89. Das Finanzwesen. 129
Zuschuß aus dem Staatshaushalte ), auf der Ausgabeseite Kosten des Konsistoriums,
Verwendungen für höhere Bildungsanstalten (technische Hochschule), Gymnasien, Volks-
schulen, Kirchen= und Schuldiener, Unterstützungen, Wohlthätigkeitsanstalten erscheinen.
Fc. Endlich folgt der die gesammte eigentliche Staats-Finanz-Wirthschaft um-
fassende Staatshaushalts-Etat, als dessen erste Einnahme wieder der Ueber-
schuß vom Kammergute erscheint.
II. Mitwirkung der Landesvertretung im Finanzwesen. Zu scheiden sind die Mit-
wirkung bei A, Veräußerungen, B, der Etat-Aufstellung einschließlich der Auflage von
Abgaben, C, Anleihen,, D, das Controlerecht.
A. Der erste Entwurf der N.L.O. stellte im Anschluß an die frühere L.O. (unter
der Ueberschrift „Veräußerungen des Staatsgutes“") den Grundsatz auf, daß „Staats-,
Kammer-, Stifts= und HKloster-Güter nicht ohne Zustimmung der Stände veräußert oder ver-
pfändet werden können". In der N.L.O ist dieser Grundsatz in Einzelbestimmungen aufgelöst.
a. Bezüglich des Cammergutes bestimmt § 165 der N.L.O., daß durch die
Regel der Erhaltung Veränderungen nicht ausgeschlossen sind, welche bei einzelnen
Besitzungen im Landes-Interesse „durch Verkauf, Austausch oder Vererbleihung“, also
im Wege eines entgeltlichen Rechtsgeschäftes, „nothwendig oder gut befunden werden
sollten“. Solche Veränderungen bedürfen stets der Zustimmung der L.V. oder bei Ob-
jekten im Werthe von nicht mehr als 30000 Mark des Ausschusses. (N.L.O. § 164,
165, 189.) Dieselbe Rechtsregel greift Platz bei Veräußerungen der zur Herzogl. Hof-
haltung gehörigen Immobilien (N.L.O. § 169), welche übrigens rechtlich Bestandtheile
des Cammergutes bilden und nur besonderen Vorschriften hinsichtlich ihrer Nutzung unter-
liegen. (s. v. § 4 VI.) Ausgenommen von dem Erfordernisse der Zustimmung sind Ver-
äußerungen, welche liegen in Lehns-Allodificationen, Gemeinheits-Theilungen und Ab-
lösungen, Vergleichen über streitige Gegenstände ?). Ueber die nützliche Verwendung der
an Stelle veräußerter Objekte tretenden Gelder ist gleichzeitg Vorsorge zu treffen; sie
fließen fast ausnahmslos zunächst in den Capitalfonds. — Die Verhältnisse des übrigens
auch selbstverständlich der allgemeinen Regel der Erhaltung des Cammergutes unter-
liegenden Cammerkapitalfonds, und zwar des älteren Theiles (s. o. S. 127),
regelt das, einen Theil des Landesgrundgesetzes bildende G. v. 20. Dec. 1834 Nro. 3
de 1835). Gewisse, der Substanz des Cammergutes unmittelbar zu gute kommende
Capitalverwendungen, (behufs Ablösung von Reallasten, Erwerbung eines Theils des In-
ventars auf Domänen u. s. w.), ferner zinsbare Belegungen von Beständen bei der Leih-
hausanstalt, einem Landes-Credit-Institute, (auch in dessen unkünd baren Schuldverschrei-
bungen) bedürfen der Zustimmung der Landesvertretung nicht. In allen anderen Fällen
ist sie erforderlich, insbesondere auch bei der Verwendung von Capital zum Erwerbe
von Grundstücken. In letzter Beziehung ist nach constanter Gesetzesauslegung die Com-
petenz des Ausschusses unbeschränkt, wie die der L. V. Ueber den neueren Theil
des Kapitalfonds entscheidet die mit L. A. v. 12. Juni 1874 Nro. 31 publicirte, gleichfalls
einen Theil des Landesgrundgesetzes bildende „Vereinbarung über eine Ordnung für die
Verwaltung der Werthpapiere des Staates“!). Sie stellt diesen Theil des Vermögens
als Einnahme-(Zinsen-)Quelle unter die allgemeinen Grundsätze (Erhaltung des Bestandes,
Verbot der Veräußerung ohne Zustimmung der Landesvertretung), läßt ohne Mitwirkung
der Landesvertretung zu die Wiederbelegung von durch Kündigung des Schuldners
(auch Ausloosungen) zurückfließenden Capitalien in bestimmt bezeichneten (besonders sicheren)
1) Nach letztem Etat jährlich durchschnittlich rund Reinertrag: 1 605.000 M., Zuschuß 375 000 M.
2) G. v. 20. Dec. 1834 No. 3 de 1835 8 1.
3) Nachtrag im L. A. vom 25/28. September 1871 Art. 6.
4) Ein Nachtrag in den §§ 3 und 4 des G. vom 10. Juli 1881 No. 27.
Handbuch des Oeffentlichen Rechts. III. 2. 1. 9