12 Büsing, Das Staatsrecht der Großherzogthümer Mecklenburg. 83.
In Mecklen burg-Strelitz sind die Apanageberechtigungen durch besondere
gesetzliche Bestimmungen nicht geregelt. Es entscheiden lediglich Herkommen und gütliche
Vereinbarung.
Ueber die Witthümer der dem landesherrlichen Hause angehörigen Wittwen ent-
scheiden observanzmäßig nur die Ehepakten, und das schweriner Hausgesetz hat es dabei
belassen, während das Staatsgrundgesetz vom 10. Oktober 1849 für die Wittwe des
Großherzogs und des Erbgroßherzogs ebenfalls bestimmte Summen festsetzte.
Eine durchgreifende Umgestaltung der auf die Apanagen und Witthümer sich be-
ziehenden Grundsätze wird erfolgen, wenn die von den Landesherrn im Laufe des letzten
Jahrzehnts angestrebte Reform der ständischen Verfassung zum Ziele führen sollte 0.
In Bezug auf die Aussteuer ung der Prinzessinneny) des landesherr-
lichen Hauses bei ihrer Verheirathung hat sich das im Mittelalter den Landesherrn zu-
stehende Recht erhalten, aus Veranlassung von Familien-Ereignissen im fürstlichen Hause
außerordentliche Landessteuern zu erheben. Die Aussteuerung der Prinzessinnen-Töchter
regierender Landesherrn wird im Wege einer Prinzessinnensteuer vom ganzen
Lande aufgebracht. Durch die Reversalen von 1572 von der speziellen Bewilligung der
Stände abhängig gemacht und durch den L.G.G. E.V. von 1755 näher bestimmt, wird sie
zum feststehenden Betrage von 70 000 Mark nach dem s.g. Terzsysteme (s. darüber unten
S. 18) jedesmal in beiden Ländern) zum Landkasten erhoben und aus diesem an den
Landesherrn gegen Quittung gezahlt.
Nach dem Absterben des gesammten fürstlichen Hauses) würde die Landesherrschaft
zu Folge eines mit dem Churbrandenburgischen Hause im Jahre 1442 geschlossenen mehr-
fach erneuerten ) Successionsvertrages an die Krone Preußen fallen. Dieses
Successionsrecht ist von den Mecklenburgischen Ständen durch eine Eventual-Erbhuldigung
1442 anerkannt, wogegen den Ständen für den Eintritt des Successionsfalles mittels
eines Erbhuldigungsreverses die Belassung sämmtlicher Rechte und Privilegien ausdrück-
lich verheißen ist.
"Dritter Abschnitt.
Bie landständische Verfassung.
I. Kapitel.
Einleitung #).
§* 4. Geschichte. Die landständische Verfassung Mecklenburg's hat sich in langdauernden
Kämpfen zwischen den Landesherrn und den Grundherrn des Territoriums, Prälaten, Rittern und
1) Balck a. a. O. Z
2) Balck a. a. O. II, § 143, 165. Hagemeister F 131.
3) Erläuterungsvertrag von 1755 § 14.
4) Hagemeister § 203, 204.
5) Mecklen burg-Schwerin 1693, 1708, 1717, 1752 (Raabe V, S. 1113) 1757.
Mecklenburg-Strelitz 1754 (Raabe IV, S. 425). » »
6)Landrechtl,§§9,15,16.28—37,Hegel,GeschichtederMecklenburgrschen Landstände
bis 1555. (Rostocker Rektoratsprogramm 1856.)