§ 7. Die communalen Verbände. 117
nomen Erlassen und bei den einen gewissen Werthbetrag erreichenden Minderungen des
Gemeindevermögens durch Veräußerungen oder Anleihe-Aufnahmen.
3. Die Stadtgemeinden. Die Organe der Stadtgemeinden sind 1, die
Stadtverordneten, 2, der Stadtmagistrat, 3, die vereinigte Versammlung von Magistrat
und Stadtverordneten, 4, Deputationen zur Erledigung einzelner Verwaltungszweige oder
Geschäfte. 1. Die Stadtverordneten, nach der Größe der Städte 9, 18, 27, haben „der
St.O. gemäß bei der Leitung und Verwaltung der städtischen Angelegenheiten mitzuwirken“,
und zwar a) im Wege der alleinigen Entscheidung über Ablehnung bezw. Niederlegung
eines Gemeindeamtes, über Steuer-Einschätzungen und Erlasse, b) des Gutachtens auf
Anfragen des Stadtmagistrates, c) der Controle über Haushalt und Rechnungen sowie
die Verwaltungsführung des Stadtmagistrats, d) der Beschwerde über Pfllicht-Ver-
letzungen des Magistrats oder einzelner Mitglieder desselben, e) des Antrags, mag der-
selbe Maßregeln zur Förderung der Wohlfahrt der Gemeinde herbeizuführen bezwecken
oder irgend eine andere Communalangelegenheit betreffen, endlich t) der Zustimmung.
Letztere tritt als Erforderniß nach dem, 17 Fälle aufzählenden, § 46 der St.O. besonders
ein, wenn es sich um Uebung der Autonomie, Uebernahme von Verpflichtungen im Wege
des Vertrages, Regelung der Verhältnisse von und zu Gemeinde-Beamten und Dienern,
Steuer= und Ausgaben-Bewilligungen, Etat-Aufstellung, Veränderungen im Gemeinde-
Vermögen u. s. w. handelt. Mit der Zustimmung treten die Stadtverordneten an die
Seite des Stadtmagistrates. Die Regel ist: Beschlüsse in städtischen Ange-
legenheiten sind gefaßt, wenn übereinstimmende Mehrheitsbe-
schlüsse beider Organe vorliegen. Auch im Antragsrechte herrscht Gleich-
stellung der Stadtverordneten mit dem Stadtmagistrate. Die Stadtverordneten sind
„gleich dem Stadtmagistrat befugt, Anträge zu stellen und dem letzteren
zur Zustimmung und Ausführung vorzulegen“. Besondere Bestimmungen regeln
bei Meinungsverschiedenheiten über Anträge sowohl der Stadtverordneten wie des Stadt-
magistrats den Weg der Aurufung der Aufsichtsbehörden behufs einer Entscheidung. —
„Den Stadtverordneten steht aber keine ausführende Gewalt zu“.
2. Der Stadtmagistrat, einecollegialische Behörde, besteht in Braunschweig
(nach Statut) aus 3 besoldeten rechtsgelehrten (darunter dem Vorsitzenden) und 4 unbesol-
deten, in den übrigen Städten aus einem besoldeten (dem Vorsitzenden) und 2 unbesoldeten
Mitgliedern. Die Mitglieder werden von Magistrat und Stadtverordnucten in vereinigter
Versammlung auf 6 Jahre, nur die Magistratsvorsteher in Städten von mehr als 5000
Seelen auf Lebenszeit, gewählt. Gewisse Abweichungen können statutarisch eingeführt
werden. Die Wahl des Magistrats vorstehers bedarf der Bestätigung des Landesfürsten.
„Der Stadtmagistrat ist die Obrigkeit der Stadt. Er hat a) die städtischen
Angelegenheiten zu verwalten, b) in Landesangelegenheiten die Geschäfte zu besorgen,
welche ihm gesetzlich überwiesen sind, ferner einzelne Aufträge zu vollziehen, welche ihm
im Bezirke der Stadt von der Staatsbehörde ertheilt werden“. Zu a ist er an die Mit-
wirkung der Stadtverordneten gebunden, zu b handelt er unabhängig von letzteren. Die
Ortspolizei wird in der Regel (wegen Braunschweig s. oben §5 No. 6) von den Vorstehern
des Magistrats verwaltet. Beide, der Magistrat und der Vorstand der Polizei, können
in Uebung ihrer Amtsgewalt Zwangsmittel (Haft, Geldstrafe) nach Maßgabe des Gesetzes
anwenden, auch Handlungen auf Kosten der Verpflichteten im Ungehorsamsfalle vornehmen
lassen. Dem Vorstande der Polizei steht ein beschränktes Nothverordnungsrecht zu. —
Die dem Stadtmagistrate nach § 95 der St.O. „insbesondere“ zufallenden Aufgaben
correspondiren im Wesentlichen mit den oben charakterisirten Fällen, in denen Zustimmung
der Stadtverordneten erforderlich. — Specielle Bestimmungen beziehen sich auf die Hand-