34 Büsing, Das Staatsrecht der Großherzogthümer Mecklenburg. 8 15.
Konventen zur Erledigung ständischer Angelegenheiten zusammenzutreten ). Man
unterscheidet Landes-Konvente, ritterschaftliche und städtische Konvente, je nachdem beide
Stände oder nur einer derselben daran Theil nimmt. Weiter zerfallen die Konvente in
allgemeine Konvente und Kreis-Konvente, zu denen im mecklenburgischen und wendischen
Kreise noch ritterschaftliche Amts-Konvente hinzutreten, während diese letzteren im star-
gardischen Kreise nicht üblich sind. Den Landesherrn wird die Abhaltung ständischer Kon-
vente angezeigt; nur bezüglich der Amts-Konvente ist dies nicht erforderlich.
Die Landes-Konvente (auch Landes-Deputationstage genannt) werden vom Engeren
Ausschusse berufen. Der Konvent besteht aus dem Landtags-Direktorium, dem Engeren
Ausschusse, sowie aus Deputirten der Ritter= und Landschaft. Es erscheint aus jedem der
ritterschaftlichen Aemter des mecklenburgischen und wendischen Kreises, sowie aus dem
stargardischen Kreise ein ritterschaftlicher Deputirter. Die Landschaft ist durch Deputirte
der drei Vorderstädte, sowie durch drei anderweitige Deputirte vertreten. Diäten und
Reisekosten trägt die Nezessarienkasse. Die Wahlen für die Landeskonvente und die In-
struktion der Deputirten werden auf ritterschaftlichen bezw. städtischen Konventen vorge-
nommen.
Die Leitung der Verhandlungen steht dem ältesten Landrathe zu; den Gegenstand
der Berathungen bilden alle Arten von gemeinsamen Landesangelegenheiten, die Vornahme
von gemeinsamen Wahlen, Aufbringung von Geldmitteln für ständische Zwecke, sowie die
den Konventen zugewiesene Kontrole der vom Engeren Ausschusse geführten Jahresrech--
nungen über die s. g. Anlagen (s. u. S. 53). Ein Landes-Konvent, s. g. Ante-Komi-
tial-Konvent, findet alljährlich vor dem Landtage nach erfolgter Berufung desselben
statt, welcher namentlich auch zu einer vorläufigen Stellungnahme gegenüber den landes-
herrlichen Propositionen und zur Intimation der Propositionen des Engeren Ausschusses
und des Direktoriums für den nächsten Landtag bestimmt ist.
Die ritterschaftlichen Konvente werden, wenn sie allgemeine sind, vom ritterschaft-
lichen Engeren Ausschusse, sonst regelmäßig von den Landräthen mittelst Zirkulars ausge-
schrieben. Zu den ritterschaftlichen Amtskonventen erscheint jeder in Person; ebenso auf
den stargardischen Kreis-Konventen. Zu den Kreis-Konventen des mecklenburgischen und
wendischen Kreises dagegen erscheinen nur Deputirte.
Die städtischen Konvente werden von den Vorderstädten berufen und geleitet. Auf
denselben sind die Städte durch Deputirte vertreten.
Ritterschaftliche und städtische Konvente dienen zur Erledigung der Angelegenheiten
der einzelnen Stände, namentlich zur Vornahme von Wahlen und Ertheilung von In-
struktionen für die Landes-Konvente und allgemeinen Konvente, Aufbringung von Geld-
mitteln innerhalb der einzelnen Stände, Kontrole der Kassenrechnungen, Eutscheidung über
die Führung von Prozessen u. dgl. mehr.
§. 15. g. Die Landesklöster?). Von der Sökularisation der Kirchengüter durch die
Landesherrschaft blieben die drei Jungfrauenklöster Malchow, Dobbertin und Ribnitz mit
einem überaus werthvollen, mehr als vier Quadratmeilen großen Grundbesitze ausge-
nommen, welche, zu Klöstern Augsburgischer Konfession umgestaltet, von der Landesherr-
schaft im Jahre 1572 der Ritter= und Landschaft als Aequivalent für die Tilgung einer
landesherrlichen Schuld von 400,000 fl. und die Uebernahme weiterer landesherrlicher
Schulden „zur christlichen ehrbaren Auferziehung inländischer Jungfrauen“ überwiesen
wurden *) und mit kurzer Unterbrechung im Besitze derselben verblieben sind. Durch den
1) Hagemeister § 69—72. L. G. G.E.V. Art. IX. § 201—203.
2) Viereck, Rechtsverhältnisse der mecklenburgischen Jungfrauen-Klöster 1875. I. II.
(Beilagen.)
3) Ueber das weiter bei Bestand Febliebene, ghier nicht terefsirende, Mloster zum heiligen
Kreuz in Rostock s. Viereck a. a. O. S. 84 ff., 98 ff., 130 ff., 149 ff., 2