Full text: Handbuch des öffentlichen Rechts. Band III.2.1. Das Staatsrecht von: Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Anhalt, Waldeck, Schaumburg-Lippe, Lippe. (5)

10 Büsing, Das Staatsrecht der Großherzogthümer Mecklenburg. 83. 
aussetzung nur dann versagt werden soll, wenn Gründe aus der Person des Aufzuneh— 
menden entgegenstehen. 
Zweiter Abschnitt. 
Das landesherrliche Haus. 
8 3. Das Hausrecht des landesherrlichen Hauses!) beruht zum Theil auf gemeinem 
Rechte, zum Theil auf Observanzen und Hausverträgen, welche letzteren, wie insbesondere 
der Hamburger Vergleich von 1701 und der Erläuterungsvertrag von 1755, aus der 
dem landesherrlichen Hause zustehenden autonomischen Gesetzgebung hervorgegangen sind?). 
Daneben kommt für Mecklenburg-Schwerin das ebenfalls autonomische Haus- 
gesetz vom 23. Juni 1821 ) in Anwendung, welchem die agnatischen Mitglieder der 
strelitzer Linie für den eventuellen Successionsfall durch Accessionsacten vom 12. September 
bez. 16. Oktober 1821 beigetreten sind. 
In Bezug auf die Thronfolgeordnung ) ist, während in früherer Zeit das 
Stuccessionsrecht im fürstlichen Hause nach den Grundsätzen der Erbfolge zur gesammten 
Hand verstammte, durch den Hamburger Vergleich in beiden Ländern die Individual- 
Succession nach dem Rechte der Linearerbfolge und der Primogenitur eingeführt und das 
gegenseitige Successionsrecht beider Linien auf den ledigen Anfall beschränkt. Damit ist 
die gegenwärtig bestehende Landestheilung zu einer definitiven geworden, gleichzeitig aber 
die Möglichkeit weiterer Landestheilungen abgeschnitten. 
Successionsberechtigt ist der ebenbürtige Mannsstamm, doch wird nach dem schweriner 
Hausgesetze das Recht auf die Thronfolge durch eine ohne Zustimmung des regierenden 
Großherzogs erfolgte Vermählung verloren. 
Im Falle der Minderjährigkeit )) des zur Regierung berufenen Thronfolgers 
tritt eine gesetzliche Vormundschaft des nächsten Agnaten ein, welche ein Recht dieses Ag- 
naten auf die Vormundschaft in der Art involvirt, daß ihm dasselbe ohne seinen Verzicht 
nicht einmal durch testamentarische Verfügung des verstorbenen Landesherrn entzogen werden 
kann. Die Tutel soll weder fructuaria noch damnosa sein. Ist die Mutter des Curanden 
noch am Leben, so hat sie das Recht, einen Vormundschaftsrath im Conseil zu haben 5. 
1) Balck, Finanzverhältnisse in Mecklenburg-Schwerin I, II, 1877, 1878. 
2) Landrecht I, S. 356 f. 
3) Raabe IV, S. 558. 
4) Hagemeister § 16. 
5) Hagemeister | 17. 
6) Erläuterungsvertrag von 1755 § 21 f. Ueber das Recht des nächsten Agnaten auf die 
Kuratel und speciell über die Frage, welche Bedeutung der im Erläuterungsvertrage § 21 gebrauchte 
Ausdruck habe, daß es in regula bei der tuteln legitima agnatorum bleibe, findet sich weiteres 
Material bei Hagemeister a. a. O. Note 2. Bestätigt wird die hier in Uebereinstimmung mit 
Hagemeister vertretene Ansicht durch den Wortlaut der §§ 1 und 2 des schweriner Hausgesetzes. 
Nach § 1 soll es in Ansehung der Vormundschaft bei den Bestimmungen der älteren Hausgesetze
	        
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