58 Büsing, Das Staatsrecht der Großherzogthümer Mecklenburg. 5 23.
Die ordentliche Kontribution des L. G. G. E.V. ist, soweit sie nicht reine
Grundsteuer ist und als solche einen reallastartigen Charakter hat, durch Artikel I der
Vereinbarung aufgehoben und demnach nur als ordentliche ritterschaftliche und Domanial=
Hufensteuer und als erbvergleichmäßige landstädtische Steuer von Häusern und Ländereien
bei Bestand geblieben. Sie wird nach alter Weise theils direkt, theils durch Vermittlung
des Landkastens an die Renterei abgeführt.
Für den ausfallenden Theil der ordentlichen Kontribution und für die Uebernahme
der Matrikular-Beiträge wird die Landesherrschaft nach Artikel II der Vereinbarung durch
eine aus der Landes-Rezeptur-Kasse zu zahlende Rente entschädigt, welche, so lange der
Betrag der Matrikularbeiträge zwischen 900 000 M. und 1 800 000 M. sich bewegt, un-
wandelbar zur Höhe von jährlich 532 921 M. festgesetzt ist, von der jedoch der Betrag des
schwerin'schen Antheils am Reichs-Spielkartenstempel in Abzug kommt. Für den Fall des
Sinkens unter den bezeichneten Minimalbetrag von 900 000 M. wurde weitere Ver-
einbarung vorbehalten, und diese im Jahre 1873 auf dem Landtage zu Malchin dahin
getroffen, daß dann die Rente aus der Landes-Rezeptur-Kasse immer vorweg um 150000 M.
und weiter um so viel zu kürzen ist, als die Differenz zwischen dem gezahlten Matrikular=
beitrage und der Minimalsumme von 900 000 M. ausmacht.
Die bestehenden indirekten Steuern, hauptsächlich eine Kollateral-Erbsteuer
und eine Papierstempel-Steuer, sowie eine Gewerbescheinsteuer, sind nach Artikel IV.
der Landes-Rezeptur-Kasse in bisheriger Weise verblieben.
Das Verhältniß des Domaniums zur Renterei ist nach wie vor
dasselbe. Das Eigenthum des landesherrlichen Hauses an der Substanz desselben besteht
ebenso fort, wie die ausschließliche Bestimmung der Netto-Einkünfte für die Zwecke der
Renterei, nur hat die Landesherrschaft für die Dauer der Steuer-Vereinbarung von 1870
(Artikel II) auf die Ausübung ihres unbeschränkten Besteuerungsrechtes im Domanium
für allgemeine Zwecke verzichtet. Ferner sind nach einzelnen Richtungen hin im Laufe der
Zeit Aenderungen der Verwaltung eingetreten. Seit 1832 rechnet die Renterei nicht mehr
mit den einzelnen Domanial-Aemtern ab, sondern an ihrer Stelle mit einer Haupt-
Kammer= und Forst-Kasse, welche als Domanial-Centralkasse über den Domanial-
Aemtern steht!). Weiter sind seit 1849 (s. oben S. 19) die für den fürstlichen Haushalt
erforderlichen Kosten ausschließlich auf einen zu diesem Zwecke unter die besondere Ver-
waltung einer Haushalts-Centralkasse gestellten Theil der Domänen, die
Domänen des Großherzoglichen Haushalts, gelegt, eine Scheidung, die indeß nur admi-
nistrative Bedeutung hat. Die wichtigste Veränderung ist endlich dadurch herbeigeführt,
daß in letzter Zeit neben die Natural-Verwaltung des Domaniums eine Kapital-Verwal-
tung getreten ist, indem eine Reihe von Kapitalwerthen, welche als Erbstandsgelder und
Kaufgelder für Gebäude und Inventarien der vererbpachteten Theile des Domaniums,
als Kaufgeld für die Mecklenburgische Eisenbahn und für das Seebad Heiliger Damm,
sowie endlich aus der Ablösung des Elbzolls flüssig wurden, als ein Domanial-
Kapital-Fonds durch eine besondere Kommission verwaltet werden). Dieser Ka-
pitalverwaltung sind eine Reihe von domanialen Ausgaben zugewiesen, der Netto-Ueber-
schuß fließt ebenfalls der Renterei zu.
Die passive Verwaltung des Domaniums erfolgt durch die Reluitions-Kom-
mission aus den Einnahmen der reluirten Aemter im Wege der Verzinsung und all-
mähligen Amortisation. Der dadurch der Renterei entgehende Betrag wird, soweit er
auf die Amortisation entfällt, aus dem Domanial-Kapital-Fonds der Renterei vergütet).
1) Fiscus S. 126. Landrecht III. S. 29. 46. Balck I. 8 8.
2) Balck II. § 202—206, Landrecht III. S. 29. ·
3)Balck1.§98.106.ll.§286.287.300.UeberdengegenwärtigenRenteret-Etat