Full text: Handbuch des öffentlichen Rechts. Band III.2.1. Das Staatsrecht von: Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Anhalt, Waldeck, Schaumburg-Lippe, Lippe. (5)

Erster Abschnitt. 
Einleitung. 
§ 1. Geschichtliches. Staatsgebiet. Bis zum Jahre 1640 war die Grafschaft Schaum— 
burg im Westfälischen Kreise, welche von der Grafschaft Ravensberg, den Fürstenthümern 
Minden und Calenberg und der Grafschaft, dem jetzigen Fürstenthume, Lippe umgrenzt 
wurde, ungetheilt unter der Landeshoheit der Grafen von Schaumburg. Während ihrer 
Regierung erwarben diese Grafen die Grasschaft Holstein, das Herzogthum Schleswig, die 
Grasschaft Sternberg, sowie die Herrschaften Gehmen und Bergen; nach und nach ver- 
loren sie diese Länder wieder. Im Jahre 1640 erlosch der Schaumburgische Mannsstamm 
mit dem Grafen Otto V., die Grafschaft Schaumburg wurde getheilt. 
Drei Aemter, Lauenau, Bokeloh und Mesmerode, sowie die Voigtei Lachem und 
einen Theil der Voigtei Fischbeck erhielt der Herzog von Braunschweig-Lüneburg als 
Lehnsherr, in Folge Vergleichs; von dem übrigen Gebiete fiel die eine Hälfte an Hessen 
mit den Aemtern Schaumburg, Rodenberg und einem Theil des Amts Sachsenhagen, die 
andere westliche Hälfte mit den Aemtern Bückeburg, Arensburg, Stadthagen, 
Hagenburg und dem übrigen Theile des Amts Sachsenhagen bildete den Schaumburg- 
Lippischen Antheil. Die über diese Theilung geschlossenen Verträge vom 9. Juli 1647 
wurden im Westfälischen Frieden, sowohl in dem zu Osnabrück als in dem zu Münster 
errichteten Friedensinstrumente, bestätigt. Das Fürstenthum Schaumburg-Lippe umfaßt 
noch heute das durch jenen Vergleich festgestellte Gebiet, abgesehen von unbedeutenden 
Veränderungen, welche durch Grenzregulirung eingetreten sind. Dieses Staatsgebiet ist 
untheilbar und unveräußerlich und bedarf eine Veränderung der bestehenden Grenzen der 
Genehmigung des Landtages.
	        
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