Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.3. Das Staatsrecht der Freien und Hansestädte Hamburg, Lübeck, Bremen. (7)

88. Verwaltungsbehörden. 31 
e. Der Auswanderer-Deputation !), zu der die bürgerlichen Mitglieder von der 
Handelskammer delegirt werden, liegt die Aussicht über den Geschäftsbetrieb der Aus- 
wanderer-Expedienten und über die Innehaltung der, das Auswanderungswesen betreffenden 
Verordnungen ob. 
k. Der zur allgemeinen Begräbnißstätte für alle Confessionen und Re- 
ligionsgemeinschaften bestimmte Friedhof zu Ohlsdorf wird von der Friedhofs-Deputation 
verwaltet"). Die Todtenladen-Deputation führt die Aufsicht über die Todtenladen (Be- 
erdigungsgesellschaften), Sterbecassen und Krankenladen), während die Aufsicht über die 
eingeschriebenen Hülfskassen von zwei Senatoren geführt wird. 
g. Die Aufsicht über die Gefängnisse führt die Gefängniß-Deputation, der ein die 
laufende Verwaltung führender Gefängniß-Direktor unterstellt ist ). 
h. Als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des Reichsgesetzes über die Beur- 
kundung des Personenstandes )) fungirt der Senat, als untere Behörde besteht 
eine aus zwei Senatoren bestehende Aufsichtsbehörde für die Standesämter, der die 
für die verschiedenen Bezirke angestellten Beamten unterstellt sind. Dispensationen werden 
theils vom Senat, theils von der Aufsichtsbehörde ertheilt, als Gerichte erster Instanz 
gelten für die, im Gesetz bezeichneten Fälle die Amtsgerichte ). 
V. Oeffentliche Wohlthätigkeitsanstalten sind: die Allgemeine Armen- 
Anstalt für die Stadt, die Armenanstalt für die Vorstadt St. Pauli, das Krankenhaus 
nebst der Irrenanstalt Friedrichsberg und das Waisenhaus, welche sämmtlich unter der 
Verwaltung besonderer Collegien stehen, die sich in Bezug auf ihre bürgerlichen Mitglieder, 
soweit sie nicht von anderen Behörden delegirt sind, selbst ergänzen ). Für die übrigen 
milden Stiftungen und Wohlthätigkeitsanstalten besteht eine aus Mitgliedern des Armen- 
Collegiums zusammengesetzte Aufsichtsbehörde, welche über die Conservirung des Stiftungs- 
vermögens, über die zweckentsprechende Verwendung der Mittel und nutzbare Anlegung 
der Ueberschüsse zu wachen hat, und der die Verwalter alljährlich Rechnung über die 
Verwaltung und Aufgabe der Unterstützten zu machen haben, Letztere, um den Zusammen- 
fluß zu vieler einzelnen Gaben an dieselbe Person zu verhindern ). 
VI. Die höhere Leitung, des öffentlichen und die Beaufsichtigung des nicht öffentlichen 
Unterrichtswesens in Stadt und Land, sowie die Oberaufsicht über die öffentlichen 
½%% — —— — 
Anderweitige Versicherung ist unstatthaft. — Zur Zeit schweben Verhandlungen zwischen Senat und 
Bürgerschaft über eine Feoison des Gesetzes. 
.1) Verordnung betreffend die Einsetzung einer Deputation für das Zuswandererwelen vom 
25. April 1855, Verordnungen p. 109, und Gesetz über Organisation der Verwaltung § 63. 
2) Begräbnißordnung vom 26. Sept. 1882, Ges. Samml. p. 144. 
3) Revidirte Verordnung wegen der Todtenladen u. s. w. vom 15. Dez. 1828, Verord- 
nungen p. 224, Gesetz über die Organisation der Verwaltung § 67. 
4) Hinsichtlich der Gefängnisse ist zu bemerken: Zuchthaus= und längere Gefängnißstrafen 
werden in dem etwa eine Stunde von der Stadt entfernten Centralgefängniß verbüßt, das zu 
einem Drittel für Isolir= und zu zwei Dritteln für Collektivhaft eingerichtet ist. Für Landstreicher, 
Arbeitsscheue u. s. w., sowie für administrative Detention ist die Corrigenden-Anstalt bestimmt. — 
Das Untersuchungsgefängniß ist zu ½ nach dem System der Einzelhaft eingerichtet. — Für kür- 
zere Gefängnißstrafen und Polizeihaft bestehen besondere Gebäude, in denen specielle Räumlichkeiten 
für Festungshaft angewiesen sind. — Das für arme, hülfsbedürftige und verkommene Personen 
bestimmte Werk= und Armenhaus, sowie die damit verbundene Anstalt für verbrecherische und ver- 
wahrloste Kinder sind der Einwirkung des Gefängnißdirektors entzogen und stehen unter der di- 
rekten Verwaltung der Gefängniß-Deputation, der für die Schule drei Mitglieder der Oberschulbe- 
hörde beigegeben sind. 
5) Verordnung vom 6. Dec. 1875, Ges. Samml. p. 92. 
6) Gesetz betr. die nicht streitige Gerichtsbarkeit vom 25. Juli 1879 § 6, Ges. Samml. p. 253. 
7) Gesetz über die Organisation der Verwaltung §§ 68—70. — Gesetz über Reorganisation 
der Polizei-Verwaltung vom 25. Oct. 1875 § 3, Ges. Samml. p. 79. S. von Melle die Ent- 
wicklung des öffentlichen Armenwesens in Hamburg. 
8) Gesetz betr. die Oberaufsicht über die milden Stiftungen vom 16. Sept. 1870, Ges. S. p. 92.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.