Full text: Handbuch des öffentlichen Rechts. Band III.2.1. Das Staatsrecht von: Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Anhalt, Waldeck, Schaumburg-Lippe, Lippe. (5)

128 Otto, Das Staatsrecht des Herzogthums Braunschweig. 89. 
b. Der Kloster= und Studienfonds ist, zunächst als Klosterfonds, aus 
den im Jahrhundert der Reformation aufgehobenen Klöstern und Stiftern mit ihren 
Gütern und Gerechtsamen, welche nicht, wie in anderen Staaten, zum Cammergute 
gezogen wurden, entstanden und durch § 219 der N.L.O. mit einem kleinen „Studienfonds“" 
der früheren Universität Helmstedt zum „Kloster= und Studienfonds“ vereinigt. 
Nach den Wirren des 30jährigen Krieges traf Herzog August in der Klosterordnung von 
1655 Anordnungen bezüglich der rechtlichen Natur, der Verfassung, der Verwaltung der Klöster 
und ihrer Güter u. s. w. Er erklärte einleitend, es sei „die Verordnung keineswegs dahin gemeint 
daß die geistlichen Güter und Stiftung prophaniret, viel weniger zu Kammergütern gemachet" 
würden, und bezeichnete dieselben als deposita pietatis, allein „Gott, dessen Kirchen und Armen 
angehörig“, daher die Aufkünfte „zu keinen anderen als geistlichen Sachen und Ausgaben, wozu 
sie gewidmet, verwendet werden mögen“. Es wurde darin auch über Einkünfte zu kirchlichen, 
Unterrichts= und Wohlthätigkeits-Zwecken verfügt. An der damit ausgesprochenen rechtlichen 
Natur des Klosterfonds, welcher durch § 219 der N.L.O. mit dem verhältnißmäßig nicht erheb- 
lichen Studienfonds der früheren Universität Helmstedt zum „Kloster= und Studienfonds" ver- 
einigt ist, hat die N.L.O., nach deren § 221 der Reinertrag des Fonds „für Kirchen, Bildungs- 
anstalten und wohlthätige Zwecke verwendet werden“ soll, Nichts geändert. Der Kloster= und 
Studienfonds wird als ein selbständiges, mit juristischer Persönlichkeit ausgerüstetes, von Or- 
ganen des Staats als seinen Willensorganen verwaltetes Stiftungsvermögen, dazu bestimmt, mit 
den Einkünften aus seiner stets zu erhaltenden Substanz den in der Verfassung bezeichneten 
Zwecken zu dienen, anzusehen sein. 
Der Bestand des Fonds ist ganz, wie der des Cammergutes, einzutheilen in 
1) das unbewegliche Vermögen, 2) den Klosterkapitalfonds, welcher in c. den 
älteren Theil, z. einen neueren Theil zerfällt. 
Letzterer entstanden durch Ueberweisungen a. aus Eisenbahn-Kaufgeldern zu rund 3 000 000fM. 
behuf Deckung der Renten für die abgelösten Stolgebühren (L. A. v. 25./28. September 1871 
Nr. 64, Art. 7 und G. v. 31. Mai 1871 Nr. 33 § 10), ferner rund 6 000 000 M. bei Ueber- 
nahme einer Landes-Irren-Anstalt und einer Erziehungs-Anstalt auf den Kloster= und Studien- 
sonds (L.A. v. 12. Juni 1874 Nr. 31 Art. 4), b. aus Finanz-Ueberschüssen zu rund 2000 000 M. 
behuf Verstärkung des Fonds (L.A. v. 4./10. Septbr. 1876 Nr. 86 Art. 4 pos. 20, siehe auch 
bos. 7 " 
c) An Stelle der durch Vertrag vom 8. März 1870 verkauften Staats-Eisenbahnen 
ist eine 64 Jahre lang zu zahlende Annuität und ein in Werthpapieren angelegtes Capit al 
getreten, welches letztere als eigentliches Staats-(Finanz-) Vermögen genntzt 
wird und hinsichtlich seiner Erhaltung und Verwaltung unter den für den Fonds unter 
a 2 8 maßgebenden Bestimmungen steht. 
Annuität: 875 000 Rthlr., Capital 11 000 000 Rthlr. Dem gegenüber stehen die dem 
Slaate verbliebenen Eisenbahn-Schulden. Vom Capital gehen ab die Dotationen der Kreis- 
sonds und des Kloster- und Studien-Fonds. Verwendungen für außerordentliche Staatszwerke 
(Secundärbahnen) stehen in Aussicht. 
B. Aus vorstehenden Mittheilungen erklärt sich die eigenartige Gestaltung der Etats, 
welche bei dreijährigen Finanz-Perioden für die Dauer von3 Jahren 
aufgestellt werden: 
a. Dem Kammergute entspricht der dessen Verwaltung betreffende Etat der 
Kammerkasse, dessen erste Ausgabe-Position allerdings eine Nicht-Verwaltungs- 
ausgabe, „die für den landesfürstlichen Bedarf vorbehaltene Summe“ bildet, während der 
Abschluß den dem Staatshaushalte verbleibenden „Ueberschuß vom Kammergute 1)“ nachweist. 
b. Der Kloster= und Studienfonds fordert zwei Etats 1) den Etat der sog. 
Kloster-Verwaltungs-Kasse, im Abschlusse den vollen Reinertrag er- 
gebend, 2) den Etat der sog. Kloster-Reinertrags-Kasse, in welchem auf 
der Einnahme-Seite der Reinertrag, daneben ein zur Deckung der Ausgaben erforderlicher 
Amortisation aus Einkünften, zum größten Theil aber auf einem durch G. vom 23. Febr. 1855 
No. 14 und die Art. 3 und 4 des L.A. vom 5. Sept. 1855 gebotenen Wege aus Beständen 
des Cammercapitalfonds, welche aus Revenüen des Cammergutes wieder ange- 
sammelt werden müssen, getilgt. 
1) Nach letztem Etat jährlich rund 780 000 M.
	        
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