Full text: Handbuch des öffentlichen Rechts. Band III.2.1. Das Staatsrecht von: Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Anhalt, Waldeck, Schaumburg-Lippe, Lippe. (5)

132 Otto, Das Staatsrecht des Herzogthums Braunschweig. 8 10. 
womit die Erläuterung bezw. Rechtfertigung von Abweichungen und Ueberschreitungen 
verbunden wird, ferner die Rechnungen beider Kassen; dazu die Rechnungen über die 
Verwaltung des Kammer= und des Kloster-Kapitalfonds. Mit der Rechnungsprüfung 
beauftragt die L.V. stets den Ausschuß, welchem übrigens auch von der Regierung schon 
vorher die einzelnen Jahresrechnungen „zur Einsicht“ mitzutheilen sind. Auf Verlangen 
erfolgt endlich noch die Vorlage der Rechnungen der Kammerkasse und der Kloster-Ver- 
waltungskasse (N.L.O. 88 168, 188, 189, 223). 
Vierter Abschnitt. 
Rirche und Schule im Staate. 
§10. Staat und Kirche. Unter der Kapitelüberschrift „von den christlichen Kirchen“ 
bestimmt § 211 der N.L.O.: „Alle Kirchen stehen unter der auf der höchsten Staatsgewalt 
beruhenden Oberaufsicht der Landesregierung. Die Anordnung der rein geistlichen Angelegen- 
heiten bleibt, unter dieser Oberaufsicht, der in der Verfassung jeder dieser Kirchen begründeten 
Kirchengewalt überlassen. Im Zweifel entscheidet darüber: ob eine Angelegenheit rein geistlich 
sei? die Landesregierung“. Inden daran sichschließenden Bestimmungenist unterschieden zwischen 
a) der evangelisch-lutherischen Kirche, b) den anderen christlichen Kirchen. Zu a): Ent- 
scheidend für die Entwickelung der Rechtsverhältnisse im und zum Staate ist gewesen, daß 
Landesfürst und Bevölkerung, letztere mit verschwindenden Ausnahmen, sich dem ev. luth. 
Bekenntniß zugewandt haben, daß die ev.-luth. Kirche zur Landeskirche geworden ist. „In 
der ev.-luth. Kirche steht die Kirchengewalt dem Landesfürsten“ (vorausgesetzt, daß 
er jenem Bekenntniß angehört, widrigenfalls „die dann eintretende Beschränkung in Uebung 
der Kirchengewalt ohne Aufschub mit Zustimmung der Landesversammlung festzustellen 
ist“) „zu, welcher sie unter Mitwirkung und Beirath des mit evangelischen Geistlichen und 
Laien besetzten Consistoriums ausübt“. In Erfüllung einer Zusage der N.L.O. (§8 213 
und 218) sind durch Ges. v. 30. Novbr. 1851 Nr. 52 die mit der Gemeindevertretung, 
insbesondere auch mit der Kirchenvermögens-Verwaltung betrauten Kirchenvorstände 
(der Geistliche und gewählte Kirchenverordnete) errichtet. Es folgte später die Errichtung 
der Landessynode (12 geistliche, 16 weltliche gewählte, 2 geistliche, 2 weltliche vom 
Landesfürsten zu ernennende Abgeordnete) durch Ges. v. 31. Mai 1871 Nr. 34. Nach 
den Eingängen ist jenes Gesetz kraft Kirchengewalt, dieses kraft Kirchenh oheit und 
Kirchengewalt, vom Landesfürsten erlassen; in beiden ist Beirath des Konsistoriums und 
Mitwirkung der (weltlichen) Landesvertretung bezeugt, in letzterem auch der Beirath einer 
Vorsynode. Durch die Synodalordnung in Verbindung mit dem Ges. v. 27. März 1882 
Nr. 16 ist bestimmt, daß und unter welchen Beschränkungen der Regelung durch Kirchen- 
gesetze (also unter ausschließlicher Mitwirkung der kirchlichen Organe) die Lehrord- 
nung, der Cultus, die Disciplin und die Verfassung der Kirche unterliegen. Das einer 
vollen Entfaltung der Thätigkeit der Kirchengesetzgebung auf dem ihr überwiesenen Gebiete 
entgegenstehende Hinderniß, welches aus dem Grundsatze erwuchs, daß die auf jenem Ge- 
biete von staatlichen Organen früher erlassenen, bezw. unter deren Mitwirkung zu 
Stande gekommenen Gesetze und Verordnungen auch nur auf gleiche Weise abgeändert
	        
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