58 Klügmann, Das Staatsrecht der freien und Hansestadt Lübeck. 87.
vier Procent, des dritten Grades sechs Procent, des vierten Grades acht Procent, und
von Personen, welche dem Erblasser noch entfernter oder gar nicht verwandt sind, zehn
Procent an Erbschaftssteuer erhoben).
Der Baudeputation liegt die Wahrnehmung des gesammten Bauwesens des
Staates ob.
Der Behörde ist auch die Verwaltung des Lootsenwesens überwiesen?), und müssen
sich deshalb unter den ihr beigeordneten bürgerlichen Deputirten stets zwei Mitglieder
befinden, welche den schifffahrtkundigen Kreisen angehören 3).
Die Aufsicht über das Medicinalwesen führt das Medicinalcollegium. Es
ist zugleich für den Senat in Medicinalsachen die rathende und gutachtende Behörde.
Neben ihm besteht als Medicinalpolizeibehörde das Medicinalamt, welches für die Er-
haltung des öffentlichen Gesundheitszustandes und für Beseitigung der demselben nach-
theiligen oder Gefahr drohenden Zustände zu sorgen hat .
Die Polizeiverwaltung im Staate in ihren verschiedenen Zweigen ist dem
Polizeiamte übertragen. An der Spitze desselben steht ein rechtsgelehrter Senator als
Dirigent. Im Uebrigen ist die Behörde nur mit besoldeten Beamten besetzt .
Das Stadt= und Landamt wird aus drei Mitgliedern des Senates, unter
denen sich mindestens ein Rechtsgelehrter befinden muß, und aus zwei rechtsgelehrten
Oberbeamten gebildet. Zur Competenz dieser Behörde gehören namentlich das Vor-
mundschaftswesen, Stellübertragungen und Errichtung letztwilliger Verfügungen auf dem
Lande, Bestätigung von Adoptionen und Einkindschaften, die Aufnahme von öffent-
lichen Urkunden, die Führung der genealogischen Register und die Oberaussicht über
die zwölf Standesämter des Staates ), ferner die Aufnahmen in den Staatsverband und
die Entlassung aus demselben, Naturalisationen, Ertheilung des Staatsbürgerrechtes, Aus-
stellung von Befähigungszeugnissen für Schiffer, Steuerleute und Dampfschiffsmaschinisten,
das Gewerbewesen, die Aufsicht über die gewerblichen Hülfskassen und die Todtenladen,
über die Landgemeinden, sowie über das Seemannsamt und das Strandamt zu Travemünde.
Mit der Wahrnehmung des Hypothekenwesens ist das durch Gesetz vom
16. Juni 1879 eingesetzte Hypothekenamt betraut, welches aus besoldeten Beamten gebildet
wird?).
Unter dem Namen Katasteramt ist demselben zugleich die Fürsorge für die durch
die Vermessung und Bonitirung der in den Vorstädten der Stadt Lübeck und in den
Landbezirken befindlichen Liegenschaften gewonnenen Flurbücher, Mutterrollen und Karten,
sowie deren Erhaltung bei der Gegenwart übertragen?.
Für alle Entwässerungs-, Bewässerungs= und Stau-Angelegenheiten im Staate ist
eine Deputation, die Wasserlösungs-Commission, zuständig?).
Das Gefängnißwesen ist, abgesehen von den Gefängnissen, welche unter der
Leitung des Polizeiamtes stehen, einer Deputation, der Vorsteherschaft der Strafanstalt
« 1) Vgl. Verordnung v. 15. Sept. 1862 nebst Nachtrag v. 10. Oct. 1868 (ebd. 1862 S. 97 ff.,
1868 S. 175 f.).
2) Verordnung v. 27. Nov. 1876 (ebd. 1876 S. 80).
3) Regulativ v. 19. Nov. 1877 (ebd. 1877 S. 69 ff.) Ueber den Beamtenetat vgl. Bekannt-
machung v. 14. Oct. 1878 (ebd. 1878 S. 98). Ueber die Ausgaben für öffentliche Bauten und
für das Lootsenwesen in den Jahren 1872—1881 vgl. Dr. W. Brehmer, a. a. O. S. 78 ff.
4) Medicinal-Ordnung v. 25. Sept. 1867. (Lüb. Verordn. 1867 S. 333.)
5) Ueber die Befugniß des Polizeiamtes zu Strafverfügungen vgl. das S. 55 Note 4 er-
wähnte Gesetz v. 16. Juni 1879 §§8 1—5.
6) Verordnung v. 2. Oct. 1875, betr. Errichtung derselben, s. S. 53 Note 2.
7) Lüb. Verordn. 1879 S. 85 ff. Die Hypothekenordnung für den Lübeckischen Freistaat v.
5. Mai 1880 f. ebd. 1880 S. 73; Nachtrag dazu v. 25. März 1882. s. ebd. 1882 S. 26 f.
8) Bekanntmachung v. 28. April 1880 (ebd. 1880 S. 41).
9) Vgl. die Wasserlösungs-Ordnung v. 2. Dec. 1865 (ebd. 1865 S. 90 ff.).