130 Otto, Das Staatsrecht des Herzogthums Braunschweig. 89.
Werthpapieren so wie (nach dem cit. Nachtrage) den Verkauf von Papieren behuf einer
näher definirten Capital-Belegung beim Leihhause, und fordert für jeden anderen Wechsel
in den Papieren die Zustimmung entweder des Ausschusses oder, wenn die L.V. tagt, der
hier als besonderes Organ nach singulärer Vorschrift fungirenden Finanz-Commis-
sion der L.V.
b. Für Veränderungen, bezw. Veräußerungen beim Kloster= und Studien-
Fonds gelten alle vorstehend bezüglich des Cammergutes mitgetheilten Vorschriften.
e. Bezüglich der Veräußerung von Gegenständen des eigentlichen Staats-
Finanz-Vermögens ist das im Entwurfe aufgestellte Erforderniß der Zustimmung
der Landesvertretung in der N.L.O. nicht wiederholt, wohl nur aus einem Uebersehen,
da im § 189 der N.L.O. der Ausschuß generell zur Zustimmung bei Veräußerungen von
Staats gut bis zum Werthe von 30 000 Mark ermächtigt ist. In der Praxis ) ist das
Erforderniß ausdrücklich anerkannt, und zwar insbesondere auch für den Fall, daß es sich
um Veräußerung entbehrlich gewordener, unbeweglicher Gegenstände des
Staats-Verwaltungs-Vermögens handelt. — Die aus dem Eisenbahn-Verkaufe
herrührenden Werthpapiere unterliegen denselben Bestimmungen, wie die neueren Theile
des Cammer= und des Kloster-Kapital-Fonds.
B. Die Mitwirkung bei den Etat-Aufstellungen gestaltet sich nicht bei
allen Etats gleich. Der Etat der Cammerkasse wird der L. V. „zur Erläuterung“
des Einnahme-Postens des Staatshaushalts-Etats: „Ueberschuß vom Cammergute“, mit-
getheilt. „Auch wird die L.V. mit ihren gutachtlichen Anträgen“ (deren Ablehnung nach
ausdrücklichem Anerkenntniß in den Verhandlungen, dem § 105 der N.L.O. gemäß, zu
motiviren,) „und Bemerkungen darüber gehört“. — Die übrigen drei Etats werden „von
der Landesregierung gemeinschaftlich mit der L.V. festgestellt“).
Dieser Grundsatz ist bezüglich des Staatshaushalts dahin präcifirt, daß letzterer „nach den
einzelnen Abtheilungen“ festzustellen ist. Hinsichtlich der Ausgaben bestimmt der § 185
der N.L.O. im Anschlusse daran, daß „die Verwendung und Vertheilung der für jede
einzelne Abtheilung“ (d. h. für jedes Kapitel des Schema, oder wo das Kapitel nach dem
Schema in Unterabtheilungen zerfällt, für jede solche Unterabtheilung, Art. 8 des Fin.=
Neb.-Vertr.) „im Ganzen bewilligten Summen der Landesregierung überlassen bleibt“, so
jedoch, daß die Zweckmäßigkeit von Abweichungen vom Voranschlag auf Verlangen nach-
zuweisen ist, daß ferner eine „Ueberschreitung der feststehenden Special-Etats“, d. h. wohl der
durch besondere Vereinbarung auch der Ausgabe-Höhe nach unabänderlich festgestellten
Etattheile (z. B. der Normal-Etats der Beamten-Gehalte) nicht stattfinden darf.
Die Einnahmen anlangend, so hat die L.V. das Recht, aber auch die Pflicht,
die zur Erreichung der Staatszwecke erforderlichen Mittel zu bewilligen. „Insbesondere
darf sie nie die Deckung derjenigen Ausgaben verweigern, welche auf den Grund ver-
fassungsmäßig entstandener Verbindlichkeiten aus den Staatskassen gefordert werden können"
(N. L.O. 8§ 173). Wo Erfordernisse von Mitteln überhaupt noch nicht beiderseitig aner-
kannt sind oder zwar aus Gesetzen, bestehenden Staatseinrichtungen oder anderen Gründen
folgen, jedoch nicht dem Maße nach feststehen, tritt, wie in den Verhandlungen über die
N.L.O. ausdrücklich anerkannt ist, neben das Ermessen der Regierung das der L. V. Ver-
1) Prot. 7, ferner Anl. 3 zu Prot. 11 des 5. ord. Landtags. — Schreiben des Staatsmini-
sterium an den Ausschuß vom 24. März 1847.
2) Wie, wenn dies nicht gelingt? (H. Schulze D. St. R. Bd. I. § 209.) Der Fall ist in
der Finanz-Periode 1846°48 practisch geworden. Die Regierung publicirte schließlich in einem „Fi-
nanzgesetze“ den unvollständigen Staatshaushalts-Etat, so weit Einigung erreicht worden, und ver-
fuhr darnach, erhob insbesondere die Steuern. Die Frage, ob eine Verfassungs-Verletzung darin
zu finden, wurde auf späteren Landtagen nach langen, ausführliche Rechtserörterungen hervorrufen-
den Verhandlungen von der Landesvertretung zunächst bejaht, die ganze Angelegenheit aber nicht
zur principiellen Lösung gebracht, sondern durch practischen Ausgleich im einzelnen Falle erledigt.