102 Otto, Das Staatsrecht des Herzogthums Braunschweig. 4.
sonen als Privatrechtssubjekte den physischen Personen im Staate gleich, bezw. wie jene
unter den Schutz der Verfassung stellen.
Was zunächst den Fiskus, als den „Vertreter aller das Vermögen und die Ein—
künfte des Staates betreffenden Rechte und Verbindlichkeiten“, betrifft, so ist derselbe durch
§ 194 der N.L.O. den ordentlichen Gerichten unterworfen. Der § 199 hebt „die bis-
herigen Vorrechte des Fiskus, in Beziehung auf gerichtliche Verfolgung seiner Ansprüche,
Privatpersonen gegenüber“, auf. „Ein Vorzugs= oder stillschweigendes Pfandrecht behält
derselbe nur wegen öffentlicher Abgaben“.
Den Korporationen wird, wie „jedem Einwohner“, in § 32 Sicherheit der
Persönlichkeit, des Eigenthums und aller übrigen Rechte, den Stiftungen in § 216 das
Gleiche mit den Worten „voller Besitz und Genuß ihres Vermögens und Einkommens“
zugesichert. Im Anschlusse hieran trifft § 217 Bestimmungen, welche die Sicherung des
Vermögens „der Kirchen, Schulen und Stiftungen“ gegen eine ihrem Zwecke fremde
Verwendung betreffen. Dem Sinne nach Gleiches bestimmt § 45 der N.L.O. bezüglich
des Vermögens der Gemeinden. — Die Gemeindeordnungen stellen Stiftungen und
Korporationen zunächst unter den Schutz der Gemeinden, deren Verwaltung, soweit Sta-
tuten u. s. w. nichts Anderes bestimmen, unter die Aufsicht von Gemeinde-Organen (Ma-
gistrat, Gemeinderath). (St. O. § 181, L.G.O. § 125).
Dritter Abschnitt.
Die staatlichen Grgane und Tunctionen.
§ 4. Das Staatsoberhaupt. I. Allgemeine Grundsätze. Im Herzogthum, dessen
Regierungsform § 2 der N.L.O. als die erblich monarchische bezeichnet, ist der per-
sönlich „heilige und unverletzliche“ Landesfürst 1) nach § 3 l. c. Träger aller
Staatsgewalt, bei Uebung derselben jedoch an die Landesverfassung gebunden, welche
„zu beobachten, aufrecht zu erhalten und zu beschützen“ er in dem, den Regierungsantritt
verkündigenden Patente versichern soll (N.L.O. § 4). Dieser Versicherung ist nur die
Bedeutung der Anerkennung der an sich zu Recht bestehenden Verpflichtung zu verfassungs-
mäßigem Regimente beizulegen. —
Der § 3. nennt den Landesfürsten souverän. Dem R. St.N. wird die Erörterung der
Frage zu überlassen sein, wie weil der Begriff der Souveränetät 5), bezogen auf die Deutschen
Einzelstaaten und deren Fürsten, nach der Reichsverfassung noch bestehe.
Träger aller Staatsgewalt ist der Landesfürst nur so weit, als die Staatsge-
walt nicht auf das Reich übergegangen ist oder noch übergeht.
Die speciellen Beziehungen, in welchen der Landesfürst nach der Verfassung als
Träger der Staatsgewalt wirksam erscheint, finden an entsprechender Stelle dieser Dar-
stellung ihre Erörterung. Hier sind nur zwei Bestimmungen der N.L.O. von ganz allge-
meinem Charakter zu erwähnen: zunächst § 9, welcher von den kraft der Militär-
hoheit dem Landesfürsten zustehenden Befugnissen handelt. Seitdem die Reichsgesetz-
1) Der Landesfürst führt das Prädicat „Hoheit“. Siehe L.F. Patent vom 22. Aug. 1844
1
No. 41.
2) S. Laband im Handb. d. Oeff. Rechts II. J. S. 16 ff.