Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.3. Das Staatsrecht der Freien und Hansestädte Hamburg, Lübeck, Bremen. (7)

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Landherr. Er überwacht die Geschäftsführung der Gemeindevorsteher und übt die 
Polizeiverwaltung aus, insoweit sie dieser nicht übertragen ist. 
III. Kreis. Zur Selbstverwaltung gemeinschaftlicher Angelegenheiten und zur 
Unterstützung und Berathung des Landherrn auf dem Gebiete der Staatsverwaltung ist 
das gesammte Landgebiet zu einem Kreise zusammengefaßt, als dessen Organe der 
Kreistag und der Kreisausschuß erscheinen. Der Kreistag besteht aus 28 Vertretern des 
Landgebiets, welche bezirksweise auf 6 Jahre gewählt werden und gruppenweise aus- 
scheiden. Bei den Wahlen ist durch Bildung zweier Wählerclassen dem größeren bäuer- 
lichen Besitz der ihm gebührende Einfluß gesichert. Der Kreisausschuß besteht aus 6 Mit- 
gliedern, die von dem Kreistage aus den Einwohnern des Landgebiets gewählt werden. 
Geschäftsleitung und Vorsitz in beiden Versammlungen stehen dem Landherrn zu. Die 
Competenz beider Körperschaften auf den verschiedenen Gebieten der communalen Selbst- 
verwaltung und der Staatsverwaltung ist durch das Gesetz genau normirt. Dem Kreis- 
tage liegt vor allem die Feststellung des Kreishaushaltsetats und der Kreisabgaben ob; 
auch ist er zuständig für den Erlaß allgemeiner Vorschriften für gemeinschaftliche Ein- 
richtungen und Anstalten des Kreises. Der Kreisausschuß ist ein ständiger sachverständiger 
Beirath des Landherrn auf dem Gebiete der Staatsverwaltung, dessen Hinzuziehung 
vielfach obligatorisch ist. Gewisse Verwaltungsgeschäfte sind ihm unmittelbar übertragen. 
In den communalen Angelegenheiten des Landgebietes hat der Landherr gemeinschaftlich 
mit dem Kreisausschusse die Verwaltung und besorgt allein die laufenden Geschäfte 
desselben. 
IV. Die Stadtgemeinden Vegesack und Bremerhaven sind Körperschaften, 
welche zur Selbstverwaltung ihrer Angelegenheiten berufen sind und die dazu erforderlichen 
Organe in der Stadtverordneten-Versammlung und dem Stadtrathe besitzen. Die Stadtver- 
ordneten-Versammlung wird von den Gemeindebürgern aus ihrer Mitte gewählt und 
wählt ihrerseits den Stadtrath. Derselbe besteht aus acht Mitgliedern, von welchen die 
Mehrzahl unbesoldet sein muß. Er bestellt sich selbst seinen Vorsitzenden (Stadtdirector), 
der indes der Bestätigung des Senats bedarf. Zu einem Gemeindebeschlusse ist die Ueber- 
einstimmung der Majorität der Stadtverordneten mit der Majorität des Stadtrathes er- 
forderlich. Der Erlaß statutarischer Bestimmungen für die Gemeinde, die Beschlußfassung 
über die Art der Benutzung des Gemeindevermögens, über das Gemeinderechnungswesen, 
über die Einrichtung von Beamtenstellen u. s. w. erfolgt durch Gemeindebeschluß. Der 
Stadtrath ist der Verwalter der Gemeindeangelegenheiten, auf welchem Gebiete er von 
der Stadtverordneten-Versammlung controllirt wird; zugleich ist er die Ortsobrigkeit und 
steht ihm als solchem die Ortspolizeiverwaltung zu. Zum Erlaß von Polizeiverordnungen 
bedarf er der Genehmigung des Senats. Auch andere örtliche Geschäfte der Staatsver- 
waltung können dem Stadtrathe überwiesen werden. 
Ueber alle communalen Körperschaften steht dem Senate das Recht der Oberauf- 
sicht zu?). 
§ 10. Staat und Kirche. I. Die ebvangelischen Bewohner der Stadt ver- 
theilen sich in 9 kirchliche Gemeinden, von denen 4 dem reformirten, 1 dem lutherischen 
und 3 beiden Bekenntnissen gemeinsam angehören, während sich 1 als schlechthin evangelisch 
bezeichnet. Dazu kommt je eine evangelisch-unirte Gemeinde in Vegesack und in Bremer- 
haven und in letzterer Stadt außerdem noch eine lutherische Gemeinde. Das Landgebiet 
zerfällt in 11 kirchliche Gemeinden, von denen 8 reformirt, 1 lutherisch und 2 evangelisch- 
unirt sind. Die früher selbst für das politische Leben wichtige Eintheilung der Stadt in 
Pfarrbezirke („Kirchspiele“) hat ihre wesentliche Bedeutung seit Einführung der sog. kirch- 
  
1) Verf. 8§ 56, 57 c, n, 83.
	        
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