Full text: Handbuch des öffentlichen Rechts. Band III.2.1. Das Staatsrecht von: Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Anhalt, Waldeck, Schaumburg-Lippe, Lippe. (5)

112 Otto, Das Staatsrecht des Herzogthums Braunschweig. 86. 
der Geschäfte nach Instruction von einzelnen Beamten erledigt werden können. Es sind dies: 
A) die mit Verwaltung des Cammergutes und des Kloster- und Studien-Fonds betraute 
Cammer, in gewissen Beziehungen ein einheitliches Organ, nach ihren speciellen Aufgaben zu- 
gleich zerfallend in die Direction der Domänen, die (auch bei Uebung der Forsthoheit über 
Privatforsten mitwirkende, Ges. v. 30. April 1861 Nr. 26) Direction der Forsten und 
die Direction der Bergwerke, B) das Finanz-Collegium. Dasselbe hat die Ver- 
waltung des Landes-Credit= und Finanz-Wesens, auch die Leitung der Leihhausanstalt, 
eines unter Gewähr des Staates stehenden Landes-Credit-Institutes, ferner die Aufsicht 
über das Staats-Rechnungs= und Kassen-Wesen, sowie die Führung der allgemeinen 
Finanz-Controle, die letzteren beiden Functionen besonders mit der Aufgabe der ständigen 
Prüfung nicht nur der Gesetzmäßigkeit, sondern auch der formellen wie materiellen finanz- 
wirthschaftlichen Zweckmäßigkeit des betreffenden Theiles der Staatsverwaltung. In ge- 
wissen Geschäften, besonders der Ausfertigung von Staatsschuldverschreibungen, den An- 
weisungen von Zahlungen aus den Kammer= und Kloster-Capitalfonds, ist das F.C. für 
deren formelle und sachliche Verfassungsmäßigkeit selbstständig verantwortlich, ohne 
sich auf höhere Anweisungen berufen zu können. C) Die Steuer-Direction, zer- 
fallend in die Abtheilungen für directe Steuern, das Steuer-Collegium, und für 
indirecte Steuern, die Zoll= und Steuer-Direction, welche letztere insbes. als 
Mittelbehörde unter dem Staatsministerium, über den Zoll= und Steuer-Aemtern bei der 
Erhebung und Verwaltung der gemeinsamen Zölle und Abgaben im Reiche functionirt, 
ßD) die Baudirection, betraut mit der Vewaltung des Bauwesens des Staates und 
der von Staatsbehörden verwalteten Fonds. 
8) Die collegialisch besetzte und beschließende Landes-Oeconomie-Com= 
mission ist das Centralorgan für das Ablösungs= und Gemeinheits-Theilungswesen 
und zugleich betraut mit verwandten Geschäften. (Siehe auch § 3, II Seite 101.) 
9) Dem Ober-Sanitäts-Collegium, bestehend aus einem rechtskundigen 
Präsidenten und fachkundigen Mitgliedern, steht die Leitung und Beaussichtigung der 
Landes-Medicinal-Angelegenheiten zu 7). 
Den vorerwähnten unter dem Ministerium stehenden Behörden sind zur Erfüllung ihrer 
Aufgaben, (in der Handhabung der Polizei, im Nechnungs= und Cassenwesen, im Forstbetriebe, 
im Bauwesen u. s. w.) unter= bezw. beigeordnet die erforderlichen ausführenden Hüifsorgane, 
betraut nach der Natur der Sache theils mit technischen, theils mit obrigkeitlichen Geschäften, 
oft mit beiden zugleich. Für eine Erörterung ihrer Stellung und Functionen im Staatsorganis- 
mus fehlt hier der Raum. Das Personal zählt nach seinem rechtlichen Verhältnisse zum Staate 
der Regel nach zu den Staatsbeamten. (Siehe § 6.) 
§ 6. Die Staatsdiener. Das Gesetz über den Civil-Staats-Dienst 
vom 12. Oktober 1832 mit seinen Aenderungen?) regelt die Rechtsverhältnisse der Staats- 
beamten, einschließlich der Lehrer an den Gymnasien und höheren Lehranstalten (auch 
einiger Sanitäts-Beamten). Es unterscheidet A) Beamte 1. Classe, unter denen auch 
höhere Subalternbeamte, und B) Beamte 2. Classe. 
1) Zu 1: N.L.O. 8§ 155—158, (auch §§ 4 I u. 8 III d. D.) — zu 2: N.L.O. § 159, G. v. 12. 
October 1832 Nr. 32, — zu 3: N.L.O. §. 159, 195 und 196, G. v. 1. April 1879 Nr. 16, — zu 
4: G. v. 1. April 1879 Nr. 11, — hinsichtlich der Verwaltungsgerichtshöfe: Verordnung vom 
15. September 1869 Nr. 73, G. v. 5. Juni 1871 Nr. 39, — zu 5 und 6: G. v. 19. März 1850 
Nr. 26 und 27, — zu 7: N.L.O. 8§§ 182 u. 183, G. v. 19. März 1850 Nr. 10, 8. Mai 1871 Nr. 17, 
außerdem G. v. 12. October 1832 Nr. 24—26. — Wegen der Leihhausanstalt siehe die einen Theil 
des Landesgrundgesetzes bildenden G. v. 20. August 1867 Nr. 72, 24. December 1874 Nr. 89, 
8. Mai 1876 Nr. 41 und 10. Juli 1881 Nr. 27, — zu 8: G. v. 20. Decbr. 1834 Nr. 2. de 1835, 
— zu 9: G. v. 25. October 1865 Nr. 67. 
2) G. v. 31. Aug. 1849 Nr. 34, 2 Juli 1864 Nr. 32, 28. März 1855 Nr. 21, 22. Dechr. 
1870 Nr. 113, 8. Mai 1871 Nr. 17, 6. März 1876 Nr. 21, 1. April 1879 Nr. 11 § 31, ferner 
G. v. 1. April 1879 Nr. 17.
	        
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