30 Büsing, Das Staatsrecht der Großherzogthümer Mecklenburg. 8 13.
Kassen, die Berufung ritterschaftlicher Konvente und die Vertretung der Ritterschaft in
Prozessen obliegt ?. "
§ 13. e. Landtage ). Die Landtage sind Versammlungen sämmtlicher Mit-
glieder der Stände aller drei Kreise, welche alljährlich mindestens einmal im Herbste, den
Umständen nach jedoch auch öfter, von der schweriner Landesherrschaft berufen werden
(ordentliche, außerordentliche Landtage). Die ordentlichen Landtage finden abwechselnd in
Malchin und Sternberg statt.
Die Berufung erfolgt mindestens vier Wochen vor dem Landtage, und zwar in
der Art, daß sämmtliche Mitglieder der Stände mecklenburgischen und wendtschen Kreises
unter Mittheilung der landesherrlichen Vorlagen (eapita propositionis) und unter dem
Präjudiz, daß die Nichterschienenen durch die Beschlüsse der Anwesenden gebunden werden,
mittels besonderen Schreibens einzeln eingeladen werden?). Die Einladung der Stände
stargardischen Kreises wird durch Vermittlung der strelitzer Landesherrschaft in der Weise
bewirkt, daß diese, nachdem ihr die Propositionen und der Eröffnungstag hausvertrags-
mäßig kommunizirt sind (s. oben S. 8), die einzelnen Ständemitglieder unter Hinzu-
fügung der speziell für die Stände des stargardischen Kreises bestimmten strelitzer Propo-
sitionen in gleicher Weise einzeln einladet. Ihre Propositionen hat sie ihrerseits bis acht
Tage vor der Eröffnung des Landtages der schweriner Landesherrschaft ebenfalls haus-
vertragsmäßig zu kommuniziren. Daneben steht jedoch den Landesherrn das Recht zu,
während des Landtages noch weitere Vorlagen mittelst einfacher Reskripte den Ständen
zu unterbreiten, und es hängt von dem Belieben des Landtags ab, dieselben sofort ohne
vorherige Intimation zur Verhandlung und Beschlußfassung zu bringen. Der Verkehr der
Landesherrn mit den Ständen ressortirt zu den resp. Staatsministerien und erfolgt durch
landesherrliche Kommissarien. Diese Kommissarien sind jedoch zu einer Ver-
tretung der landesherrlichen Propositionen nicht bestimmt; ihre Aufgabe beschränkt sich
darauf, die landesherrlichen Propositionen und Reskripte an die Stände zu Händen der
Landmarschälle „herauszugeben“ und erst durch diese werden sie zur Kenntniß der Land-
tagsversammlung gebracht. Ebenso werden auch die Antworten der Stände in schriftlicher
Form von den Landmarschällen den Kommissarien übergeben und von diesen an die resp.
Staatsministerien weiter befördert. Der Verkehr zwischen den Landesherrn und der Land-
tagsversammlung ist demnach ein ausschließlich schriftlicher; eine Theilnahme der Kom-
missarien an den Verhandlungen der Landtage findet überhaupt nicht statt und nur aus-
nahmsweise werden die Kommissarien zur Abgabe bestimmter Erklärungen Namens der
Landesherrn im Voraus ermächtigt. Verfassungsmäßig müssen auf allgemeinen Landtagen
verhandelt werden alle Sachen, welche gesammter Ritter= und Landschaft Rechte und
1) Ein dem Ritterschaftlichen Engeren Ausschusse entsprechendes Organ der Landschaft besteht
nicht; die Vertretung derselben in Prozessen steht den Magistraten der Vorderstädte zu.
2) Hagemeister § 61—67. L.G.G.E.V. Art. V (§ 145—165).
3) Und zwar nach folgendem Formulare: „Friedrich Franz, von Gottes Gnaden, Großherzog
von Mecklenburg, Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der Lande
Rostock und Stargard Herr 2c. Wir geben euch hiermit zu vernehmen, daß wir beschlossen haben,
einen allgemeinen Landtag in unserer Stadt Malchin (Sternberg) halten und denselben am — er-
öffnen zu lassen; citiren, heischen und laden euch demnach hiermit gnädigst, und wollen, daß ihr
Abends vorher, nemlich am —, euch alldort persönlich einfinden und, nach gebührender Anmeldung,
die am folgenden Tage in Unserem Namen zu publizirende Landtags-Proposition — deren Capita
im Abdruck hier beigefügt sind — geziemend anhören, den darüber zu haltenden gemeinsamen
Berathungen und Beschlußnahmen beiwohnen, auch vor erfolgtem Landtagsschlusse ohne erhebliche
Ursache von dannen nicht entfernen sollt. Ihr mögt nun erscheinen und daselbst bleiben, oder nicht,
so sollt ihr in jedem Falle zu Allem, was auf solchem Landtage beschlossen werden wird, gleich
anderen Unseren getreuen Landsassen und Unterthanen verbunden und gehalten sein. An dem ge-
schiehet Unser gnädigster Wille und Meinung; und Wir verbleiben euch in Gnaden gewogen. Ge-
geben durch Unser Staatsministerium“".