Full text: Handbuch des öffentlichen Rechts. Band III.2.1. Das Staatsrecht von: Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Anhalt, Waldeck, Schaumburg-Lippe, Lippe. (5)

88. Die Landesvertretung. 121 
Blankenburg bilden zusammen einen besonderen Wahlkörper für sich, der 1 Abg. entsendet. 
Wählbar ist jeder männliche Braunschw. Staatsangehörige, der 
mindestens 30 Jahre alt ist, ein Jahr im Lande den Wohnsitz gehabt hat, nicht der 
bürgerlichen Ehrenrechte verlustig, nicht auf immer von der L.V. durch diese ausgeschlossen, 
nicht wegen gewisser Verbrechen oder Vergehen rechtskräftig verurtheilt ist, nicht für seine 
Person oder wegen seines Vermögens unter Curatel steht, sich überhaupt eines unbeschol- 
tenen Rufes erfreut. Die Annahme oder Ablehnung der Wahl steht frei. Civilbeamten, 
Geistlichen und Schullehrern, welche gewählt, darf Urlaub nicht versagt werden. Der 
Gehalt läuft fort, Vertretungskosten trägt der Staat. 
Der Auftrag dauert 6 Jahre; vor dem Beginn jedes ordentlichen Landtages, 
also alle 3 Jahre tritt die Hälfte aus. Der Auftrag erlischt 1) durch Ablauf der 
Zeit, für welche der Abgeordnete gewählt worden, 2) durch Auflösung der Versammlung, 
in diesen beiden Fällen jedoch erst „mit Beendigung der neuen Wahl des betr. Wahl- 
collegiums“, 3) durch Verlust einer der die Wählbarkeit bedingenden Eigenschaften, 4) durch 
Annahme eines bisher nicht bekleideten Staats= oder Hof-Amtes, 5) durch Niederlegung, 
6) zur Strafe, wenn die L.V. die Ausschließung eines Mitgliedes auf Grund der Ge- 
schäftsordnung (§ 59 der G.O. v. 30. Mai 1871 Nr. 29), beschließt. 
Der Ausschuß hat 7 Mitglieder, jedes Mitglied einen bestimmten Stellvertreter. 
Diese 14 Personen wählt die L.V. aus ihrer Mitte, und zwar auf jedem ordentlichen 
Landtage vor dessen erstem Auseinandergehen, mag vertagt, verabschiedet 
oder aufgelöst werden. Bleiben in Folge Abganges von den 14 nicht wenigstens 7 übrig, 
so ist Seitens der L. V. zu einer Ergänzung des Ausschusses zu schreiten. Es erlischt 
der Auftrag des Ausschusses mit der Eröffnung jedes ordentlichen Landtags, der Mit- 
glieder mit dem Abgeordneten-Austrage selbst, jedoch in den oben unter 1 und 2 ange- 
führten Fällen des Erlöschens des Abgeordneten-Auftrags erst am Tage der Eröffnung 
des neuen Landtages. Hienach ist zu allen Zeiten ein Organ der Landesvertretung 
in Function, die Landes-Versammlung während sie tagt, sonst der Ausschuß, 
dieser auch nach einer Auflösung bis zur Eröffnung des nächsten Landtages. 
b) (Wahlgesetz:z) Das active Wahlrecht der Höchstbesteuerten hängt von 
Da) allgemeinen Bedingungen, 6) besonderen Bedingungen für jede Abtheilung ab. Jene 
sind Braunschw. Staatsangehörigkeit, männliches Geschlecht, mindestens 25jähriges Alter, 
eigener Hausstand oder selbstständige Verhältnuisse, Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte. 
Auch darf der Wähler nicht unter Curatel stehen. Besondere Bedingungen sind 
für Grundbesitzer ein Grundbesitz mit einem in erster Classe höheren, in zweiter 
Classe niedrigeren, für beide Classen nach der Verschiedenheit des Durchschnittswerths der 
Grundstücke in den einzelnen Landestheilen verschiedenen Minimal-Grundstenercapital, 
für Gewerbetreibende ein nach ähnlichen Grundsätzen verschieden normirter Minimal-= 
satz der Gewerbesteuer. In die dritte Abtheilung gehören die Staats= und Schul- 
Beamten, die approbirten Aerzte, die Rechtsanwälte und Notare, die Geistlichen der katho- 
lischen, der reformirten Kirche und der jüdischen Gemeinden, alle diese, sofern sie gewissen 
Personalsteuer-Classen angehören. Nur cinmal kann man als Höchstbesteuerter 
wählen; in welchem Wahlkörper, bestimmt bei mehrfacher Berechtigung das Gesetz. — 
Die 3 Abgeordneten der evangelischen Kirche werden in 3 Wahlbezirken gewählt. Zu 
den Wahlkollegien gehören die geistlichen Mitglieder des Consistoriums, die General- 
Superintendenten, Superintendenten und die Pfarrer des Wahlbezirks. — Wegen der 
Höchstbesteuerten des Amts Thränghausen ist auf das oben bei a Gesagte zu verweisen. 
Der Feststellung aller Bedingungen des activen Wahlrechtes bei den Wahlen der 
Stadt= und Landgemeinden hat es nicht bedurft. Als Wahlkollegien fungiren nämlich die 
Gemeindeorgane, (Magistrat und Stadtverordnete, Gemeinderath), unter Zutritt von im
	        
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