Full text: Handbuch des öffentlichen Rechts. Band III.2.1. Das Staatsrecht von: Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Anhalt, Waldeck, Schaumburg-Lippe, Lippe. (5)

Erster Abschnitt. 
Einleitung. 
Vorbemerkung. Die gemeinschaftliche Behandlung der Großherzogthümer Mecklen- 
burg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz findet ihre Rechtfertigung in der natürlichen 
und historischen Einheit des Landes, welche auch nach der Theilung desselben in zwei 
selbstständige, souveräne, unter der Herrschaft zweier Linien eines Fürstenhauses stehende 
Staaten in mannichfachen Beziehungen bei Bestand geblieben ist und in der Gemein- 
samkeit der beide Staaten umfassenden landständischen Verfassung ihren hauptsächlichsten 
Ausdruck findet. 
Die nachstehend gegebene Darstellung des Mecklenburgischen Staatsrechts will keine 
erschöpfende Erörterung der Materie sein. Die staatsrechtlichen Verhältnisse Mecklenburgs 
sind überaus verwickelte, da der in Jahrhunderte langen Kämpfen mit dem Absolutismus 
ausgebildete landständische Organismus, wenn er sich auch in Mecklenburg gegen die an- 
drängende Idee des modernen Staates im Prinzip behauptet hat, doch im Einzelnen 
zahllose dieses Prinzip durchbrechende Konzessionen hat machen müssen, so daß das Wesen 
der meisten staatsrechtlichen Verhältnisse erst bei einem Zurückgehen auf die historische 
Entwicklung erkannt werden kann. 
Ueberdies ist das im Laufe der Zeit aufgehäufte Material so umfangreich und beim 
Fehlen einer eigentlichen staatsrechtlichen Literatur so schwer zugänglich, daß eine gründ- 
liche Darstellung des Mecklenburgischen Staatsrechtes auf dem hier angewiesenen engen 
Raume völlig unmöglich sein würde. · 
Das hier Gegebene beschränkt sich demzufolge auf eine Skizze der hauptsächlich in 
Betracht kommenden Verhältnisse und kann aus den hervorgehobenen, einerseits in der 
Ueberfülle, andererseits in der Sprödigkeit und Unzugänglichkeit des Stoffes liegenden 
Gründen weder auf Vollständigkeit Anspruch machen, noch in allen Punkten als unbe— 
stritten gelten. 
§ 1. Geschichtliche Entwickelung. Staatsgebiet !). Das Gebiet der Großherzogthümer 
Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz besteht im Wesentlichen aus dem Lande 
1) Literatur: s. die Angaben in Landrecht I, S. 3 bei Note 7.
	        
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