32 Wolffson, Das Staatsrecht der freien und Hansestadt Hamburg. 8 10.
wissenschaftlichen Institute liegt der Oberschulbehörde ob!). Sie besteht aus Sena-
toren, von der Bürgerschaft gewählten Mitgliedern, aus Deputirten des geistlichen Mini-
steriums, aus vom Senat gewählten Vertretern des öffentlichen Schulwesens, aus De-
putirten der aus Vorstehern und Lehrern der öffentlichen und Vorstehern der Privat-
schulen gebildeten Lehrersynode und den Schulräthen.
Das Inspektorat und gewisse Verwaltungsgeschäfte der Volksschulen in den
einzelnen Bezirken führt ein Schulrath in Gemeinschaft mit den unter seinem Vorsitz
tagenden, aus Lehrern, Armenvorstehern und von der Bürgerschaft gewählten Schul-
pflegern zusammengesetzten Schulcommissionen, beziehungsweise für die Landschulen ein
Schulinspector mit dem Schulvorstande. Die Schulsynode hat in Schulangelegenheiten
Gutachten zu ertheilen und Anträge zu stellen.
§ 10. Instizpflege. Die drei freien Hansestädte, die früher ein gemeinschaftliches
Oberappellationsgericht in Lübeck hatten, haben seit der Einführung der Reichsjustizgesetze
ein gemeinschaftliches, auch für das oldenburgische Fürstenthum Lübeck fungirendes Ober-
landesgericht unter dem Namen „hanseatisches Oberlandesgericht“ mit dem Sitze in
Hamburg.
Die deßfallsige Uebereinkunft ?) ist auf die Zeit von zehn zu zehn Jahren mit einjähriger
Kündigung geschlossen.
Die Justizverwaltung und das Oberaussichtsrecht in Bezug auf dieses Gericht steht
den drei Senaten gemeinschaftlich, die Vermittlung des Geschäftsverkehrs dem Senat von
Hamburg zu. Zur Wahl der beiden Präsidenten bedarf es der Uebereinstimmung aller
drei Senate. Jede der drei Städte stellt eine seinem Beitrag zu den Kosten entsprechende
Zahl der Räthe (Hamburg zahlt drei Viertel der Kosten). Den Oberstaatsanwalt ernennt
der hamburgische Senat.
Jeder Senat kann bei dem Oberlandesgericht Rechtsanwälte aus der Zahl der bei
ihm zugelassenen bestellen.
Das ganze hamburgische Staatsgebiet bildet den Bezirk des Landgerichts mit dem
Sitz in Hamburg, das zur Zeit drei Kammern für Handelssachen hat. Für Hamburg,
Ritzebüttel und Bergedorf besteht je ein Amtsgericht ). Die Richter werden vom Senat
gewählt, die Handelsrichter auf Vorschlag der Handelskammer.
Die Vormundschaftsbehörde besteht aus Mitgliedern des Landgerichts und mehreren
nicht rechtsgelehrten von der Bürgerschaft gewählten Mitgliedern.
Die Beamten der Staatsanwaltschaft, welche nicht richterliche Beamten sind, werden
vom Senat ernannt, der dieselben im Interesse des Dienstes unter Gewährung eines
Wartegeldes einstweilen in den Ruhestand versetzen kann. Das Oberlandesgericht bildet
das Disciplinargericht erster und letzter Instanz sowohl über seine eigenen Mitglieder,
als über die der anderen Gerichte und die Beamten der Staatsanwaltschaft.
Die Oberaufsicht über die Gerichte steht dem Senat zu, der dieselbe durch zwei
seiner, zur Justizverwaltung delegirten Mitglieder ausübt. Zu ihrem Ressort gehören
auch das Hypothekenamt, bestehend aus rechtsgelehrten, nicht richterlichen, mit der Führung
der Grund= und Hypothekenbücher betrauten Beamten, das Erbschaftsamt, dem die Ent-
gegennahme und Publikation von Testamenten, die Verwaltung von schutzbedürftigen Erb-
1) Gesetz betreffend das Unterrichtswesen vom 11. Nov. 1870, Ges. Samml. p. 117. — Be-
kanntmachung vom 6. Jan. 1871, Ges. Samml. p. 3. Gesetz betreffend das Schulwesen in den
Landgemeinden vom 12. Dec. 1879, Ges. Samml. p. 391. Gesetz betreffend Auflösung des Gym-
nasiums u. s. w. vom 21. Mai 1883.
2) Uebereinkunft der drei freien Hansestädte, betreffs die Errichtung eines gemeinschaftlichen
Oberlandesgerichts vom 30. Juni 1878, Ges. Samml. Bd. 14 p. 105. —1
S Geses betreffend Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 23. April 1879, Ges.=
amml. p. 83.