Full text: Handbuch des öffentlichen Rechts. Band III.2.1. Das Staatsrecht von: Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Anhalt, Waldeck, Schaumburg-Lippe, Lippe. (5)

8 10. Die bestehende Verfassung. 2. Organisation der Stände. 27 
Als Organ der gesammten Ritter- und Landschaft fungirt der Engere Ausschuß von 
Ritter- und Landschaft (s. unten 8 12). Die Union der Provinzen wahrt die Einheit— 
lichkeit der ständischen Verfassung gegenüber der bestehenden Landestheilung. Sie soll 
nach L. G. G. E.V. 8 140 dahin verstanden werden: „daß die Eingesessenen von Ritter— 
und Landschaft in den Herzogthümern Schwerin und Güstrow mit Inbegriff der Ritter- 
und Landschaft des stargardischen Kreises in einer unverrückbaren Gleichheit an Rechten, 
Privilegien und Gerechtigkeiten bestehen und gelassen werden; dergestalt, daß obgedachte 
drei Kreise nach einerlei Gesetzen, Landesordnungen und Verträgen zu regieren, mithin 
in solcher Gleichheit und Gemeinschaft, wie am Hofgericht und Konsistorio, so auch an 
den Landtagen und gesammtem Contributionali, nicht weniger an den Landesklöstern nach 
Inhalt des Hamburger Vergleichs vom 8. März 1701 § 8, 9 und 10, folglich an allen 
anderen Rechten, Vorzügen und Freiheiten einander in allen gemeinen Anliegenheiten und 
Nothfällen mit Rath und That nach rechtlicher Ordnung, sich unter einander zu vertreten 
und beizustehen haben sollen und mögen.“" 
Anlangend die Union der Stände, so soll dieselbe nach § 141, 142 L.G. G.-- 
E.V. „in unverrücklicher Gemeinschaft und Theilnehmung an allen der Ritter= und Land- 
schaft zustehenden Gerechtsamen und Befugnissen bestehen, solchermaßen: daß die Stadt 
Rostock sowohl, als die übrigen Städte an ihrer Konkurrenz zu den Landtagen, zum Hof- 
gericht und Engern Ausschuß, zu den Klöstern und überhaupt zu allen Ritter= und Land- 
schaftlichen gemeinsamen Rechten und Pflichten, nach wie vor, dem Herkommen gemäß, 
nirgend beeinträchtiget, zurückgesetzt oder ausgeschlossen werden sollen. Wie denn auch 
ein Stand, ohne Zuziehung und Einwilligung des andern eine Verbindung über gemein- 
same Rechte zu treffen, nicht befugt sein soll, allen Falls aber solche für null und nichtig 
geachtet werden soll.“ 
Die Union der Provinzen ist der Unbestimmtheit ihres Inhaltes wegen ungeeignet, 
eine feste Grundlage der landständischen Verfassung zu bilden, vielmehr findet diese Ver- 
fassung in der Union der Stände ihre fundamentale Basis. 
Auf ihr beruht das Recht jedes der beiden Stände, in jeder Angelegenheit, welche 
sein Interesse angeht, an Stelle der regelmäßig eintretenden Abstimmung nach Köpfen, 
die Abstimmung nach Ständen herbeizuführen, so daß, wenn Stand gegen Stand stimmt, 
ein Beschluß nicht zu Stande kommt. Dieses Recht der Itio in part es bildet den ver- 
fassungsmäßigen Schutz des Standes der Landschaft, welcher hinter der Ritterschaft der 
1) Die „Bemerkungen“ mit denen die schweriner Regierung im Jahre 1849 den der Ab- 
geordnetenkammer vorgelegten Entwurf des Staatsgrundgesetzes für das Großherzogthum Mecklen- 
burg-Schwerin begleitete, sprechen sich über die Union der Provinzen folgendermaßen aus: „Der 
Rechtfertigungsgrund für dies Verhältniß war zuletzt nur noch ein empirischer, und würde dessen 
Unhaltbarkeit schon früher sich herausgestellt haben, wenn man von der einen oder anderen Seite 
gemeint gewesen wäre, die daraus sich ergebenden Konsequenzen strenge durchzuführen. Nach be- 
stimmten Normen waren die gegenseitigen Beziehungen überall nicht geordnet; man folgte der Ge- 
wohnheit und dem Brauche, nahm in einzelnen Fällen die Zweckmäßigkeit zur Richtschnur, und ein 
wechselseitiges Entgegenkommen und Nachgeben bewirkten den Fortbestand der Vereinigung bis auf 
die neueste Zeit. So oft zwischen den Regierungen und den Ständen des einen Landestheils über 
eine oder die andere Maßregel eine Vereinigung erreicht werden konnte, so war, wie die Erfahrung 
nachweist, das Unions-Verhältniß kein weiteres Hinderniß für deren Ausführung, und diente dies 
Verhältniß, wenn man auf die rechtliche Wirkung desselben einen Blick wirft, gemeiniglich nur zur 
Entlehnung eines dilatorischen Behelfs, wenn Ritter= und Landschaft des einen Landestheils nicht 
geneigt waren, auf die allein von ihrem Landesherrn gemachten Vorschläge näher einzugehen“. In 
den Motiven zu dem strelitzer Entwurfe wird auf diese Bemerkungen, als auch für Strelitz zu- 
treffend, Bezug genommen. vgl. Wiggers, Verfassungsrecht S. 132. Beweisend für die Rich- 
tigkeit dieser Bemerkungen ist die getrennte Entwickelung des Finanzwesens in beiden Großherzog- 
thümern seit dem Konvokationstage von 1808 (s. oben S. 14 und unten S. 54).
	        
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