Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.3. Das Staatsrecht der Freien und Hansestädte Hamburg, Lübeck, Bremen. (7)

86. Staatsverwaltung. 55 
seiner Mitte für verschiedene Zweige der Verwaltung ständige Ausschüsse (Commis- 
sionen), bezw. Commissare, eingesetzt. So bestehen Commissionen für das Justizwesen, für 
Eisenbahn-, Post= und Telegraphenangelegenheiten, für Handel und Schifffahrt, für Hypotheken= 
angelegenheiten, für Reichs= und auswärtige Angelegenheiten, für das Kirchenwesen, die Militär- 
Commission, das Commissariat für das Reichs-Post= und Telegraphenwesen, sowie die 
Commission für Zollangelegenheiten. Diese Ausschüsse haben vornehmlich die Berathung 
und Begutachtung der ihr Ressort berührenden Gegenstände und die Vorbereitung dersel- 
ben für die Verhandlung im Senate. Außerdem bestehen Senatscommissionen als Re- 
cursbehörden in Gewerbesachen und für Angelegenheiten der Armenverbände mit den 
durch die Reichsgesetze ihnen zugewiesenen Funktionen. 
Die Verwaltung ist im Uebrigen eigenen Behörden übertragen. Von diesen sind 
das Polizeiamt, das Stadt= und Landamt und das Hypothekenamt nur aus Senatsmit- 
gliedern gebildet. Die übrigen Behörden hingegen sind Departements oder Deputationen. 
In den Departements prägt sich die Eigenthümlichkeit der lübischen Verhältnisse aus, in 
ihnen kommt zur Erscheinung, in wie hohem Maße die Gesammtheit der Bürger des 
Staates berufen ist, ihre Angelegenheiten selbst zu verwalten. 
Die Departements sind aus Mitgliedern des Senates und bürgerlichen Deputirten 
zusammengesetzt. Zu ihren Versammlungen, in denen eines der Senatsmitglieder den 
Vorsitz führt, werden die technischen Beamten der Behörden hinzugezogen; dieselben haben 
jedoch nur eine berathende Stimme. In der Regel sind den Departements nicht mehr 
als zwei senatorische Mitglieder beigeordnet, nur in diejenigen Departements, welche sich 
in mehrere Sectionen theilen, hat der Senat drei oder vier Commissare zu delegiren. Die 
Zahl der bürgerlichen Deputirten ist je nach dem Geschäftsumfange der Behörden ver- 
schieden: sie schwankt zwischen vier und zwölf Mitgliedern. Es sind also in allen De- 
partements die bürgerlichen Deputirten den Vertretern des Senates an Zahl überlegen. 
Bei Abstimmungen entscheidet Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, und da die 
Verfassung nicht die Majorisirung des einen Theiles durch den anderen in den Departe- 
ments für unzulässig erklärt, so kann es geschehen, daß die senatorischen Mitglieder durch 
die bürgerlichen überstimmt werden. Es ist nicht zu leugnen, daß hiedurch unter Um- 
ständen die Stätigkeit und Sicherheit der Verwaltung beeinträchtigt werden kann. 
Die bürgerlichen Deputirten werden nicht allein der bürgerschaftlichen Vertretung 
entnommen, sondern der Gesammtheit aller Bürger 1). Sie werden, wie erwähnt, vom 
Bürgerausschusse, bezw. vom Senate aus einem die doppelte Zahl der zu ernennenden 
Mitglieder enthaltenden Vorschlage des Bürgerausschusses, auf sechs Jahre) erwählt. 
Die Gewählten sind in der Regel verflichtet, der auf sie gefallenen Wahl Folge zu leisten, 
ein Grundsatz, welcher übrigens nicht nur für die Mitbedienung öffentlicher Verwaltungs- 
behörden, sondern auch für die Wahl zu allen übrigen bürgerlichen Aemtern Geltung hat?). 
Die Departements führen nach Maßgabe der für die einzelnen Behörden erlassenen 
Regulative durch die ihnen unterstellten Beamten die Verwaltung. Gegen ihre Bescheide 
ist die Berufung an den Senat zulässig . 
Ueber die Frage, in wie weit neben der Beschwerdeführung beim Senate gegen 
Verfügungen der Verwaltungsbehörden die gerichtliche Entscheidung ergriffen werden kann, 
bestehen keine allgemeinen Vorschriften, nachdem die früher hierüber getroffenen gesetzlichen 
1) Verf. Art. 72. 
· 21Vgl.Bekanntmachungv.22.Nov.1851(Lüb.Verordn.1851S.94).Beieinzelnenöffent- 
lichen Wohlthätigkeitsanstalten ist indeisen die Amtsdauer der bürgerlichen Deputirten eine längere; 
ogl. Verordnung v. 21. März 1859 (ebd. 1859 S. 20 f.). 
3) Vgl. Verordnung v. 18. Juni 1860 (Lüb. Verordn. 1860 S. 55 ff.). 
4) Vgl. Gesetz, die Strafbefugnisse der Polizei= und Verwaltungsbehörden betr., v. 16. Juni 1879 
(Lüb. Verordn. 1879 S. 90 ff.).
	        
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