Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.3. Das Staatsrecht der Freien und Hansestädte Hamburg, Lübeck, Bremen. (7)

8 11. Gemeindeverfassung. 33 
schaften und die Erhebung der Erbschaftsabgabe obliegt ½), und das Gerichtsvollzieheramt, 
das die Zustellungen und Zwangsvollstreckungen zu beschaffen hat?. 
Als besondere Gerichte im Sinne und nach Maaßgabe § 14 des Gerichtsverfassungs- 
gesetzes bestehen in Hamburg das Elbzollgericht und das gewerbliche Schieds-- 
gericht'?). Das erstere beruht auf der zwischen den Elbuferstaaten, einschließlich Oester- 
reichs abgeschlossenen Elbschifffahrtsakte vom 23. Juni 1821") und dem Additamente vom 
13. April 1844 ), also auf internationaler Grundlage, und entscheidet in gewissen, mit 
der Stromschifffahrt auf der Elbe zusammenhängenden Civil= und Strafsachen). Die 
Gerichtsbarkeit der Elbzollgerichte ist auf das Amtsgericht in Hamburg übertragen. 
Das gewerbliche Schiedsgericht?) hat die Aufgabe, innerhalb des Frei- 
hafengebiets einschließlich der Zollvereinsniederlage die im § 108 der Reichsgewerbe- 
Ordnung bezeichneten Streitigkeiten selbstständiger Gewerbtreibender mit ihren Gesellen, 
Gehülfen und Lehrlingen, sowie der Fabrikinhaber mit ihren Fabrikarbeitern definitiv 
unter Ausschluß jedes Rechtsmittels zu entscheiden. Es besteht aus einem, vom Senat 
ernannten Rechtsgelehrten als Vorsitzendem und dreißig von der Gewerbekammer ge- 
wählten Beisitzern, die zur Hälfte Arbeitgeber und zur Hälfte Arbeitnehmer sind. Die 
Entscheidungen erfolgen durch den Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzer, unter denen 
eine gleiche Zahl Arbeitgeber und Arbeitnehmer sein muß. 
Die erste juristische Prüfung ist bei einer preußischen Prüfungscommission 
oder der Prüfungscommission beim Oberlandesgericht Colmar 5#), die zweite beim hanseati- 
schen Oberlandesgericht abzulegen ). Sowohl für das Universitätsstudium, als für den 
Vorbereitungsdienst der Juristen genügen drei Jahre. 
§ 11. Gemeindeverfassungen. Für die Stadt, Vorstadt und die Vororte giebt es 
keine von der staatlichen unterschiedene communale Verfassung und Verwaltung 10). Eine 
Gemeindeordnung und eine selbstständige Organisation von Gemeindebehörden auf Grund- 
lage derselben besteht nur für das Landgebietu9. Die staatliche Aufsicht über die 
Landgemeinden wird durch je zwei als Landherren fungirende Senatsmitglieder für die 
Landherrenschaft der Geestlande, der Marschlande, des Amtes Rützebüttel und des Amtes 
Bergedorf ausgeübt. Jeder Gemeinde steht das Recht zu, ihre Statuten festzustellen, ihre 
Vertreter, Vorsteher und Beamten zu wählen, das Gemeindevermögen zu verwalten, 
Steuern zu Gemeindezwecken auszuschreiben und gemeindepolizeiliche Verordnungen mit 
Strafandrohungen bis zu sechs Thalern und eventueller dreitägiger Haft zu erlassen. Die 
—.. — 
  
1) Gesetz betreffend die Behandlung von Verlassenschaften vom 21. December 1868, Ges.- 
Samml. p. 109. 
2) * betreffend das Gerichtsvollzieherwesen vom 28. Juni 1882, Ges. Samml. p. 86. 
Auch die nach den Reichsjustizgesetzen erforderlichen Zustellungen und Zwangsvollstreckungen werden 
nicht von einzelnen selbstständigen Gerichtsvollziehern, sondern durch Vermittlung dieser unter Lei- 
tung eines Senatsmitgliedes stehenden Behörde beschafft. 
3) Anlagen zu den stenographischen Berichten des Reichstags 1874/5 p. 26. Gesetz betref- 
fend die Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 23. April 1879 § 65, Ges. Samml. p. 83. 
4) Verordn. B. 7 p. 190. 
5) Verordn. B. 18 p. 387. 
# 6) Mit der Aufhebung der Elbzölle ist die, diesem Gericht zuständig gewesene Jurisdiktion 
in Zollangelegenheiten weggefallen. 
7) Gesetz betreffend Behörden u. s. w. vom 10. Mai 1875, Ges. Samml. p. 54. — In den 
nicht zum Freihafengebiet gehörigen Landgemeinden wird die Funktion des Schiedsgerichts vom 
Gemeindevorstand beziehungsweise dem Friedensrichter und von Vergleichs-Commissionen ausgeübt. 
8) Bekanntmachung u. s. w. vom 16. Juni 1879, Ges. Samml. p. 142 und vom 19. Juli 
1882, Ges. Samml. p. 94. 
9) Regulativ u. s. w. vam 1. Juli 1881, Ges.-Sammlung p. 37. 
10) Verfassung Art. 97. Die Vorstadt St. Pauli hat eine, von der städtischen getrennte 
Armenverwaltung. — Darin und in ihrer Befreiung von der Consumtionsabgabe bestehen ihre 
einzigen staatlichen und communalen Verschiedenheiten von der Stadt. 
11) Landgemeindeordnung vom 12. Juni 1871, Ges. Samml. p. 43, 
Handbuch des Oeffentlichen Rechts. III, 2. m, 3
	        
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