Full text: Handbuch des öffentlichen Rechts. Band III.2.1. Das Staatsrecht von: Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Anhalt, Waldeck, Schaumburg-Lippe, Lippe. (5)

8 12. Die bestehende Verfassung. 2. Organisation der Stände. 29 
der Landesherrschaft durch den L. G. G. E. V.!) bestätigt. Der Engere Ausschuß hat seinen 
Sitz in Rostock und besteht aus zwei Landräthen, je einem aus den Herzogthümern Schwerin 
und Güstrow, drei ritterschaftlichen Deputirten, drei Magistratsmitgliedern der Vorder- 
städte als Deputirten der Landschaft, und einem Deputirten der Stadt Rostock. Diese 
Mitglieder erhalten für die Zeit, während welcher sie wirklich beschäftigt sind, Diäten und 
Reisekosten aus der Nezessarienkasse; die Zahl der Mitglieder kann von jedem Stande, wie- 
wohl auf eigene Kosten, beliebig vermehrt werden. 
Als juristischer Beirath des Engeren Ausschusses fungiren zwei rechtsgelehrte Land- 
syndici, von denen einer speziell für den stargardischen Kreis bestellt wird. 
Die Landräthe und ritterschaftlichen Deputirten werden auf drei Jahre, die Depu- 
tirten der Landschaft auf sechs Jahre gewählt !), und zwar müssen die Wahlen auf allge- 
meinen Landtagen oder gemeinsamen Konventen beider Stände erfolgen. Die Prätension, 
daß zu ritterschaftlichen Deputirten nur Mitglieder des eingeborenen und rezipirten Adels 
wählbar seien, ist von diesem Adel auf dem Landtage 1843 ausdrücklich aufgegeben ). Der 
Gewählte wird beeidigt und introduzirt, das ganze Kollegium aber wird als solches bei 
jedem Wechsel in der Regierung von dem Landesherrn ausdrücklich bestätigt, und es gilt 
die Bestätigung als ipso jure erfolgt, sobald das Kollegium dieselbe nur schriftlich bei der 
Landesherrschaft nachgesucht hat. Den Vorsitz führt der im Kollegium älteste Landrath. 
Der Engere Ausschuß dient zunächst zur Erleichterung des Verkehrs zwischen Landes- 
herren und Ständen, indem er die Stände, so lange dieselben nicht selbst versammelt sind, 
den Landesherrn gegenüber vertritt, wobei er jedoch lediglich Mandatar der Stände und 
deßwegen an deren Instruktionen gebunden ist. Daß er die Vertretung des einen Standes 
gegenüber dem anderen nicht übernehmen darf, folgt aus seiner Stellung als Vertreter 
der gesammten Stände. 
Für den Fall der Gefahr im Verzuge ist der Engere Ausschuß auch ohne spezielle 
Vollmacht zur Abgabe verbindlicher Erklärungen für Ritter= und Landschaft generell po- 
testivirt"). Weiter liegt demselben die Besorgung der inneren Korporationsangelegenheiten 
der Stände ob, ferner die Verwaltung des Landkastens (s. unten S. 53) und der übrigen 
ständischen Kassen unter Kontrole der Landtage und Konvente, die Berufung und Leitung 
der allgemeinen ständischen Konvente und die Vertretung der Stände in Prozessen. Endlich 
gehört zu seinen Pflichten auch die Entgegennahme und Intimation von Anträgen zu den 
Landtagen und Konventen; seiner mandatarischen Stellung aber völlig widersprechend ist 
es, daß der Engere Ausschuß, wenn auch nicht ohne Widerspruch, das Recht übt, Anträge 
als verfassungswidrig von der Intimation auszuschließen und so dem Plenum zu prä- 
judiziren?). 
Die Abstimmung im Engeren Ausschusse erfolgt nach Köpfen oder auf Erfordern 
eines Standes nach Ständen im Wege der ltio in partes. Für Angelegenheiten, welche 
nur die Ritterschaft angehen oder sich auf die innere Organisation der Ritterschaft be- 
ziehen, bilden die dem Engeren Ausschusse angehörigen Landräthe und ritterschaftlichen 
Deputirten unter Zuziehung eines ritterschaftlichen Syndikus einen besonderen Ritter- 
schaftlichen Engeren Ausschuß, welchem u. A. die Verwaltung ritterschaftlicher 
1) L.G.G.E.V. Artikel VII, (6 176—190). 
*8* Vgl. Vergleich zwischen den Landstädten und Vorderstädten vom 17. Juni 1846 (Raabe IV, 
3) Vgl. Raabe IV, S. 908. 
4) Seit dem Jahre 1813, vgl. die Aktenstücke bei Raabe IV, S. 495 ff. und Landrecht J, 
S. 198, 292. Ausgenommen von dieser General-Vollmacht sind Steuerbewilligungen aller Art. 
5) Vgl. Schnelle, Ritter= und Landschaft Mecklenburgs, Berlin 1861, S. 81 ff. Manecke- 
Duggenkoppel, die Nothwendigkeit einer Prüfung der Vereinsakte des Mecklenburgischen Adels, 
Berlin 1860, Anl. E, F, sowie das daselbst Anl. G abgedruckte Erachten der Syndiei. 
S. 8
	        
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