Senat bestimmt, und zwar im Allgemeinen minde-
stens alle drei Monate, abseiten der Steuerbehörden wöchentlich zweimal an die Finanz-
Deputation abzuliefern. Die Kassen sind mindestens alle drei Monate von zwei Mitglie-
dern zu revidiren. Die Bewilligung einer Ausgabe erlischt, wenn mit der Verwendung
nicht bis zum 30. Juni des auf das Budgetjahr folgenden Jahres begonnen ist.
Auch ihre Jahresabrechnung über das abgelaufene Jahr hat jede Behörde
dem Senat innerhalb einer von diesem bestimmten Zeit abzuliefern. Der Senat übergiebt
diese Specialabrechnungen der Finanz-Deputation, welche ihm die Generalabrechnung vor
Ende März des zweiten auf das Budgetjahr folgenden Jahres einliefert, und legt dann
der Senat dieselbe der Bürgerschaft zur Prüfung vor. Die Bürgerschaft läßt die General-=
abrechnung, wie das Budget, regelmäßig durch einen Ausschuß prüfen. Eine eigentliche
Controlbehörde für die Abrechnung existirt nicht.
§ 9. Verwaltungsbehörden. I. Zu der Verwaltungsabtheilung für die Finanzen
gehören vier Deputationen: die Finanz-Deputation, die Steuer-Deputation, die Deputation
für die indirekten Steuern und die Deputation für die Pensions-Casse der Wittwen und
Waisen der Beamten.
Die Finanz-Deputation verwaltet die Hauptstaatscasse und das Staatsschuldenwesen?,
sie vertritt den Staat in allen seinen finanziellen Beziehungen und schließt alle, die Staats-
kasse verbindlich machende Contrakte ohne Unterschied des Ressorts ab. Ihr sind alle den
Behörden und Gerichten eingehenden Gelder abzuliefern. Sie entwirft das Budget und
stellt die Generalabrechnung auf. Sie deputirt einzelne ihrer Mitglieder in eine Reihe
anderer Deputationen. Die Finanz-Deputation verwaltet die Abgabe von Eigenthumsver-
änderungen?) und von öffentlichen Vergnügungen ).
1) Das Staatsbudget für 1883 balancirt in Einnahmen und Ausgaben mit M. 35 738 282,94.
2) Die hamburgische Staatsschuld beträgt zur Zeit ca. 143 Millionen Mark, unter denen
ca. 22 Millionen Mark nach einem, durch das Gesetz betreffend Amortisation der Staatsschuld vom
29. Mai 1865 (Verordn. p. 139) bestimmten Plan regelmäßig amortisirt werden, für ca. 43 Mil-
lionen Mark Specialtilgungsfonds bestehen und 78 Millionen als 3½% Rente ausgegeben sind,
welche nur durch Ankalf amortisirt werden können. — Diese letztbezeichnete Anleiheform ist seit
dem Jahre 1878 im Gebrauch und ist zum Theil auch zur Convertirung älterer Staatsschulden,
namentlich auch der in Folge des großen Brandes emittirten Feuer-Cassen-Anleihe angewandt wor-
ihen Unter den mit Specialreserven versehenen Schulden befinden sich auch zwei Prämien—
anleihen.
3) Gesetz über die Immobilienabgabe vom 1. März 1882. Ges. Samml. p. 9. Sie wird