Full text: Handbuch des öffentlichen Rechts. Band III.2.1. Das Staatsrecht von: Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Anhalt, Waldeck, Schaumburg-Lippe, Lippe. (5)

82. Das Staatsgebiet. 97 
lichen Verhältnissen im Herzogthum gegeben hat, bilden den Gegenstand dieser 
Darstellung, auf deren Anordnung die Eintheilung des Stoffes in der N. L.O. von Ein— 
fluß gewesen ist. 
Eine Wandlung in den staatsrechtlichen Verhältnissen des Herzogthums, welche diese 
in ihren Grundlagen ergriff, vollzog sich mit der Errichtung des Norddeutschen Bundes. 
Seitdem das Herzogthum als Einzelstaat dem Norddeutschen Bunde, später dem 
Reiche als dem Bundesstaate angehört, seitdem auf weiten Gebieten die Staats- 
gewalt auf das Reich übergegangen ist, auf anderen weiten Gebieten vom Reiche Rechts- 
vorschriften erlassen sind, welche die Einzelstaaten bei Uebung der Staatsgewalt zu be- 
folgen haben, durchdringen und ergänzen sich Landes= und Reichsstaatsrecht gegenseitig, 
so daß eine Darstellung des einen ohne stete Berücksichtigung des anderen unmöglich 
erscheint. Hier wird die Reichsgesetzgebung nur so weit zu berücksichtigen sein, als da, wo 
sie wandelnd und gestaltend in das diesseitige Staatsrecht eingreift, im Allgemeinen auf 
dieselbe hingewiesen wird. 
Zweiter Abschnitt. 
Die Perrschaftsobierte. 
§ 2. Das Staatsgebiet ist nach § 1 der N.L.O., welcher bestimmt, daß „die sämmt- 
lichen Herzoglichen Lande einen durch dasselbe Grundgesetz verbundenen untheilbaren Staat 
bilden“", ein untheilbares Ganzes, in dessen Grenzen eine Verfassung alle 
staatsrechtlichen Verhältnisse beherrscht, soweit letztere der Kompetenz des deutschen Einzel- 
staates unterliegen und nicht reichs gesetzlich geregelt sind oder werden. Der Untheil- 
barkeit des Gebietes entsprechen die Bestimmungen über die Thronfolge (s. u. § 4. IV). 
Das Staatsgebiet ist bestimmend für den Sitz der Regierung insofern, als dieser nach 
§ 13 der N.L.O. „dringende Nothfälle ausgenommen nicht außer Landes verlegt werden 
kann“. — Gebietsabtretungen betreffend, bestimmt § 1 der N.L.O., daß „bkein Be- 
standtheil des Herzogthums ohne Zustimmung der Landesversammlung, Grenzberichtigungen 
ausgenommen, veräußert werden könne". Als die der Zustimmung nicht bedürfenden 
Grenzberichtigungen sind, dem eigentlichen Sinne des Wortes gemäß, in der 
Praxis nur die Fälle angesehen, in denen es sich um Wiederherstellung der rechten Grenzen, 
da wo diese verdunkelt oder unrichtig gezogen worden, handelte. 
Die Beantwortung der Frage, ob und in wie weit Gebietsabtretungen der Zustimmung 
des Reiches bedürfen, wird dem R. St. R. zu überlassen sein. Die hiesige Praxis ist von der 
Rechtsauffassung ausgegangen, daß bei Gebietsabtretungen an andere deutsche Staaten solche 
Zustimmung nicht erforderlich ist. 
Bestimmungen über Gebiets-Erwerbungen enthält die Verfassung nicht. Ob 
dabei eine Mitwirkung der Landesvertretung gegebenen Falls erforderlich, wird nach allge- 
meinen staatsrechtlichen Grundsätzen zu entscheiden sein. 
§ 3. Die Personen im Staate. I. Allgemeine Grundsätze. Der Staatsgewalt 
unterworfen sind die dem Staate angehörenden und diejenigen physischen Personen, welche 
Handbuch des Oeffentlichen Rechts. III. 2. 1. 7
	        
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