26 Büsing, Das Staatsrecht der Großherzogthümer Mecklenburg. 8 10.
burgischen Staatsangehörigkeit), im Konkurse befindliche Personen, ferner Handelsgesell—
schaften, eingetragene Genossenschaften und Frauen?).
Die Landstandschaft der Städte wird an sich von den Magistraten als
den Organen der Städte durch einen oder mehrere Deputirte ausgeübt, zu welchen fast
ausnahmslos die Bürgermeister bestellt werden ). In Mecklenburg-Schwerin ist sogar
durch neuere, unter landesherrlicher Konkurrenz erlassene, Stadtregulative"!) für eine Reihe
von Städten die Ausübung der Landstandschaft unbedingt den Bürgermeistern als solchen zu-
gewiesen, so daß sie Instruktionen weder vom Magistrate noch von der Bürgerschaft an-
nehmen, sondern diesen vielmehr nur Bericht erstatten. Für diejenigen Städte, in welchen
diese Bestimmung gilt, ist, da die Bürgermeister zum großen Theile vom Landesherrn
ernannt werden (s. oben S. 24), das städtische Selbstbestimmungsrecht in Bezug auf die
Landstandschaft, welches zu den wesentlichen Grundlagen der landständischen Verfassung
gehört, beseitigt. Auch da, wo die Bürgermeister als Deputirte ihrer Magistrate er-
scheinen, bedürfen sie regelmäßig einer besonderen Vollmacht nicht; die Stadt Rostock ist
der Ritter= und Landschaft gegenüber vertragsmäßig verpflichtet, zum ersten Landtags-
deputirten allemal einen Bürgermeister zu bestellen 5). Die sieben Städte stargardischen
Kreises üben, obwohl auch sie jede einen Deputirten senden dürfen, die Landstandschaft
der Ersparung von Kosten wegen durch einen Deputirten der Vorderstadt Neubranden-
burg und zwei gemeinschaftliche Deputirte für die sechs übrigen Städte ") aus.
§ 10. b. Die korporative Gliederung der Stände. Jeder der beiden Stände ist
korporativ organisirt und nach den drei Kreisen gegliedert. Die Kreisverbände der Ritter-
schaft zerfallen weiter in Aemter '). Als Organe der einzelnen Stände fungiren für die
Ritterschaft der Ritterschaftliche Engere Ausschuß (s. unten § 12 i. f.), für die Landschaft die
an der Spitze der städtischen Kreisverbände stehenden Vorderstädte: Parchim für
den mecklenburgischen, Güstrow für den wendischen und Neubrandenburg für den
stargardischen Kreis 5.
Eine Verbindung beider Stände besteht sowohl innerhalb der einzelnen Kreise als
für die drei Kreise insgesammt. Die Verbindung der Stände aller drei Kreise beruht
auf der landständischen Union von 1523 und hat ihren gegenwärtigen Inhalt durch den
L.G.G. E. V. von 1755 erhalten?). Diese Verbindung ist eine doppelte: es stehen die
drei ständischen Kreisverbände der Ritter= und Landschaft in einer s.g. Union der
Provinzen und es ist weiter die gesammte Ritterschaft aller drei Kreise mit der ge-
sammten Landschaft aller drei Kreise durch die s.g. Union der Stände verbunden.
1) S. oben § 2.
2) Auch den Juden, welche bis zum Freizügigkeitsgesetze vom 1. November 1867 vom Er-
werbe der Rittergüter nach § 377 L.G.’G. E.V. ausgeschlossen waren, sollte nach der V. O. vom 23.
Januar 1868 betr. die rechtlichen Verhältnisse der Juden, wenigstens die Ausübung der Landstand-
schaft und der übrigen mit dem Besitze eines Rittergutes verbundenen, dem öffentlichen Rechte an-
gehörenden Befugnisse verschlossen bleiben. Erst das R.G. vom 3. Juli 1869 hat diese Bestimmung
beseitigt.
3) Hagemeister § 63. Vergleich zwischen den Vorderstädten des mecklenburgischen und
wendischen Kreises und den übrigen Städten vom 31. März 1789.
4) Namentlich sind dies die in den Jahren 1832—1840 unter kommissarischer Leitung des
Regierungsrathes Boccius vereinbarten Regulative. vgl. Landrecht III, S. 104, 137.
5) Revers vom 30. November 1794 (Raabe V, 1130).
6) Vergleich zwischen den Städten des stargardischen Kreises vom 5. Januar 1791.
7) Im Gegensatze zu den übrigen ständischen Verbänden beruht die Eintheilung nach ritter-
schaftlichen Aemtern, deren im mecklenburgischen Kreise 11, im wendischen Kreise 10, im stargardi-
schen Kreise 3 vorhanden sind, nicht auf ausschließlich geographischer Grundlage. Bei der Landes-
theilung von 1621 (s. oben S. 6) wurden, um die völlige Gleichheit der einzelnen Aemter herzu-
stellen, vielfach Güter aus ihrem Amte herausgenommen und einem anderen, räumlich davon ge-
trennten, zugelegt, wobei es bis jetzt geblieben ist. vgl. Schw. St. K. II, S. 71.
8) Ueber die Stellung der Vorderstädte vgl. die in Note 3 und 6 citirten Vergleiche.
9) L.G.G.E.V. Artikel IV.,.(§ 138—144).