Erster Abschnitt.
Einleitung.
Vorbemerkung. Die gemeinschaftliche Behandlung der Großherzogthümer Mecklen-
burg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz findet ihre Rechtfertigung in der natürlichen
und historischen Einheit des Landes, welche auch nach der Theilung desselben in zwei
selbstständige, souveräne, unter der Herrschaft zweier Linien eines Fürstenhauses stehende
Staaten in mannichfachen Beziehungen bei Bestand geblieben ist und in der Gemein-
samkeit der beide Staaten umfassenden landständischen Verfassung ihren hauptsächlichsten
Ausdruck findet.
Die nachstehend gegebene Darstellung des Mecklenburgischen Staatsrechts will keine
erschöpfende Erörterung der Materie sein. Die staatsrechtlichen Verhältnisse Mecklenburgs
sind überaus verwickelte, da der in Jahrhunderte langen Kämpfen mit dem Absolutismus
ausgebildete landständische Organismus, wenn er sich auch in Mecklenburg gegen die an-
drängende Idee des modernen Staates im Prinzip behauptet hat, doch im Einzelnen
zahllose dieses Prinzip durchbrechende Konzessionen hat machen müssen, so daß das Wesen
der meisten staatsrechtlichen Verhältnisse erst bei einem Zurückgehen auf die historische
Entwicklung erkannt werden kann.
Ueberdies ist das im Laufe der Zeit aufgehäufte Material so umfangreich und beim
Fehlen einer eigentlichen staatsrechtlichen Literatur so schwer zugänglich, daß eine gründ-
liche Darstellung des Mecklenburgischen Staatsrechtes auf dem hier angewiesenen engen
Raume völlig unmöglich sein würde. ·
Das hier Gegebene beschränkt sich demzufolge auf eine Skizze der hauptsächlich in
Betracht kommenden Verhältnisse und kann aus den hervorgehobenen, einerseits in der
Ueberfülle, andererseits in der Sprödigkeit und Unzugänglichkeit des Stoffes liegenden
Gründen weder auf Vollständigkeit Anspruch machen, noch in allen Punkten als unbe—
stritten gelten.
§ 1. Geschichtliche Entwickelung. Staatsgebiet !). Das Gebiet der Großherzogthümer
Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz besteht im Wesentlichen aus dem Lande
1) Literatur: s. die Angaben in Landrecht I, S. 3 bei Note 7.