Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.3. Das Staatsrecht der Freien und Hansestädte Hamburg, Lübeck, Bremen. (7)

66. Die Verwaltung. 77 
Für einzelne Verwaltungszweige sind besondere Commissare, bezw. Commissionen 
bestellt. Hervorzuheben sind: 
Die Polizei-Commission. Sie versieht die Functionen einer Landespolizei- 
behörde in allen Fällen, in welchen die Entscheidung nicht entweder dem Senate vorbe- 
halten oder einer localen Polizeibehörde übertragen ist. Die specielle Polizei-Verwaltung 
in der Stadt Bremen liegt der Polizei-Direction ob, an deren Spitze ein Mitglied des 
Senates steht. 
Das Scholarchat, die oberste Specialbehörde für die Schulangelegenheiten. 
Der Commissar des Senats in Eisenbahnangelegenheiten, dem die Vertretung des 
Staates bei den verschiedenen Bremen berührenden oder im Miteigenthum Bremens be- 
findlichen Eisenbahnen obliegt. 
Die Senats-Commission für Schifffahrtsangelegenheiten. 
Die Gewerbecommission 
und andere, die an ihrem Orte Erwähnung gefunden haben. 
Gegen Verfügungen oder „Unterlassungen“ solcher Commissionen steht die Beschwerde 
an das Plenum des Senats offen; die Entscheidung muß in Abwesenheit der betheiligten 
Commissare erfolgen . 
Auf wichtigen Gebieten der Staatsverwaltung ist die Bürgerschaft zu einer Mit- 
wirkung berufen?). Dieselbe erfolgt vor allem durch die Deputationen ?), in denen sich 
der eigenthümliche Character der freistädtischen Selbstverwaltung ausprägt Das Laien- 
element überwiegt umsomehr, als nicht blos die bürgerschaftlichen, sondern auch die sena- 
torischen Mitglieder der Deputationen eine besondere wissenschaftliche oder technische Vor- 
bereitung für ihr Amt nur selten genossen haben ). Aber es fehlt nicht nur an dem 
Gegengewichte eines höheren professionellen Beamtenthums, sondern auch an einer geord- 
neten Hierarchie der Behörden. Die verschiedenen Deputationen stehen völlig selbständig 
neben einander. Das Oberaussichtsrecht des Senates, dem sie alle gemeinsam unterliegen, 
ist nicht kräftig genug ausgestaltet, um an sich den nöthigen Schutz gegen das Auseinander- 
fallen der Gruppen zu bieten und die Einheitlichkeit der Verwaltung zu gewährleisten. 
Gleichwohl gehört ein Gegeneinander-Arbeiten verschiedener Deputationen zu den größten 
Seltenheiten; die nahen persönlichen Beziehungen der Mitgliedern verhindern dies eben- 
sowohl, wie die thatsächliche Uebung, alle Angelegenheiten von größerer Wichtigkeit de- 
putationsseitig nur vorzubereiten, zur definitiven Entscheidung aber Senat und Bürger- 
schaft vorzulegen. 
Die Verwaltung des staatlichen Immobiliarbesitzes, das Bauwesen, 
die Verwaltung der Häfen und Eisenbahnen, das Gefängnißwesen u. a. sind 
besonderen Depntationen überwiesen. Ebenso bestehen für das Schulwesen, die 
Löschanstalten, die Gas= und Wasserwerke, die Friedhöfe, 2c. 2c. communale 
Deputationen. 
Die Ernennung der Beamten ist im allgemeinen Sache des Senats. Bei den- 
jenigen Beamten, welche verwaltenden Deputationen untergeordnet sind, muß eine öffent- 
liche Ausschreibung der vacanten Stelle stattfinden; auch hat die betreffende Deputation 
die Befugniß zu (unmaßgeblichen) Vorschlägen?). 
  
1) Verf. # 35. 
2) Verf. ) 58 4-—l. 
3) Siehe oben § 4. 
· 4) In denjenigen Verwaltungszweigen, in denen besondere technische Kenntnisse unentbehr- 
lich sind, fällt der Schwerpunkt der Entscheidung in der Regel den technisch gebildeten Beamten zu, 
obwohl diese ihrer rechtlichen Stellung nach nur als ausführende Organe der Deputation erscheinen. 
unten h derf. 8 57 n. Gesetz, die Deputationen betr. 88 53—56. Wegen der Richter siehe
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.